Abschnitt 2 APflLRFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
- Redaktionelle Abkürzung
- APflLRFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:
2.1.1
Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, durch
die Entwicklung arbeitnehmerorientierter Arbeitsmodelle,
Maßnahmen zur Stärkung des Führungsverhaltens,
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung oder -prävention der Beschäftigten,
Imagekampagnen zur Personalgewinnung,
die Anpassung der personellen oder strukturellen Ausstattung oder der Arbeitsprozesse an spezifische Versorgungsbedarfe vor Ort;
2.1.2
Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten;
2.1.3
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte, durch
betriebliche Informations- und Beratungsangebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Pflegekräften oder
die Erprobung von Betreuungsangeboten für die Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen der Beschäftigten;
2.1.4
Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege. Für Digitalisierungsmaßnahmen sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend dem Angebot und Bedarf berücksichtigt werden.
2.2 Maßnahmen, die durch die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen bereits abgedeckt sind, sind nicht förderfähig.
2.3 Projekte oder Teile davon, die eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind nicht förderfähig. Ebenso sind für Projekte oder Teile davon vorrangig die in Satz 1 genannten Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen, sofern ein Zuschuss mindestens in gleicher Höhe gewährt werden kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)