§ 6 NJAVO - Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.