APflLRFördErl,NI - Ambulante Pflege-Ländlicher Raum-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Redaktionelle Abkürzung
APflLRFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Erl. d. MS v. 16.11.2022 - 104.31-4335-D -

Vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)

- VORIS 83000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 APflLRFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Redaktionelle Abkürzung
APflLRFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist eine nachhaltige und über den Förderzeitraum hinaus wirksame strukturelle Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Verfügbarkeit von ambulanten Pflegeleistungen im ländlichen Raum zu verbessern und einen Beitrag zur Einhaltung des in § 3 SGB XI formulierten Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege in diesen Regionen leisten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt,

  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - oder

  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.4.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13.10.2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)

Abschnitt 2 APflLRFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:

2.1.1
Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, durch

  • die Entwicklung arbeitnehmerorientierter Arbeitsmodelle,

  • Maßnahmen zur Stärkung des Führungsverhaltens,

  • Maßnahmen zur Gesundheitsförderung oder -prävention der Beschäftigten,

  • Imagekampagnen zur Personalgewinnung,

  • die Anpassung der personellen oder strukturellen Ausstattung oder der Arbeitsprozesse an spezifische Versorgungsbedarfe vor Ort;

2.1.2
Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten;

2.1.3
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte, durch

  • betriebliche Informations- und Beratungsangebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Pflegekräften oder

  • die Erprobung von Betreuungsangeboten für die Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen der Beschäftigten;

2.1.4
Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege. Für Digitalisierungsmaßnahmen sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend dem Angebot und Bedarf berücksichtigt werden.

2.2 Maßnahmen, die durch die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen bereits abgedeckt sind, sind nicht förderfähig.

2.3 Projekte oder Teile davon, die eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind nicht förderfähig. Ebenso sind für Projekte oder Teile davon vorrangig die in Satz 1 genannten Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen, sofern ein Zuschuss mindestens in gleicher Höhe gewährt werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)

Abschnitt 3 APflLRFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
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Niedersachsen
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83000

Zuwendungsempfänger sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), die die Bedingungen der Nummer 4.1 erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)

Abschnitt 4 APflLRFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden für Maßnahmen von ambulanten Pflegeeinrichtungen, bei denen die Mehrheit der Pflegestandorte in Niedersachsen, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von der ambulanten Pflegeeinrichtung versorgte Person einen Pflegestandort begründet, und die

4.1.1
die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 NPflegeG erfüllen oder

4.1.2
einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V abgeschlossen haben und ihren Beschäftigten eine Vergütung zahlen, die die Bedingungen des § 72 Abs. 3a oder 3b SGB XI in der am 20.7.2021 geltenden Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754), erfüllt.

4.2 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit sind mindestens vorzulegen:

  • ein Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 oder 4.1.2,

  • eine Übersicht über die Pflegestandorte,

  • eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zu Nummer 2.1 inklusive Zeitplan sowie

  • ein Finanzierungsplan.

4.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf maximal zwölf Monate begrenzt und nicht an das Kalenderjahr gebunden.

4.4 Bei einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Träger von ambulanten Pflegediensten sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 für alle nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)