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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 APflLRFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Redaktionelle Abkürzung
APflLRFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die übrigen Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 40 000 EUR pro Projekt begrenzt. An denselben Pflegedienst können bei mehreren Projekten nur Zuwendungen von insgesamt höchstens 40 000 EUR je Kalenderjahr bewilligt werden.

5.3 Für Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 kann, zusätzlich zu dem in Nummer 5.2 genannten Betrag, ein Betrag von bis zu 2 000 EUR pro teilnehmendem Träger gewährt werden.

5.4 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können kommunale Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen auch bei Unterschreitung der dort genannten Bagatellgrenze gefördert werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 EUR beträgt.

5.5 Personalausgaben sind nur förderfähig bei Nachweis von entsprechenden Neueinstellungen oder Stundenerhöhungen von Teilzeitbeschäftigten im Projektzeitraum.

5.6 Ausgaben für Coaching, Fortbildungen und Beratung sind nur im Zusammenhang mit einem Gesamtprojekt zuwendungsfähig und werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 1 000 EUR pro Acht-Stunden-Tag inklusive Mehrwertsteuer sowie Vor- und Nachbereitung, zuzüglich Fahrtkosten und Spesen berücksichtigt.

Ausgaben für Fahrten und Spesen sind bis zur Höhe der nach den Bestimmungen über die lohnsteuerfreie Erstattung von Reisekosten (Fahrtkosten, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Nebenkosten) ermittelten Beträge zuwendungsfähig.

Darüberhinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.7 Ausgaben für Projektverwaltung und Projektkoordination können bis zur Höhe von 15 % der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

5.8 Nicht förderfähig sind

  • Finanzierungskosten,

  • der Erwerb von Grundstücken und Immobilien,

  • der Erwerb und das Leasing von Kraftfahrzeugen,

  • Personalausgaben (Freistellungskosten) während der Fortbildungsmaßnahmen und Coachings,

  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)