Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.04.1992, Az.: 7 L 63/90
Planfeststellungsbeschluß; Rastplatz; Schutzanordnung; Bundesautobahn; Klagebefugnis; Schadstoffbelastung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.04.1992
- Aktenzeichen
- 7 L 63/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0415.7L63.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.05.1987 - AZ: 6 VG A 92/84
- nachfolgend
- BVerwG - 21.01.1993 - AZ: BVerwG 4 B 206.92
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer Hannover - vom 4. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Juni 1984 für den Neubau der Rastanlage "Vahrenheide" an der BAB A 2 zwischen km 223, 585 und km 224, 430 in der Gemarkung Hannover-Bothfeld.
Der planfestgestellte Rastplatz soll südlich der hier sechsspurig ausgebauten A 2 zwischen den Anschlußstellen Berliner Platz/Langenhagen und Bothfeld auf einer 16.000 qm großen Teilfläche des Truppenübungsplatzes Hannover-Süd entstehen und Stellflächen für 12 Lkw bzw. Busse sowie 30 Pkw und eine Busbucht von ca. 60 m Länge aufweisen. Zum Ruhen und Rasten soll eine befestigte Picknickfläche mit Tischen und Bänken umgeben von Grünflächen angelegt werden. Es ist eine WC-Anlage vorgesehen; ein Kiosk soll eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden. Der Rastplatz soll im gesamten Bereich mit einer 3,00 m hohen Verwallung abgeschirmt werden. Die Verwallung und die Freifläche des Parkplatzes sollen dicht bepflanzt werden. Die Abgrenzung des Rastplatzes gegenüber dem Übungsgelände der Bundeswehr und gegenüber der Verwallung soll durch einen 2,00 m hohen Maschendrahtzaun erfolgen.
Das Übungsgelände der Bundeswehr wird im Osten durch die Peter-Strasser-Allee begrenzt, von der aus über eine Fußgängerbrücke der nördlich der Autobahn im Wietzetal auf dem Gebiet der Stadt Langenhagen gelegene Silbersee erreicht werden kann, der als Naherholungsgebiet dient. Westlich dieser Allee beginnt etwa 350 m südlich der planfestgestellten Rastanlage jenseits der Straße "Kugelfangtrift" die Wohnbebauung des Stadtteiles Vahrenheide-Sahlkamp der Klägerin, die sich östlich der Peter-Strasser-Allee fortsetzt und nördlich der Straße Kugelfangtrift mit der Bebauung am Tegelweg bis auf eine Entfernung von etwa 400 m an die Autobahn und die planfestgestellte Rastanlage heranreicht. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Tegelweg, die als Kindertagesstätte und Schule mit Schulhof genutzt werden, sowie eines als Spielplatz genutzten Grundstücks im weiter östlich gelegenen Heinersdorfweg.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Klägerin stellt das Übungsgelände der Bundeswehr als Sondergebiet und das sog. Segelfluggelände östlich hiervon als allgemeine Grünfläche dar. In dem knapp 2 1/2 Jahre nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens von der Klägerin erstellten Vorentwurf der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes - der Aufstellungsbeschluß ist inzwischen ergangen - ist das bisherige Sondergebiet als Gewerbefläche dargestellt. Hiervon ausgenommen wird ein 170 m breiter Streifen an der Westseite der Peter-Strasser-Allee, der in voller Länge zwischen Kugelfangtrift und Autobahn als Kleingartenfläche dargestellt ist. Im Erläuterungsbericht des Vorentwurfs wird hierzu ausgeführt, diese Kleingärten würden in ihrem nördlichen Teil dem Verkehrslärm ausgesetzt sein, der von der Autobahn und im südlichen Teil im geringen Maße auch vom Kugelfangtrift ausgehe; daher seien Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, deren Art und Umfang jedoch im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln sei.
Nach Auslegung der Planungsunterlagen teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 1981 mit, ihr Verwaltungsausschuß habe einstimmig beschlossen, den Bau von Autobahnrastplätzen im Stadtgebiet abzulehnen. Ihre Einwendungen konkretisierte die Klägerin in einem späteren Schreiben dahingehend, daß die Einrichtung von Autobahnraststätten in unmittelbarer Nähe dicht bebauter Wohngebiete und intensiv genutzter Naherholungsgebiete aus der Sicht des Städtebaus, des Umweltschutzes und insbesondere der Sicherheit und Gesundheit der in der Nachbarschaft wohnenden Bevölkerung grundsätzlich abzulehnen sei. Aus diesem Grunde sei bereits der ursprünglich vorgesehene Standort im Stadtteil Hannover-Vinnhorst abgelehnt worden. Der Standort Vahrenheide sei trotz seiner Lage auf dem Übungsgelände der Bundeswehr als gleichermaßen problematisch anzusehen. Er befinde sich in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten sowie des mit hohen öffentlichen Investitionen ausgebauten Naherholungsgebietes Wietzetal, für dessen Zugänglichmachung für die Bevölkerung eigens eine Fußgängerbrücke über die Autobahn in unmittelbarer Nähe des geplanten Rastplatzes errichtet worden sei. Trotz vorgesehener Abschirmung mittels Lärmschutzwällen und Zäunen seien Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und eine Verunreinigung der Umgebung zu erwarten. Auch Übergriffe mancherlei Art seien denkbar. Um derartige Begleiterscheinungen eines Rastplatzes in einer Großstadt auszuschließen, müßte eine ständige Überwachung erfolgen, die nach Lage der Dinge nicht gewährleistet werden könne.
Da die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auch im Erörterungstermin am 4. Februar 1982 nicht beigelegt werden konnten, holte die Beklagte auf dem Dienstwege eine Weisung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz a.F. ein. Nachdem der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr ihr mit Begleiterlaß vom 8. Juli 1983 die Zustimmung des Bundesministers zu dem Planungsvorhaben übermittelt und der Beigeladene eine vom Landesverwaltungsamt am 11. November 1983 aufgestellte schadstofftechnische Untersuchung über den Einfluß des Neubaus der Rastanlage auf die kfz.-spezifische Schadstoffbelastung des Wohngebiets Sahlkamp durch die A 2 eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit Beschluß vom 14. Juni 1984 unter Zurückweisung der nicht ausgeräumten Einwendungen den Plan für den Neubau der Rastanlage "Vahrenheide" fest. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergänzte die Beklagte die im Erläuterungsbericht des Beigeladenen vom 3. April 1981 enthaltenen Darlegungen aufgrund der von der Klägerin und anderen Einwanderhebern dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der gegen die Notwendigkeit des Rastplatzes gerichteten Einwendungen führte die Beklagte im wesentlichen aus, durch den Bau der Eckverbindung Hannover-Nord (A 352) und den sechsspurigen Ausbau der BAB A 2 (Helmstedt-Hannover-Duisburg) seien zwischen den Tank- und Rastanlagen Garbsen und Lehrte insgesamt acht Parkplatzanlagen aufgegeben worden. In den Planfeststellungsbeschlüssen zum sechsspurigen Ausbau sei die Entscheidung über die Schaffung von Ersatzrastanlagen ausdrücklich späteren Planfeststellungsbeschlüssen vorbehalten worden. Auf das dringende Bedürfnis der Wiederherstellung von Parkplätzen an der A 2 sei bereits damals hingewiesen worden. Während auf der Nordseite der A 2 der Rastplatz "Godshorn" inzwischen bestandskräftig planfestgestellt worden sei, sehe die vorliegende Planung einen Ersatz für die entfallene Rastmöglichkeit im Bereich "Fasanenkrug" auf der Südseite der A 2 vor.
Für den Straßenbaulastträger sei die Schaffung von Ersatz-Rastanlagen insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Autobahn zwingend erforderlich. Der Beschluß trage damit der Forderung auf Anlage von Parkplätzen in Abständen von 12 bis 15 km Rechnung, wie sie den "Richtlinien für Rastanlagen an Straßen, Teil 1 - Ausgabe 9/1981 (RR 1) - "(Verkehrsblatt 1981, 361) zu entnehmen sei. Ersatz für die weggefallenen Parkplätze werde seit Jahren von der Polizei nachdrücklich gefordert. Der Straßenbaulastträger sei dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Bundesfernstraßen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis zu erweitern. Hierzu zähle auch die Schaffung von Rastanlagen als Verkehrsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG.
