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  • ab 30.10.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 StVorBeschl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
Redaktionelle Abkürzung
StVorBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
52000

3.
Die Einstellungsbehörden oder Arbeitgeber haben, soweit sie für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen nicht selbst zuständig sind, die nach § 2 StVorV für die Berechnung der vorzubehaltenden Stellen zugrunde zu legenden Stellen vor deren öffentlicher Ausschreibung der nach Nummer 1 Satz 1 für die Erfassung zuständigen Behörde mitzuteilen.