Abschnitt 3 StVorBeschl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
- Redaktionelle Abkürzung
- StVorBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 52000
3.
Die Einstellungsbehörden oder Arbeitgeber haben, soweit sie für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen nicht selbst zuständig sind, die nach § 2 StVorV für die Berechnung der vorzubehaltenden Stellen zugrunde zu legenden Stellen vor deren öffentlicher Ausschreibung der nach Nummer 1 Satz 1 für die Erfassung zuständigen Behörde mitzuteilen.