Abschnitt 2 StVorBeschl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
- Redaktionelle Abkürzung
- StVorBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 52000
2.
Das MI nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Landes wahr. Die nach Nummer 1 Satz 1 zuständigen Behörden melden die vorbehaltenen Stellen unter Verwendung des von der Vormerkstelle des Landes vorgegebenen Vordrucks gemäß § 3 StVorV.