Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.04.1992, Az.: 4 L 147/90
Unterhaltsleistung; Ausgleichsleistung; Eingliederungshilfe; Zusatzbarbetrag; Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.04.1992
- Aktenzeichen
- 4 L 147/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0408.4L147.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 28.09.1990 - AZ: 4 A 4003/90
- nachfolgend
- BVerwG - 30.03.1993 - AZ: BVerwG 5 B 144.92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 28. September 1990 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die in einem Heim lebt, erhält Eingliederungshilfe. Mit ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und dem Unterhaltsbeitrag ihres geschiedenen Ehegatten trägt sie zu den Kosten der Hilfe bei. Bei der Bemessung des Barbetrages berücksichtigte das Heim auf Weisung des Beklagten ab Mitte 1987 den Unterhaltsbeitrag nicht mehr. Anfang des Jahres 1988 erfuhr der Pfleger der Klägerin davon und legte mit Schreiben vom 28. März 1988 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12. Juli 1988 setzte der Beklagte den Barbetrag fest und berücksichtigte bei der Bemessung den Unterhaltsbeitrag nicht. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. August 1988 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 setzte die Stadt Wolfsburg den Barbetrag ab dem 1. Juli 1989 fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 28. März 1988 und der Widerspruch vom 28. August 1988 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1989 zurück.
Der Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, "der Klägerin den Zusatz barbetrag für die Zeit vom 01. 07. 1987 bis 30. 06. 1989 unter Anrechnung der Unterhaltsleistungen auf ihr Einkommen zu bewilligen".
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Bei der Berechnung des Zusatzbarbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG sei nur solches Einkommen zu berücksichtigen, das aus eigener Vorsorge oder Leistung des Hilfesuchenden stamme.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtes, soweit es der Klage stattgegeben hat, zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Urteiles zurück (§ 130 b VwGO) und wiederholt dessen Ausführungen nicht, zumal sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Senates gestützt hat, mit der er bereits die Auffassung des Beklagten zurückgewiesen hat. Darüber hinaus bedenkt der Beklagte nicht, daß Unterhaltsleistungen eines Ehegatten, soweit sie als Ausgleich für geleistete Arbeit anzusehen sind, aus "eigener Leistung" des Hilfesuchenden stammen (vgl. Abhandlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 30. 5. 1974, NDV 1974, 172).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167, 188 Satz 2 VwGO, 710 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
Klay
Zeisler
Atzler