Ein Bedürfnis für den Bau einer Rastanlage in Vahrenheide sei wegen der überproportionalen Zunahme des Lkw-Verkehrs infolge des zunehmenden Osthandels und der feststellbaren Überlastung der benachbarten Rastanlagen dringend gegeben. Die A 2 sei in diesem Bereich außerordentlich stark belastet (täglich rd. 34.000 Pkw und rd. 6.000 Lkw). Der tatsächliche Bedarf an Rastanlagen zwischen den 33 km entfernten Tank- und Rastanlagen Garbsen und Lehrte werde von der Polizei und der Verkehrssicherheitskommission mit mindestens vier Parkplätzen (je zwei an der Nord- und Südseite der A 2) angegeben, um dem Verkehrsteilnehmer durch ausreichenden Parkraum die Möglichkeit zur kurzfristigen Erholung und Erfrischung und zur Neuorientierung zu geben. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Verpflichtung der Lkw-Fahrer zur Einhaltung von regelmäßigen Ruhepausen für den Straßenbaulastträger die Notwendigkeit, hierfür ein entsprechendes Angebot an Rastanlagen vorzuhalten, um einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entgegenzuwirken. Durch das Vorhaben werde darüber hinaus den Rettungs- und Räumungsfahrzeugen in dem aufgrund der großen Verkehrsdichte besonders unfallträchtigen Streckenabschnitt der A 2 im Raum Hannover die Möglichkeit gegeben, eine Versorgung der betroffenen Verkehrsteilnehmer außerhalb des Verkehrsraumes vorzunehmen, und unfallbeschädigte oder liegengebliebene Kfz vorübergehend abzustellen. Schließlich solle der Verkehrspolizei die Möglichkeit gegeben werden, auf der Autobahn gefahrlos Personen und Fahrzeuge zu kontrollieren und bei Verdacht auf Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere im Zuge der Hauptverkehrsbeziehung der A 2 in Ost-West-Richtung fehlten hierzu derzeit im Ballungsraum Hannover die notwendigen Voraussetzungen.
Die niedersächsische Straßenbauverwaltung habe seit dem Jahre 1977 intensiv geeignete Standorte für die Wiederherstellung von Rastanlagen im Zuge der A 2 untersucht. Die Klägerin sei dabei im Rahmen der gesamtplanerischen Begutachtungen, u.a. für die Ausbauvorschläge der Rastanlage "Godshorn" (Nordseite) und "Vinnhorst" (Südseite), schon im Jahre 1977 beteiligt worden. Die Planung des Rastplatzes "Vinnhorst" sei auf Drängen der Klägerin und mit Rücksicht auf ein unmittelbar betroffenes Kleingartengelände aufgegeben und stattdessen dem Vorschlag der Klägerin gefolgt worden, einen Rastplatz in Vahrenheide vorzusehen. Die Klägerin selbst habe hierzu initiativ die ersten Verhandlungen mit der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover aufgenommen und damit die weitere Verfolgung dieser Planung erst ermöglicht. Die Straßenbauverwaltung habe die alternative Standortwahl "Vahrenheide" anstelle von "Vinnhorst" aufgegriffen und damit im offensichtlichen Einvernehmen mit der Klägerin die neue Rastanlage geplant.
Die vorgeschlagenen Alternativen, z.B. Ausbau der Tank- und Raststätten Garbsen und Lehrte, Benutzen von vorhandenen Ab- und Auffahrten und Orientieren auf nachgeordneten Straßen, seien nicht geeignet, auf die Anlage des Rastplatzes zu verzichten.
Im Rahmen des dem Träger der Straßenbaulast zustehenden Planungsermessens habe sich dieser für den Bau der Rastanlage Vahrenheide als Ersatz für den entfallenen Rastplatz "Bereich Fasanenkrug" entschlossen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um die teilweise Wiederherstellung bestehender Verkehrsanlagen handele, habe die vorgenommene Abwägung zwischen den unterschiedlichen öffentlichen Interessen, wie verkehrliche Belange (Entlastung der benachbarten Rastanlagen, Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Rastflächen in verkehrsgerechten Abständen, Schaffung von Nebenflächen außerhalb des Verkehrsraumes für Rettungs-, Pannen- und Polizeidienste) und städtebauliche Belange (Wohngebiete, Naherholung, Sicherheit und Gesundheit) einerseits, und den Privatinteressen, wie Erhaltung des Wohn- und Erholungswertes und des vorhandenen Zustandes, andererseits ergeben, daß der Träger der Straßenbaulast das ihm zustehende Planungsermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
Ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin sei nicht vorgesehen. Das beanspruchte Gebiet sei im Flächennutzungsplan als "Sondergebiet" (Bundeswehr) ausgewiesen, für eine angrenzende "allgemeine Grünfläche" sei hingegen noch kein detailliertes Nutzungskonzept entwickelt worden. Schließlich sei gemäß § 16 Abs. 2 FStrG der Bundesplanung Vorrang vor der Orts- und Landesplanung einzuräumen, so daß letztlich die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen seien. Diese Entscheidung beruhe auf der Grundlage der eingeholten Weisung des Bundesministers für Verkehr. Berücksichtigt worden sei auch, daß die Klägerin die Flächen nördlich der Straße Kugelfangtrift/westlich der Peter-Strasser-Allee in ihrer Nutzung ändern wolle.
Hinsichtlich der Einwendungen, die sich gegen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm, Luftverschmutzung und Autobahnkriminalität richteten, führte die Beklagte im Planfeststellungsbeschluß im wesentlichen aus:
Nach § 41 Abs. 1 BImSchG sei beim Bau neuer Straßen oder der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden könnten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Eine wesentliche Änderung einer Straße sei nur gegeben, wenn infolge baulicher Eingriffe in ihre Substanz der vorhandene Geräuschpegel um mehr als 3 dB(A) erhöht und ein für das betreffende Gebiet (je nach Nutzungsart) anwendbarer Immissionsgrenzwert infolgedessen überschritten werde. Eine wesentliche Änderung liege weiterhin immer vor, wenn der Verkehrslärm nach Fertigstellung der Baumaßnahme 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht übersteige. Der Immissionsgrenzwert für die hier in Frage stehenden Gebiete betrage nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juli 1983 (Verkehrsblatt 1983, 306 ff) in Verbindung mit dem Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 7. September 1983 tags/nachts 62/52 dB(A). Die befürchteten Lärmimmissionen durch die Anfahrgeräusche von Fahrzeugen auf dem Parkplatz trügen nicht zu einer Erhöhung des von der A 2 ausgehenden Lärmpegels (Dauerschallpegel) bei. Die Lärmeinwirkung liege aufgrund der erst in rd. 300 m Entfernung beginnenden Wohnbebauung immer noch wesentlich unter den gültigen Immissionsgrenzwerten.
Auch hinsichtlich der vorgetragenen Abgaseinwirkungen auf die der Rastanlage benachbarten Grundstücke und Wohngebiete könnten Schutzmaßnahmen nicht vorgesehen werden, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 FStrG nicht gegeben seien. Die durchgeführte Untersuchung habe ergeben, daß die gesamte Schadstoffbelastung auf das Wohngebiet "Sahlkamp" aus Bundesautobahn und Rastanlage in einer Größenordnung anzusiedeln sei, die Belästigungen oder gar gesundheitliche Risiken ausschließe und für das Wohngebiet als unbedenklich angesehen werden könne. Die vorgesehene Verwallung und Bepflanzung trage dazu bei, die von der Autobahn jetzt schon ausgehenden Belastungen zu mindern.
Hinsichtlich der Befürchtung, von der Autobahnrastanlage werde Kriminalität ausgehen, legte die Beklagte dar, daß die Polizei einen derartigen Zusammenhang nicht bestätigen könne. Für den planfestgestellten Rastplatz werde diese Befürchtung schon deshalb nicht geteilt, weil eine vollkommene Trennung zwischen Rastanlage und Nachbargelände sichergestellt sei. Der vorgesehene 2,0 m hohe Maschendrahtzaun werde so weit an den Seiten herumgeführt, daß ein ungehinderter Zutritt zu den Nachbargrundstücken unterbunden sei. Darüber hinaus werde durch die vorgesehene Verwallung und dichte Bepflanzung der Blick auf die Wohngebiete und Erholungsbereiche verwehrt und somit keinerlei Anreiz zum Verlassen der Rastanlage geboten.
Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes werde nicht gesehen, weil die gesamte Anlage durch die vorgesehene Einzäunung, Bepflanzung und Verwallung vom ursprünglich geplanten Naherholungsgebiet vollkommen abgeschirmt werde. Eine Verbindung zu der in 200 m Abstand befindlichen Fußgängerbrücke bestehe nicht. Der Zugang wäre nur widerrechtlich über den Standstreifen der Bundesautobahn denkbar. Abgesehen davon, daß diese Möglichkeit von der Polizei zu unterbinden wäre, werde aufgrund der bestehenden Entfernung die Gefahr, so zum nördlich gelegenen Silbersee zu gelangen, ebensowenig gesehen wie die befürchtete Überquerung auf der Autobahn. Im übrigen sei festzustellen, daß die Nähe der Autobahn das ursprünglich geplante Erholungsgebiet nicht bedrohe. Vielmehr sei der Randbereich der vorhandenen, stark befahrenen Autobahn in Kenntnis der befürchteten Auswirkungen überplant worden.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 3. Juli 1984 zugestellten Planfeststellungsbeschluß am 12. Juli 1984 Klage erhoben, mit der sie ihre Einwendungen weiterverfolgt hat. Sie hat ergänzend vorgetragen, der angefochtene Beschluß sei bereits deshalb rechtwidrig, weil ihm die erforderliche Planrechtfertigung fehle. Denn das Vorhaben sei als Ersatz für weggefallene Rastplätze entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend erforderlich. Der Plan leide überdies an verschiedenen Abwägungsfehlern. So habe die Beklagte den gewählten Standort nicht mit allen in Betracht kommenden Alternativstandorten abgewogen, sondern den Blickwinkel von vornherein auf zwei Standorte im Stadtgebiet verengt. Selbst der einzige von ihr im Beschluß abgehandelte Alternativstandort weise gegenüber Vahrenheide erhebliche Vorzüge auf. Die Beklagte sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Bundesplanung Vorrang vor der Orts- und Landesplanung einzuräumen sei. Der durch § 16 Abs. 2 FStrG eingeräumte Vorrang überörtlicher Planungen setze vielmehr einen rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß voraus. Die Beklagte habe die von ihr geltend gemachten Belange nicht gerecht abgewogen, sondern statt dessen die Interessen der Straßenbauverwaltung vor vornherein höher gewichtet als ihre Planungshoheit. Der vorhandene Lärmpegel werde sich bei Inbetriebnahme der Rastanlage entgegen der Auffassung der Beklagten um mehr als 3 dB(A) erhöhen. Die Beklagte habe während des Planfeststellungsverfahrens keine Ermittlungen über die Lärmbeeinträchtigung angestellt und keine Lärmprognosen vorgenommen. Darin liege eine unvollständige Ermittlung der zu bewertenden und einzustellenden Belange. Die Beklagte habe überdies bei der Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung nur darauf abgestellt, inwieweit durch die Nutzung der Rastanlage eine Verschlechterung der vorhandenen Situation eintreten werde. Sie hätte aber richtigerweise den Lärmpegel, der durch die früher nur vierspurig ausgebaute Autobahn verursacht wurde, mit dem Lärmpegel vergleichen müssen, der durch die sechsspurige Autobahn mit Parkplatz verursacht werde. Denn im Planfeststellungsbeschluß über den sechsspurigen Ausbau der A 2 sei das Problem der weggefallenen Parkplätze nicht bewältigt worden. Durch die Aufteilung des einheitlichen Vorhabens dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Da für die Relation zwischen den Lärmimmissionen durch die vierspurige Autobahn ohne Parkplatz auf der einen und die sechsspurige Autobahn mit Parkplatz auf der anderen Seite keinerlei Werte vorhanden seien, liege ein unheilbarer Abwägungsfehler vor. In der Sache selbst sei auf den der TA-Lärm entsprechenden Grenzwert von 55 dB(A) abzustellen. Der Lärm in angrenzenden Gebieten und auf ihren Grundstücken könne nur durch den Bau eines etwa 7 m hohen Walles in zumutbaren Grenzen gehalten werden. Die Abwägung sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht berücksichtigt habe, daß Parkplätze wegen der Brems- und Anlaßvorgänge besonders abgasbelastend seien, Parkplatzbenutzer die Umgebung verschmutzten und Zäune und Wälle kein Hindernis für derartige Übergriffe darstellten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß vom 14. Juni 1984 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Beklagte zu verpflichten, einen durchgezogenen Lärmschutzwall um das gesamte Gelände des Parkplatzes in einer Höhe von 7 m anzuordnen,
weiterhin hilfsweise,
über insoweit erforderliche Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 1987 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, insbesondere sie die Klägerin klagebefugt. Ihr Vortrag genüge den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer als Kindertagesstätte, Schulhof und Spielplatz genutzten Grundstücke im Sahlkamp anführe. Es handele sich dabei um öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 NGO, deren Schaffung und Unterhaltung zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehöre, für die Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GGöffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber Eingriffen von dritter Seite entfalte. Da es möglich erscheine, daß die Verwirklichung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf den Grundstücken der Klägerin durch die Nähe des geplanten Rastplatzes, insbesondere die von ihm ausgehenden Immissionen, beeinträchtigt werde, sei ihre Klagebefugnis insoweit gegeben. Die Klägerin könne sich darüber hinaus auf die zum Kernbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie gehörende kommunale Planungshoheit als geschützte Rechtsposition berufen. Durch die Darstellung des an den planfestgestellten Rastplatz angrenzenden Segelfluggeländes als Naherholungszwecken dienende allgemeine Grünfläche habe sie hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht, welche Form der Nutzung dort zukünftig angestrebt werde. Da eine Beeinträchtigung dieser Nutzung durch einen Rastplatz möglich erscheine, sei insofern eine Klagebefugnis anzuerkennen. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Klägerin für das zum Teil durch förmliche Bebauungspläne gesicherte Wohngebiet Sahlkamp befürchteten Belastungen. Denn das Vorhaben des Beigeladenen könnte die bebauungsplangerechte Nutzung des Wohngebietes beeinträchtigen und dadurch die Verwirklichung der Planung selbst behindern. Die Klagebefugnis für die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, Schutzanlagen zu installieren, ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Denn die Klägerin könne sich zum Schutz ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihrer Planungshoheit auf das öffentliche Wohl stützen.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluß sei formell und materiell rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt durch die fernstraßenrechtliche Zielsetzung, die Bundesfernstraßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Der Rastplatz sei zur Realisierung dieser Zielsetzung objektiv erforderlich. Die Beklagte habe im angefochtenen Beschluß überzeugend dargetan, daß die spezifischen Funktionen von Autobahnrastplätzen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im landeshauptstädtischen Bereich der A 2 wegen des dort besonders dichten Verkehrs um so größere Bedeutung hätten. Mit der Erwägung, ausreichender Parkraum sei vorhanden bzw. könnte durch den Ausbau der Rast- und Tankanlagen Garbsen und Lehrte geschaffen werden, könne die Erforderlichkeit des Plans nicht bestritten werden. Nach dem Ergebnis der von der Verkehrspolizei 1977 durchgeführten Erhebungen lasse sich feststellen, daß in der Zeit vom 23. Juni bis 1. September 1977 die vor der Kapazitätserweiterung vorhandenen Lkw-Stellflächen in Garbsen-Süd an 14 von 36 untersuchten Tagen mit 30 und zum Teil mehr Lkw belegt gewesen seien. Die für Lehrte-Süd eingereichten Fotografien ließen ebenfalls eine dichte Staffelung der parkenden Lkw erkennen. Diese Untersuchung dürfte in den nachfolgenden Jahren nicht an Aktualität eingebüßt haben. Der aus Einzelzählungen ermittelte durchschnittliche tägliche Verkehr auf der A 2 zwischen den Anschlußstellen Langenhagen und Bothfeld sei von 31.979 im Jahre 1978 über 34.483 im Jahre 1980 auf 37.186 im Jahre 1985 angestiegen, für das Jahr 2000 werde die Zahl von 38.250 Fahrzeugen prognostiziert. Daß dieser Bedarf entlang der 31 km langen Strecke zwischen Garbsen und Lehrte nicht vollständig an deren Ausgang bzw. Endpunkt befriedigt werden könne, habe die Beklagte überzeugend begründet.
Ein Abwägungsausfall liege trotz der im Beschluß enthaltenen umstrittenen Formulierung bezüglich des Vorrangs der überörtlichen Planung nicht vor. Denn die Beklagte habe sich inhaltlich und argumentativ mit der von der Klägerin ins Feld geführten Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auseinandergesetzt.
Die Beklagte habe auch nicht gegen das Abwägungsgebot verstoßen.
