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§ 41 NElbtBRG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Pachtverhältnisse bleiben von den Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 bis 6 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Vertragsdauer unberührt.

(2) Die erstmalige Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 nach § 16 Abs. 5 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestimmung bleibt die Benutzung im derzeitigen Umfang erlaubt.

(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit § 25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.