Versionsverlauf

§ 45b NKWG - Wahlgrundsätze und Wahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Direktwahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Jede wählende Person hat für jede Wahl eine Stimme.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für sie oder ihn gestimmt haben und sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(3) Erhält von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine teilnahmeberechtigte Bewerberin oder ein teilnahmeberechtigter Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet diese mit der verbliebenen Bewerberin oder dem verbliebenen Bewerber statt.

(4) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teil, so ist sie oder er gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(5) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber oder verliert sie oder er die Wählbarkeit nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl, so wird die Wahl nicht durchgeführt. Die Wahl ist als neue Wahl innerhalb von drei Monaten nachzuholen. Den Tag der neuen Wahl bestimmt die Aufsichtsbehörde. Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen; zugelassene Wahlvorschläge bleiben nur gültig, wenn sie unverändert bleiben. Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.

(6) Scheidet eine oder einer von den beiden an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten vor ihrer Durchführung durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss gemäß § 45f Abs. 3 zu treffenden Feststellung stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Aufsichtsbehörde. Der Wahlvorschlagsträger, dessen Bewerberin oder Bewerber nach Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften für die Zulassung der Wahlvorschläge zur ersten Wahl entsprechend. Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt.

(7) Eine neue Wahl ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen, wenn

  1. 1.
    nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat,
  2. 2.
    nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht die nach Absatz 4 Satz 3 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat,
  3. 3.
    beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben oder
  4. 4.
    die gewählte Person die Wahl nicht annimmt.

Im Fall einer neuen Wahl ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen. § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.