Sie habe die Standortalternativen östlich der Anschlußstelle Bothfeld sorgfältig geprüft und sei bei nahezu allen der acht untersuchten Standorte auf die Schwierigkeit gestoßen, daß die zahlreichen Anschlußstellen und Kreuzungsbauwerke der etwa 25 km im Stadtgebiet verlaufenden A 2 technische Zwangspunkte darstellten. Darüber hinaus wiesen die alternativ in Betracht kommenden Standorte südlich der A 2 weitere Nachteile auf, die die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und gewichtet habe. Zwar habe die gesamtplanerische Begutachtung vom 14. März 1988 nicht der Suche nach einem Alternativstandort für Vahrenheide gedient, sondern habe die Entscheidung für zwei weitere Rastplätze neben Godshorn und Vahrenheide vorbereiten sollen. Die Untersuchung habe aber noch vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für Vahrenheide ergeben, daß östlich der Anschlußstelle Bothfeld keine geeigneten Standorte existierten, die mit wesentlich geringeren Opfern an entgegenstehenden Belangen hätten verwirklicht werden können. Eine entsprechende Untersuchung für den Abschnitt östlich der Anschlußstelle Langenhagen liege zwar nicht vor, doch habe die Beklagte bereits den dortigen Standort Vinnhorst geprüft und schließlich aufgegeben. Da nur weitere 4 km westlich hiervon die Tank- und Rastanlage Garbsen-Süd gelegen sei, sei auch in dieser Richtung eine Standortalternative nicht erkennbar.
Die Beklagte habe demgegenüber vor der Planfeststellung den Umfang der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen nicht ermittelt. Doch sei die Kammer aufgrund der schalltechnischen Untersuchung des Beigeladenen vom 6. Dezember 1985 und den Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß eine gegenüber der zur Zeit von der A 2 verursachten Lärmbelastung wahrnehmbare Lärmmehrbelastung von dem Rastplatz nicht ausgehe. Denn diese bleibe nach der lärmtechnischen Untersuchung mit 0,1 dB(A) so geringfügig, daß Beeinträchtigungen durch den Rastplatz ausgeschlossen seien. Der schalltechnischen Untersuchung lägen auch realistische Annahmen zugrunde. Keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses habe der Umstand, daß die Untersuchung bei einem Vergleich mit der Lärmsituation vor dem sechsspurigen Ausbau der A 2 zu dem Ergebnis komme, daß zusammen mit der geringfügigen Mehrbelastung durch den Rastplatz ein Lärmzuwachs von mehr als 3 dB(A) gegeben sei. Denn die durch den sechsspurigen Ausbau der A 2 verursachten Immissionen könnten wegen der Bestandskraft der dieser Baumaßnahme zugrundeliegenden Planfeststellungen nicht berücksichtigt werden. Zu keiner anderen Beurteilung in diesem Zusammenhang führe der Einwand der Klägerin, daß durch die Trennung der Planfeststellungsverfahren ihr Rechtsschutz unzulässig verkürzt werde. Zwar sei für die Klägerin beim Ausbau der A 2 noch nicht erkennbar gewesen, an welchen Standorten Rastplätze entstehen würden. Da jedoch im Planfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember 1976 auf die Notwendigkeit neuer Rastgelegenheiten hingewiesen worden sei, hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, diesen Gesichtspunkt in die damaligen Verfahren einzubringen und auf diese Weise eine umfassende Problembewältigung sicherzustellen. Da auch eine rechtsschutzverkürzende Willkür nicht zu erkennen sei, könne die Klägerin aus der Abtrennung des Planfeststellungsverfahrens für die Schaffung des Rastplatzes nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Ein gravierender Mangel des angefochtenen Beschlusses liege demgegenüber darin, daß die Beklagte während des Planfeststellungsverfahrens keine schalltechnische Untersuchung vorgenommen habe. Doch führe dieser Verfahrensfehler nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser Fehler keine Auswirkungen auf den Beschluß habe. Denn es sei zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte auf Seite 15 bis 17 des angegriffenen Beschlusses mit den befürchteten Lärmimmissionen inhaltlich auseinandergesetzt habe. Ihre Annahme, die Anfahrgeräusche beim Rastplatz gingen in den Rollgeräuschen auf der A 2 unter, werde von der später durchgeführten schalltechnischen Untersuchung im wesentlichen bestätigt.
Die von der geplanten Rastanlage ausgehende zusätzliche Schadstoffbelastung habe die Beklagte hingegen frühzeitig durch das Landesverwaltungsamt untersuchen lassen. Danach könne nicht beanstandet werden, daß die Beklagte in dem angefochtenen Beschluß aufgrund der Gesamtschadstoffbelastung für das Wohngebiet Sahlkamp keine Belästigungen oder gesundheitlichen Risiken befürchte.
Soweit sonstige übergriffe (Verschmutzung der Rastanlage, Autobahnkriminalität) befürchtet würden, habe die Beklagte die mit (theoretisch) möglichen Übergriffen verbundenen Probleme ausreichend bewältigt. Der 2 m hohe Maschendrahtzaun in Verbindung mit dem vollständig um die Anlage herumgezogenen und dicht bepflanzten Wall schirme diese ausreichend gegenüber der Umgebung ab.
Das geringe Gewicht und die teilweise Bewältigung der Immissionen indiziere bereits, daß vom geplanten Vorhaben auch die Planungshoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung könne freilich nicht schon deshalb verneint werden, weil die Klägerin selbst den Standort Vahrenheide vorgeschlagen und ihm gegenüber zunächst keine Bedenken geltend gemacht habe. Denn eine Verwirkung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechte könne daraus nicht hergeleitet werden. Doch sei schutzwürdig nur diejenige Planung, die bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens schon hinreichend konkretisiert gewesen sei. Dies bedeute, daß die im Änderungsverfahren von 1983 eingebrachte neue Planungsabsicht der Klägerin keine Berücksichtigung finden könnte. Aber selbst deren Berücksichtigung würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin verhalte sich nicht widerspruchsfrei, wenn sie einerseits eine Beeinträchtigung des Naherholungs- und Wohngebietes durch die etwa 350 m entfernte Rastanlage befürchte, zugleich aber diesen Gebieten die regelmäßig von einem Gewerbegebiet ausgehenden Belastungen zumuten wolle, das lediglich durch einen Kleingartengeländestreifen von ihm getrennt in 170 m Entfernung entstehen solle.
Ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin könne weder im Hinblick auf das Wohngebiet noch für den Bereich des Naherholungsgebietes festgestellt werden. Die von der A 2 ausgehenden Vorbelastungen hätten die Planungsmöglichkeit der als Naherholungsgebiet zu konzipierenden Fläche bereits eingeschränkt. Der verbleibende Spielraum werde durch den Rastplatz kaum beschränkt. Während die Grünfläche bisher gegenüber der A 2 ungeschützt gewesen sei, schaffe der vorgesehene Sichtschutzwall nunmehr auch gegenüber der Fahrbahn eine gewisse Abgrenzung. Unter dem Gesichtspunkt der Naherholungsfunktionen könnte darin sogar eine Verbesserung der Situation, keinesfalls jedoch eine Entwertung des Gebietes gesehen werden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. Juli 1987 zugestellte Urteil am 4. August 1987 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend im wesentlichen vorträgt: Die Rastplatzanlage sei nicht erforderlich. Dem Urteil fehle eine nachvollziehbare Begründung der These, daß ein Parkplatz zwischen den Rast- und Tankanlagen Garbsen und Lehrte für die Abwicklung des Verkehrs benötigt werde. Die von der Beigeladenen ins Feld geführten Richtlinien reichten nicht aus, diese Notwendigkeit zu belegen, weil die Art der von den Richtlinien bundesweit erfaßten Fälle zu unterschiedlich sei, als daß sie gleichmäßig angewendet werden könnten. Eine ausreichende individuelle Begründung für die Notwendigkeit eines Parkplatzes habe die Beigeladene nicht gegeben. Es sei nicht zulässig, daß das Verwaltungsgericht die im Verfahren gegebenen Hinweise auf eine angebliche Überbelegung der Rastplätze Garbsen-Süd und Lehrte-Süd einbezogen habe. Zumindest hätte das Gericht diesbezüglich Beweis erheben müssen. Gleiches gelte für die bestrittene Behauptung der Beigeladenen, die Rastanlage sei für die Durchführung polizeilicher Kontrollen im Stadtbereich erforderlich.
