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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 34 NJAVO - Ausbildungsnachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluss gibt.