§ 45b NKWG - Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und den Tag der Abwahl.
(3) 1Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. 2Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Wahlleitung macht den Wahltag und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.