Der Plan leide an Abwägungsfehlern. Zum einen lasse der Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses deutlich erkennen, daß an die Stelle des gebotenen Abwägungsvorgangs eine Weisung des Bundesministers getreten sei und die Beklagte keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern diese dem Beigeladenen überlassen habe. Zum anderen hätten die von ihr geltend gemachten Eingriffe in die städtische Planungshoheit nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Stellungnahme zur Geeignetheit des jetzt gewählten Standortes im Verhältnis zum Standort Vinnhorst und längst überholte Darstellungen des Flächennutzungsplanes verworfen werden dürfen. Schließlich seien während des Planfeststellungsverfahren keine schalltechnischen Untersuchungen vorgelegt worden und belegten die später nachgereichten Untersuchungsergebnisse, daß der vom sechsspurigen Ausbau der A 2 und der Parkplatzanlage insgesamt ausgehende Lärm von ihr nicht hinzunehmen sei. Dieser Vergleich sei bei der Beurteilung der Lärmsituation maßgeblich, weil die Beklagte das Planvorhaben Rastplatz als Einheit mit dem Planvorhaben des sechsspurigen Ausbaus in diesem Abschnitt hätte behandeln müssen und, da sie dies rechtsfehlerhaft nicht getan habe, nunmehr die Auswirkung des gesamten Vorhabens in den Abwägungsvorgang hätte einstellen müssen. Im übrigen habe eine zwischenzeitlich durchgeführte Erfassung besonders geschützter Biotope nach § 28 a Abs. 2 Nds.Naturschutzgesetz ergeben, daß sich wesentliche Teile des projektierten Rastplatzes auf Flächen befänden, die durch besonders geschützte Biotope überdeckt seien. Es stelle ein Abwägungsdefizit dar, daß sich die Ermittlungen des Beigeladenen und des Beklagten nicht auf die Feststellungen der Biotope erstreckt hätten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und weist ergänzend darauf hin, daß nach den Ergebnissen der 1980 und 1985 für die A 2 zwischen der Anschlußstelle Wunstorf/Luthe und dem Autobahnkreuz Hannover-Ost durchgeführten Verkehrszählungen bestimmte im Planfeststellungsverfahren für das Jahr 2000 prognostizierte Werte bereits jetzt erreicht bzw. überholt worden seien. Durch die Biotopkartierung der Klägerin werde lediglich der südliche Teil des Rastplatzes, der vor allem für die Grünflächen mit Sitzgruppenmöblierung und Verwallung vorgesehen sei, überdeckt, so daß von der Gesamtfläche des Rastplatzes (ca. 5 ha) nur 1,5 ha betroffen seien. Die Bundeswehr nutze im übrigen das Gelände weiterhin für militärische Übungen, so daß dessen Einschätzung als schützenswertes Biotop heute genauso abwegig sei wie zur Zeit der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.
Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die beigezogenen Planfeststellungsvorgänge der Beklagten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist bereits unzulässig. Denn der Klägerin fehlt sowohl hinsichtlich ihres auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrags als auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge, die auf die Anordnung von Schutzanordnungen gerichtet sind, die Klagebefugnis.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Juni 1984 in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, daß die Klägerin Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, daß sie durch den Planfeststellungsbeschluß in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird. Entscheidend für den Anspruch auf eine Sachprüfung ist der individuelle Vortrag der Klägerin - gemessen am Inhalt und der Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts - sowie ihre Situation, wie sie sich aus dem übrigen Prozeßstoff ergibt. Ausschlaggebend für die Überwindung der Zulässigkeitshürde ist mithin vornehmlich die Substanz des Klagevortrages, während pauschale Behauptungen, auch wenn sie unter Beweis gestellt werden, dazu regelmäßig nicht ausreichen (Urt. d. Sen. v. 5. 3. 1991 - 7 L 104/89 - "Sachsenhagen II"). Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die von ihr gegen den planfestgestellten Neubau der Rastanlage "Vahrenheide" an der Südseite der BAB A 2 vorgetragenen Einwendungen beziehen sich zum Teil auf Rechtspositionen, die ihr selbst offensichtlich nicht zustehen (1), und sind zum anderen Teil, d.h. soweit wehrfähige Rechte der Klägerin durch das Vorhaben berührt werden, eindeutig nicht geeignet, eine Verletzung eigener Rechte als möglich erscheinen zu lassen (2).
1. Ungeeignet zur Begründung der Klagebefugnis ist die Behauptung der Klägerin, durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Rastanlage werde es zu unzumutbaren Schadstoffbelastungen, Geräuschbeeinträchtigungen und sonstigen Einwirkungen für Nachbarn in der Nähe des Standorts der Rastanlage, insbesondere also für die Bewohner des Stadtteiles Vahrenheide-Sahlkamp südlich und südöstlich der planfestgestellten Rastanlage, kommen. Denn das mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gewährleistet der Klägerin die Wahrung des Wohls ihrer Einwohner nicht schlechthin, sondern allein insoweit, als es um die Wahrnehmung der im Rahmen der Gesetze bestimmten Eigenangelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. 6. 1983 - 7 C 102.82 -, DVBl. 1984, 88). Damit fehlt der Klägerin die Rechtsmacht, aus eigenem Recht die Interessen ihrer Einwohner geltend zu machen, auch wenn es naheliegen mag, daß eine Gemeinde sich der staatlichen Verwaltung gegenüber zum Sachwalter und Beschützer der Interessen ihrer Bürger aufwirft (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1. Aufl. 1988, RdNr. 460; Beschl. d. Sen. v. 19. 6. 1987 - 7 B 20/87 -, NVwZ 1987, 997, 998) [OVG Niedersachsen 19.06.1987 - 7 B 20/87].
Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt hier der Umstand, daß sich in diesem Stadtteil östlich der Peter-Strasser-Allee eine städtische Kindertagesstätte, ein Kinderspielplatz der Klägerin und eine in der Trägerschaft der Klägerin stehende Schule befinden. Denn auch der Schutz von Leib und Leben der Mitarbeiter und der Benutzer dieser Einrichtungen gehört nur insoweit zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, als es um die Abwehr von Gefahren geht, die vom Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst ausgehen. Die Gewährleistung von Leben und Gesundheit der dort Beschäftigten sowie der Benutzer gemeindlicher Einrichtungen im übrigen ist hingegen ebenfalls eine Angelegenheit des Staates, nicht einzelner Gemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 3. 6. 1986 - 7 A II/85 -, NVwZ 1987, 71). Abwehransprüche der Gemeinde gegen staatliche Maßnahmen, die den Betrieb öffentlicher Einrichtungen zur Erfüllung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beeinträchtigen, können sich nur aus dem mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Klägerin oder - soweit es um die Anordnung etwaiger Schutzmaßnahmen geht - aus der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin der als Kinderspielplatz, Kindertagesstätte und Schule genutzten Grundstücke ergeben. Eine darüber hinausgehende selbständige rechtliche Bedeutung kommt dem diesbezüglichen Klagevorbringen nicht zu. Insoweit kann deshalb an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. verwiesen werden.
Das Vorbringen der Klägerin, infolge der Benutzung der planfestgestellten Rastanlage sei eine Verschmutzung der Umgebung zu erwarten, weil die Benutzer von Parkplätzen an der Autobahn erfahrungsgemäß ihren Müll nicht nur in vorhandene Abfalleimer entsorgten, und der im Berufungsverfahren erteilte Hinweis der Klägerin auf das Ergebnis der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Biotopkartierung gemäß § 28 a Nds.Naturschutzgesetz sind ebenfalls nicht geeignet, die Klagebefugnis zu begründen. Denn auch die hiermit zusammenhängenden Fragen betreffen nicht geschützte Eigenbelange der Klägerin, sondern das Allgemeininteresse, dem Drittschutz nicht zukommt und dessen Verletzung die Klägerin mithin nicht mit Erfolg rügen kann (Beschl. d. Sen. v. 19. 6. 1987, aaO). Ob die eigene Betroffenheit der Klägerin insoweit anders beurteilt werden müßte, wenn sie gestützt auf § 28 Nds.Naturschutzgesetz die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen in der näheren Umgebung der vorgesehenen Rastanlage bereits in konkrete örtliche Planungen umgesetzt hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht ist geklärt, daß es im Fall der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Betroffenen für die Beurteilung der Verletzung dessen eigener Rechte auf die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts ankommt. Ob eine ausgewogene, abwägungsfehlerfreie Planungsentscheidung erlassen worden ist, läßt sich von den Gerichten nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilen, aufgrund derer die Planungsentscheidung ergangen ist; spätere, nicht vorhersehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 9. 5. 1989 - 7 B 185/88 -, NVwZ 1989, 967). Die Klägerin hat nicht dargelegt, bereits bei Erlaß des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses am 14. Juni 1984 derartige Planungen zur Unterschutzstellung des für die Rastanlage vorgesehenen Geländes oder der angrenzenden unbebauten Flächen durch eine Satzung nach § 28 Nds.Naturschutzgesetz eingeleitet oder auch nur über das Stadium bloßer Vorüberlegungen hinausgehende Planungen in dieser Richtung begonnen zu haben.
