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§ 10 NEFG - Ausnahmen von Sanktionen (11)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 10 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.

Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    der Verstoß geringfügigen Charakter hat,

  2. 2.

    der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,

  3. 3.

    der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

  4. 4.

    gegenüber der Bewilligungsstelle glaubhaft dargelegt wird, dass weder die oder der Begünstigte noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß verschuldet haben,

  5. 5.

    die Bewilligungsstelle auf andere als in Nummer 4 genannte Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder

  6. 6.

    innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht und diese verhältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet und die oder der Begünstigte innerhalb der Frist entsprechende Nachweise zur Zufriedenheit der Bewilligungsstelle vorlegt.