§ 45b NKWG - Wahlgrundsätze und Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Bürgermeister und der Landrat werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl im Wege der Direktwahl gewählt. Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
(2) Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist der Bewerber gewählt, wenn mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben und er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(3) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet einer der an der Stichwahl teilnahmeberechtigten Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt
(4) Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(5) Scheidet einer von den beiden an der Stichwahl teilnahmeberechtigten Bewerbern vor ihrer Durchführung durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss gemäß § 45f Abs. 3 zu treffenden Feststellung stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Aufsichtsbehörde. Der Wahlvorschlagsträger, dessen Bewerber nach Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften für die Zulassung der Wahlvorschläge zur ersten Wahl entsprechend. Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt.
(6) Eine neue Wahl ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und der Bewerber nicht die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat. Dies gilt auch, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht die nach Absatz 4 Satz 3 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat oder beide Bewerber nach Absatz 3 Satz 1 auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten. Im Falle einer neuen Wahl ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen. § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Termin für die Stichwahl bestimmen, wenn besondere Umstände es erfordern.