Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(NJAVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. S. 561 - VORIS 31210 01 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643)

Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Abschnitt
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften
Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes1
Vorsitz der Prüfungsausschüsse2
Aufsichtsarbeiten3
Hausarbeit4
Mitteilungen über den Prüfling5
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten6
Versäumen von Prüfungsleistungen7
Prüfungsgesamtnote8
Beurkundung des Prüfungshergangs9
Einwendungsfrist10
Wiederholung der Staatsprüfungen11
Zweiter Abschnitt
Studium und erste Staatsprüfung
Hochschulstudium12
Anrechnung einer Ausbildung13
Praktische Studienzeiten14
Gruppenarbeitsgemeinschaft15
Prüfungsstoff der Pflichtfächer der ersten Staatsprüfung16
Wahlfächer und Wahlfachgruppen17
Prüfungsdurchgang18
Aufsichtsarbeiten19
Frühzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten20
Berechnung der Studienzeit21
Hausarbeit22
Mündliche Prüfung23
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung24
Dritter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes25
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht26
Ausbildung in anderen Bezirken, anderen Ländern oder im Ausland27
Ausbildung bei den Pflichtstationen28
Ausbildung bei der Wahlstation29
Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes30
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes31
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst32
Gestaltung der Ausbildung33
Ausbildungsnachweise34
Zeugnisse35
Prüfung von Referendarinnen und Referendaren aus anderen Ländern36
Aufsichtsarbeiten37
(weggefallen)38
Mündliche Prüfung39
Wiederholung der Prüfung40
Vierter Abschnitt
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten41