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  • ab 30.10.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StVorBeschl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
Redaktionelle Abkürzung
StVorBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
52000

2.
Das MI nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Landes wahr. Die nach Nummer 1 Satz 1 zuständigen Behörden melden die vorbehaltenen Stellen unter Verwendung des von der Vormerkstelle des Landes vorgegebenen Vordrucks gemäß § 3 StVorV.