Eigene Rechte der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO werden auch nicht berührt, soweit sie behauptet, durch die Anlage des Autobahnrastplatzes werde es zu einer auf das benachbarte Wohngebiet übergreifenden Kriminalität kommen.
Denn für die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und den Schutz der Bevölkerung vor Straftätern ist nicht die Klägerin zuständig, sondern die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt der Polizei. Sollte die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Klagevorbringen eine Erschwerung der ihr als Ordnungsbehörde zukommenden Aufgaben behaupten wollen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerin erfüllt insoweit Aufgaben im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis (§ 5 Abs. 1 NGO iVm § 79 Abs. 2 Nds.SOG). Diesen Wirkungskreis berührenden Maßnahmen kann die Klägerin keine wehrfähigen eigenen Rechte entgegensetzen, weil sie insoweit nicht eigene Angelegenheiten, sondern solche des Staates wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. 6. 1983 - 7 C 102/82 -, DVBl. 1984, 88). Die Beklagte hat im übrigen im Planfeststellungsbeschluß dargelegt, daß sich die Behauptung der Klägerin, von Autobahnanlagen gehe Kriminalität aus, nicht belegen lasse und die Polizei einen derartigen Zusammenhang nicht bestätigen könne. Die Klägerin hat weder ihre gegenteilige Auffassung in irgendeiner Weise untermauert, noch hat sie substantiiert dargelegt, daß die durch den 2,00 m hohen Maschendrahtzaun und die Verwallung vorgesehene Abschirmung des Rastplatzes nicht ausreichend sei, kriminelle Einwirkungen auf das Wohngebiet zu verhindern. Ihr Klagevortrag zu diesem Aspekt genügt mithin nicht den Mindestanforderungen, die für die Überwindung der Zulässigkeitshürde an die Substanz des Klagevortrages zu stellen sind. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch die Benutzer des Rastplatzes kommt noch hinzu, daß diese dem Rastplatz nicht als typischerweise zu erwartende Folgewirkungen zugerechnet werden könnten. Es würde sich vielmehr um ein verbotenes Fehlverhalten handeln, das durch den Planfeststellungsbeschluß nicht erlaubt wird und ihm schon deshalb nicht entgegengesetzt werden kann (vgl. Urt. d. Sen. v. 4. 11. 1991 - 7 L 82/90 -).
2. Als eigene Rechtspositionen der Klägerin, die durch das Vorhaben des Beigeladenen berührt werden, kommen das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Klägerin (a) und ihr Eigentum am Schulgrundstück, am Kinderspielplatz sowie an dem als Kindertagesstätte genutzten Grundstück (b) in Betracht. Auch diese Rechtspositionen vermögen der Klägerin hier aber keine Klagebefugnis zu vermitteln. Denn ein diese Rechte verletzender Eingriff kann nach den gegebenen Umständen von vornherein ausgeschlossen werden.
a) Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist in erster Linie die Planungshoheit der Klägerin. Diese wird als das der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet verstanden. Eine überörtliche Fachplanung, die das Gemeindegebiet berührt, kann dieses Recht beeinträchtigen, wenn durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden oder wenn bereits eine konkretisierte örtliche Planung vorliegt und diese nachhaltig gestört wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. 4. 1986 - 4 C 51/83 -, BVerwGE 74, 124, 132 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83] m.w.Nachw.). Der zweite Fall kommt vornehmlich in Betracht, wenn eine bereits in Bauleitplänen niedergelegte Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder nachträglich geändert werden müßte, daneben aber auch dann, wenn planerische Vorstellungen bereits hinreichend manifestiert sind, z.B. durch einen entsprechenden Planaufstellungsbeschluß. Es muß aber dargetan werden, daß und in welcher Weise eine bereits hinreichend konkretisierte örtliche Planung durch die Planfeststellung rechtswidrig beeinträchtigt wird; die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 5. 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256, 262 [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81] = NVwZ 1984, 718 [BVerwG 30.05.1984 - 4 C 58/81] = DÖV 1985, 358). Als Ausfluß des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts geschützt sein kann ferner das sog. Selbstgestaltungsrecht der Klägerin, dessen Inhalt als Abwehranspruch im einzelnen umstritten ist. Verstanden hierunter wird jedenfalls das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht der Gemeinde, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen und nicht durch rechtswidrige Planungen in ihren künftigen Planungs- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt zu werden. Maßnahmen aus dem staatlichen Bereich soll die Gemeinde hiernach dann abwehren können, wenn das Selbstgestaltungsrecht inhaltlich ausgehöhlt und fast wertlos oder der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert würde. Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. anerkannt bei einem Planfeststellungsbeschluß der Deutschen Bundesbahn, der zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung und einer eindeutigen Erweiterung der bisherigen Pflichten der Gemeinde als Straßenbaulastträger führte (BVerwG, Urt. v. 11. 5. 1984 - 4 C 83.80 -, DÖV 1985, 113/114), sowie wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges - etwa des Stadtbildes - oder der örtlichen Strukturen abzuwenden (VGH München, Urt. v. 23. 4. 1985 - 8 B 83 A.3018 -, DÖV 1986, 112, 114, und Urt. v. 6. 6. 1989 - 8 B 87.08 -, NUR 1990, 376, 377; vgl. ergänzend: Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, RdNr. 334/335).
Durch die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt werden darüber hinaus die zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehörenden Aufgabenbereiche der Klägerin und die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienenden kommunalen Einrichtungen, in denen sich ein in die Tat umgesetzter Planungswille dokumentiert. Hierzu zählen z.B. die gemeindliche Wasserversorgung (vgl. Beschl. d. Sen. v. 12. 6. 1987, - 7 OVG B 40/87 -, - DVBl. 1987, 1019, 1020; OVG Hamburg, Beschl. v. 25. 8. 1987 - Bs VI 31/87 -, - DVBl. 1987, 1017; VGH Mannheim, Beschl. v. 9. 10. 1989 - 10 S 1073/89 -, NUR 1990, 373 = DVBl. 1990, 60) oder ein als gemeindliches Freischwimmbad genutzter Kiessee (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 28. 8. 1986 - 5 TH 3071/84 -, NVwZ 1987, 987). Auch die Kindertagesstätte und der Kinderspielplatz der Klägerin im Wohngebiet Sahlkamp sowie ihre dort befindliche Schule sind derartige Einrichtungen.
Es ist offensichtlich ausgeschlossen, daß die Klägerin durch den planfestgestellten Rastplatz in ihrem in diesem Umfang geschützten Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt wird.
Eine Verletzung des "Selbstgestaltungsrechts" der Klägerin oder ihrer Planungshoheit dergestalt, daß durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile ihres Stadtgebietes einer durchsetzbaren Planung gänzlich entzogen würden, liegt eindeutig nicht vor. Die planfestgestellte Rastanlage ist sowohl nach dem Flächenbedarf für ihre Realisierung als auch nach ihrer Lage im Außenbereich unmittelbar an der Bundesautobahn unter keinem Blickwinkel geeignet, einen derart schweren Eingriff in die durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte der Klägerin auch nur in Erwägung zu ziehen. Dies will auch die Klägerin selbst wohl nicht behaupten.
