§ 41 NElbtBRG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Von der Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gebrauch zu machen. Im Gebietsteil B gelten abweichend von § 42 die dort aufgeführten Verordnungen, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widersprechen, so lange fort, bis von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.
(2) Solange das Land noch keine Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG erlassen hat, gilt § 5 Abs. 4 BNatSchG für die Gebietsteile A und B des Biosphärenreservats unmittelbar.
(3) Pachtverhältnisse bleiben von den Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 bis 6 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Vertragsdauer unberührt.
(4) Die erstmalige Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 nach § 16 Abs. 5 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestimmung bleibt die Benutzung im derzeitigen Umfang erlaubt.
(5) Solange von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 4 oder § 26 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 4 NNatG nicht Gebrauch gemacht worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten für das Biosphärenreservat die Vorschriften der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in der Fassung vom 10. Juli 1977 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), entsprechend.