Abschnitt 1 StVorBeschl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
- Redaktionelle Abkürzung
- StVorBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 52000
1.
Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG i. d. F. vom 16.9.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583), vorzubehaltenden Stellen für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) sind
- 1.1
die Präsidentin oder der Präsident des LT, die Präsidentin oder der Präsident des LRH und die oder der LfD für ihren Geschäftsbereich;
- 1.2
die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich;
- 1.3
die Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich.
Die Zuständigkeit der Landkreise und Gemeinden nach § 5 Abs. 4 AllgZustVO-Kom bleibt hiervon unberührt.