§ 41 NElbtBRG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Pachtverhältnisse bleiben von den Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 bis 6 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Vertragsdauer unberührt.
(2) Die erstmalige Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 nach § 16 Abs. 5 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestimmung bleibt die Benutzung im derzeitigen Umfang erlaubt.
(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit § 25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.