§ 45b NKWG - Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und den Tag der Abwahl.
(3) 1Die Wahlleitung macht den Wahltag spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.