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  • ab 01.10.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 2 ÄndVONJAVO03

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2 und 3)
Redaktionelle Abkürzung
ÄndVONJAVO03,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Wird nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) die erste Staatsprüfung durchgeführt, so finden hierauf die vor dem 1. Oktober 2003 geltenden Vorschriften der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen weiterhin Anwendung.

(3) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden die vor dem 1. Oktober 2003 geltenden Vorschriften der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen weiterhin Anwendung. Abweichend von Satz 1 schreiben Referendarinnen und Referendare, soweit ihre Aufsichtsarbeiten nicht vor dem 1. Juni 2005 angefertigt sind, die Aufsichtsarbeiten im vorletzten und letzten Monat der letzten Pflichtstation.

Hannover, den 25. September 2003

Niedersächsisches Justizministerium

H e i s t e r - N e u m a n n

Ministerin