Eine Verletzung ihrer Planungshoheit ist aber auch im Hinblick auf die Flächennutzungsplanung der Klägerin eindeutig nicht gegeben. Dies gilt hinsichtlich der Darstellungen sowohl des im Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Klägerin als auch seiner beschlossenen 48. Änderung im Bereich Vahrenheide/nördliche Kugelfangtrift. Durch die Anlage des eigentlichen Rastplatzes kann die Planungshoheit der Klägerin bereits deshalb nicht verletzt werden, weil sich dieser in gesamter Ausdehnung auf dem Gelände des Standortübungsplatzes Hannover-Süd befindet, der nach der von der Beigeladenen vorgelegten Mitteilung des Verteidigungsbezirkskommandos 22 in Hannover vom 12. Februar 1992 nach wie vor für Ausbildungszwecke genutzt wird. Dieser Bereich ist dementsprechend im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Klägerin auch als Sondergebiet dargestellt und damit der Vorbereitung rechtsverbindlicher städtischer Planungen entzogen. Im Änderungsentwurf wird dieser Bereich nunmehr als Gewerbegebiet dargestellt, doch kann die Klägerin sich auf die geänderte Darstellung gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Fläche ist als Truppenübungsplatz planerischen Aussagen der Klägerin nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, der Landesverteidigung zu dienen, nicht widersprechen. Dagegen sind planerische Aussagen - seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplanes oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan -, die sich mit der besonderen Zweckbestimmung eines bestehenden Truppenübungsplatzes inhaltlich nicht vereinbaren lassen, unzulässig. Etwas anderes würde hier nur dann gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen Zweckbestimmung des Truppenübungsplatzes bevorstünde; in diesem Fall wäre die Klägerin berechtigt, die zu erwartenden Nutzungswünsche von vornherein in die von ihr bauplanungsrechtlich für angemessen und erforderlich erachtete Richtung zu lenken. Doch fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß das hier interessierende Gebiet in der "Vahrenwalder Heide" westlich der Peter-Strasser-Allee seine besondere Zweckbestimmung durch einen darauf gerichteten Hoheitsakt des Bundes als Träger der Landesverteidigung im Zeitpunkt der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses, bei Einleitung des Verfahrens zur 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin oder auch nur bis heute verloren haben könnte und damit künftig wieder für andere Arten von Nutzungen, z.B. für die Einrichtung eines Gewerbegebietes, zur Verfügung stünde. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, daß es sich bei der von der Klägerin nunmehr gewollten Darstellung dieser Fläche als Gewerbegebiet um eine unzulässige reine "Negativ-Planung" handelt, deren einziges Ziel darin besteht, das Vorhaben des Beigeladenen zu verhindern. In ihren durch den Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungszielen berührt wird die Klägerin dagegen durch die vom Rastplatz in östlicher Richtung verlaufende Beschleunigungsspur und den vorgesehenen Wall, die auf einer Breite von insgesamt 30 m und einer Länge von rd. 75 m in dem im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als "allgemeine Grünfläche" dargestellten Gebiet liegen. Doch kann hierin unter keinem Blickwinkel bereits ein qualifiziertes Einwirken staatlicher Fachplanung in die Planungshoheit der Klägerin im Sinne einer nachhaltigen Störung hinreichend konkretisierter örtlicher Planungen verstanden werden. Denn die Klägerin hat sich auch durch die vorhandene sechsspurige Autobahn und das weiter östlich gelegene umfangreiche Kreuzungsbauwerk der Anschlußstelle Hannover-Bothfeld nicht gehindert gesehen, das beidseits angrenzende Gebiet im Flächennutzungsplan ebenfalls als allgemeine Grünfläche darzustellen, worunter sie nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan alle Freiflächen versteht, die Freizeit, Erholung, Sport und Spiel, Gliederung und Gestaltung des Stadtbildes, Umweltschutz sowie Land- und Forstwirtschaft dienen. Sie setzt sich zu ihrem eigenen planerischen Verhalten in Widerspruch, wenn sie hier behauptet, in der Verwirklichung dieser Planaussage durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt zu werden, obwohl die angrenzende Fläche im Bereich des Rastplatzes nunmehr durch Verwallung und Bepflanzung von der Autobahn abgeschirmt ist, während bisher eine solche Abgrenzung zwischen der Autobahntrasse und der Umgebung fehlte. Im übrigen kommt eine Verletzung der Planungshoheit von vornherein nur dort in Betracht, wo die fremde Fachplanung einen Standort betrifft, den die Gemeinde in räumlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend konkret bereits "anderweitig verplant" hat. In diesem Sinne bringen nicht alle Darstellungen eines Flächennutzungsplanes konkrete Planungsabsichten der Gemeinde zum Ausdruck. Gerade Darstellungen für den Außenbereich mangelt es nämlich häufig an konkreten standortbezogenen Aussagen, die der Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmter zu verwirklichender Maßnahmen dienen. Eine solche konkrete Standortbindung läßt sich nur Planaussagen entnehmen, die über den Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 BauGB hinausgehen. Unter diesem Aspekt ist deshalb im allgemeinen die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan unbeachtlich. Denn sie enthält in aller Regel keine qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich nur die ihr ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung zu dienen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19. 6. 1987, aaO, S. 998). Der auf Seite 22 des Urteils dargelegten, auch in der Literatur vertretenen (vgl. Birk, Kommunale Selbstverwaltungshoheit und überörtliche Planung, NVwZ 1989, 905, 910) Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Planungshoheit einer Gemeinde könne selbst dadurch berührt werden, daß die Möglichkeit künftiger Planung im Sinne bewußter Nichtverplanung des Außenbereichs beschränkt werde, folgt der Senat nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß sie im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zur Sicherung der ihr zugewiesenen Entwicklungsaufgaben die hier interessierende Teilfläche ihres Außenbereichs entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch Bebauungsplan verbindlich beplanen wollte. Dem Umstand, daß der Verwaltungsausschuß der Klägerin die Schaffung weiterer Autobahnrastplätze im Stadtbereich abgelehnt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn das bloße "Nein" zu einem Vorhaben beinhaltet für sich keine anderweitige Planungsentscheidung der Gemeinde, die im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Schutz beanspruchen könnte, weil die Zulassung von Bundesfernstraßen und ihrer Nebenanlagen nach geltendem Recht nicht von der Zustimmung der Standortgemeinde abhängig ist.
Eine Verletzung ihrer Planungshoheit kann die Klägerin - anders als dies das Verwaltungsgerichts auf Seite 23 seines Urteils gesehen hat - schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf die von ihr behaupteten Belastungen des östlich der Peter-Strasser-Allee gelegenen Wohngebiets Sahlkamp durch die Schaffung der Rastanlage schlüssig begründen. Denn dieses Gebiet ist unstreitig bereits baulich realisiert, so daß die von der Klägerin behaupteten nachteiligen Auswirkungen nicht mehr die Planung, sondern allenfalls die vorhandene Bebauung betreffen können. Zu einer "Umplanung" als Folge nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf das Wohngebiet könnte die Klägerin - das Vorhandensein der von ihr befürchteten Belastungen insoweit einmal unterstellt - allenfalls dann gezwungen sein, wenn es dort noch größere und zusammenhängende unbebaute Flächen gäbe, die zum Gegenstand einer eigenen Planung gemacht werden könnten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23. 11. 1988 - 5 UE 1040/84 -, NVwZ 1989, 484, 485) [VGH Bayern 08.06.1988 - 22 B 1681/83 A], was hier aber gerade nicht der Fall ist. Abwehransprüche gegen nachteilige Auswirkungen der planfestgestellten Rastanlage auf das Wohngebiet können sich bei dieser Sachlage nur für Grundstückseigentümer und - mit hier nicht weiter zu vertiefenden Einschränkungen - für Bewohner der Siedlung Sahlkamp, nicht aber für die Klägerin als Trägerin der kommunalen Planungshoheit ergeben. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts liefe darauf hinaus, daß sich eine Gemeinde unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gegen jede auf Spezialgesetzen beruhende Fachplanung in der Nachbarschaft auch bereits vollständig bebauter Gemeindeteile zur Wehr setzen könnte. Eine solche Ausuferung der gemeindlichen Klagebefugnis wäre aber mit dem durch § 42 Abs. 2 VwGO auf die Gewährung von Individualrechtsschutz ausgerichteten System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.
Die Möglichkeit der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts hat die Klägerin auch nicht mit der Behauptung dargetan, ihre öffentlichen Einrichtungen - die Kindertagesstätte, der Kinderspielplatz und die Schule am Tegelweg - würden durch das Vorhaben des Beigeladenen beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der von der Rastanlage zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung für das Wohngebiet Sahlkamp kommt das Landesverwaltungsamt in seiner Untersuchung vom 11. November 1983 zu dem Ergebnis, daß durch die Inbetriebnahme des Rastplatzes die bereits durch die Autobahn vorgegebene Schadstoffbelastung des Wohngebietes zunehmen wird um 7,02 % hinsichtlich Kohlenmonoxid, 7,41 % hinsichtlich Kohlenwasserstoffen, 2,83 % hinsichtlich Stickstoffmonoxid, 16,67 % hinsichtlich Stickstoffdioxid, 4,13 % hinsichtlich Blei, 8,02 % hinsichtlich Schwefeldioxid und 10 % hinsichtlich Ruß. Aus der Gegenüberstellung der von Bundesautobahn und Rastplatz zusammen ausgehenden Schadstoffbelastung ergibt sich, daß sowohl die Kurzzeit- als auch die wesentlich geringeren Langzeitwerte der TA-Luft um ein Vielfaches unterschritten werden. Die Langzeitwerte der TA-Luft werden bei Kohlenmonoxid um das 386-fache, bei Stickstoffdioxid um das 38-fache, bei Schwefeldioxid um das 267-fache und bei Blei um das 88-fache unterschritten. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse kommt der Verfasser der Untersuchung zu seiner nachvollziehbaren und schlüssigen Aussage, die gesamte Schadstoffbelastung aus BAB A 2 und Rastplatz auf das nächstgelegene Wohngebiet liege in einer Größenordnung, die Belästigungen oder gar gesundheitliche Risiken völlig ausschließe.
