Abschnitt 6 APflLRFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
- Redaktionelle Abkürzung
- APflLRFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen wurden.
6.2 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden. Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.1 eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-Minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch, prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen. Anträge für Projekte, die im vierten Quartal des laufenden Jahres beginnen sollen, sind spätestens bis zum 30. September des Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge können ggf. nicht berücksichtigt werden.
6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.6 Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts einen einfachen Verwendungsnachweis. Abweichend von der Regelung der Nummer 6.1 ANBest-P (Anlage 2 zu der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) ist die Vorlage eines Zwischennachweises nicht erforderlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)