1.
Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG i. d. F. vom 16.9.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583), vorzubehaltenden Stellen für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) sind
1.1
die Präsidentin oder der Präsident des LT, die Präsidentin oder der Präsident des LRH und die oder der LfD für ihren Geschäftsbereich;
1.2
die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich;
1.3
die Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich.
Die Zuständigkeit der Landkreise und Gemeinden nach § 5 Abs. 4 AllgZustVO-Kom bleibt hiervon unberührt.