Die zusätzliche Lärmbelästigung des Wohngebiets Sahlkamp wird nach der am 6. Dezember 1985 aufgestellten schalltechnischen Untersuchung 0,1 dB(A) betragen. Da für das menschliche Ohr erst eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) wahrnehmbar ist, sind Lärmbeeinträchtigungen der öffentlichen Einrichtungen der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen.
Die Klägerin ist den vorgenannten Untersuchungsergebnissen nicht substantiiert entgegengetreten; dafür, daß diese unzutreffend sein könnten, fehlt auch ansonsten jeglicher Anhaltspunkt.
Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Klägerin, bei der Beurteilung der Schadstoff- und Schallimmissionen sei die Situation nach Schaffung der Rastanlage mit der Situation vor dem bestandskräftig planfestgestellten sechsspurigen Ausbau der Autobahn zu vergleichen. Denn der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluß betrifft nur die Veränderung der vorgegebenen Situation, die als solche hinzunehmen ist, und der Klägerin war es unbenommen, bereits in den Planfeststellungsverfahren für den sechsspurigen Ausbau der A 2 etwaige Abwehrrechte geltend zu machen. Aus welchen Gründen durch die Ausklammerung des Planfeststellungsverfahrens für die Schaffung eines neuen Rastplatzes aus den damaligen Planfeststellungsverfahren für die Verbreiterung der A 2 sich eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ergeben haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Sollte die Klägerin mit ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung zu den sogenannten "Zwangspunkten" zurückgreifen wollen, wonach ein Grundstückseigentümer auch einen Planfeststellungsbeschluß für einen ihn noch nicht berührenden Teilabschnitt einer Straße anfechten kann, wenn sein Grundstück bei der Fortsetzung der Straße zwangsläufig in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 12. 1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 = NJW 1986, 1508; VGH Mannheim, Urt. v. 15. 10. 1990 - 5 S 197/90 -, NVwZ-RR 1991, 399), so verkennt sie die Rechtfertigung jener Rechtsprechung. Denn dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß linienförmige Vorhaben wie Straßen, Eisenbahnen oder Kanäle in Abschnitten gebaut und abschnittsweise geplant werden, wobei die von bestandkräftig festgestellten Abschnitten ausgehenden Bindungen von der Planfeststellungsbehörde als gegebene Tatsachen hinzunehmen sind. Da in jenen Fällen durch die Abschnittsbildung der Rechtsschutz privater Betroffener verschlechtert wird und auch die durch den Abwägungsvorgang bestimmte Sachentscheidung zu ihren Lasten beeinflußt werden kann, muß der Betroffene, um nachträgliche Folgen zu vermeiden, alle vorangehenden Planfeststellungen angreifen können, die Bindungen für die ihn unmittelbar belastende spätere Entscheidung erzeugen (Kühling, aaO, RdNr. 228 und 531). Eine solche Situation liegt bei der hier streitigen nachträglichen Planfeststellung für eine Rastanlage, die als Ersatz für im Zuge der Realisierung früherer Planfeststellungsbeschlüsse zur Verbreiterung einer Autobahn entfallene Parkplätze dienen soll, bezogen auf die Abwehrrechte der Klägerin aber gerade nicht vor. Die Klägerin hätte gegen die Verbreiterung der Autobahn seinerzeit Einwendungen und erforderlichenfalls Klage erheben können und kann dies nunmehr gegen den Bau der (Ersatz-)Rastanlage. Die Trennung von Autobahnverbreiterung und Planfeststellung für den Rastplatz erfolgte nach den Angaben des Beigeladenen, um neue Ausbaustandards hinsichtlich der Größe von Rastanlagen sowie der Zahl von Pkw-, Lkw- sowie Busparkplätzen berücksichtigen zu können. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes war nicht beabsichtigt und konnte - wie dieses Verfahren zeigt - dadurch auch nicht bewirkt werden. Die nachträgliche Planfeststellung für die Schaffung der Rastanlage, deren genauer Standort durch die Verbreiterung der A 2 nicht als Zwangspunkt vorgegeben war, vermittelt ihr deshalb nicht die Befugnis, nunmehr im Nachhinein seinerzeit nicht erhobene Einwendungen gegen die bereits bestandskräftig planfestgestellte Autobahnverbreiterung im Klagewege durchzusetzen.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums der Klägerin an ihren im Sahlkamp gelegenen Grundstücken läßt sich die Klagebefugnis der Klägerin ebenfalls nicht herleiten. Allerdings folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, daß es der Klägerin als Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts versagt ist, sich auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berufen (Beschl. v. 8. 7. 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] = NJW 1982, 2173 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] - "Sasbach"). Denn die insoweit mangelnde Grundrechtsfähigkeit hindert nicht die "Wehrfähigkeit" gemeindlichen Eigentums kraft einfachen Rechts (vgl. Beschl. d. Sen. v. 27. 10. 1987 - 7 OVG B 26/87 - "Stadt Sachsenhagen"). Auch eine Gemeinde kann deshalb etwa unter Berufung auf die Schutznormen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. und § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG rügen, daß ein Planfeststellungsbeschluß die nach Lage der Dinge möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen nachteilige Auswirkungen auf angrenzendes gemeindliches Eigentum nicht anordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 5. 1984 - 4 C 58.81 -, aaO). Allerdings kann die Klägerin aus dieser Norm ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben insgesamt nicht herleiten, so daß sich hieraus eine Klagebefugnis für den Hauptantrag der Klägerin nicht ableiten läßt. Denn die zitierten fachplanungsspezifischen Schutznormen sind nicht als Zulässigkeitsvorausetzungen für ein Vorhaben formuliert, sondern führen nur zu ergänzenden Nebenbestimmungen der eigentlichen Planungsentscheidung in Form von Auflagen oder Ausgleichszahlungen. Ein Anspruch auf Planaufhebung läßt sich aus ihnen lediglich ausnahmsweise dann herleiten, wenn entweder das Fehlen einer notwendigen Schutzauflage für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird oder wenn eine an sich notwendige Schutzmaßnahme nicht nachgeholt werden kann, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. 7. 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 132 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]/133). Anders läge es dann, wenn die Klägerin mit dem Hinweis auf zu erwartende Lärm- und Abgasimmissionen für ihre Grundstücke geltend machen könnte, ihre damit zusammenhängenden privaten Belange seien zu Unrecht übergangen oder insgesamt fehlgewichtet worden. Denn letzteres würde über den Drittschutz, der dem allgemeinen Abwägungsgebot innewohnt, dazu berechtigen, den Planfeststellungsbeschluß auch insgesamt anzugreifen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23. 11. 1988, aaO, S. 486; Kühling, aaO, RdNr. 428). Die Klägerin kann aber unter Berufung auf ihr einfach-gesetzlich geschütztes Eigentum hier nicht einmal die Klagebefugnis für ihre auf die Anordnung von Schutzanlagen gerichteten beiden Hilfsanträge begründen. Denn die Beklagte hat die Belange der Klägerin als Trägerin kommunaler Einrichtungen im Sahlkamp und Eigentümerin der diesen dienenden Grundstücke in den Abwägungsvorgang einbezogen und ist insoweit - wie bereits dargestellt - fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß über die im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Regelungen hinausgehende Schutzanordnungen zugunsten der kommunalen Einrichtungen und des Eigentums der Klägerin nicht geboten sind.
Die Kosten der nach alledem ohne Erfolg eingelegten Berufung trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Denn der Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen Abweisungsantrag gestellt und ist damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Beschluß
Der Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 100.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Kalz
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Vetter ist wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Kalz
Rettberg