Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.12.2023, Az.: 7 A 2713/22
Corona; Grundsteuer; Teilerlass; Kein Teilerlass der Gewerbesteuer bei Flugausfällen wegen Corona-Pandemie
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.12.2023
- Aktenzeichen
- 7 A 2713/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 54126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2023:1212.7A2713.22.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 155.595,00 € (25 % der gesamten Grundsteuer in Höhe von 622.381,54 €).
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten liegenden Geschäftsgrundstücks E.. 84 in F.. Sie betreibt auf diesem Grundstück den Verkehrsflughafen G..
Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden staatlich verordneten Maßnahmen kam der Flugverkehr ab März 2020 zunächst fast vollständig zum Erliegen und wurde ab Juni 2020 nur eingeschränkt wiederaufgenommen. Durch weitere staatlich verordnete Maßnahmen ab Herbst 2020 (Quarantäne-Pflicht, Beherbergungsverbot, Lockdown light etc.) kam der Reiseflugverkehr erneut fast vollständig zum Erliegen. Konkret ergab sich für das Jahr 2020 insgesamt ein Fluggastaufkommen von 1.452.333 Reisenden, während im Jahr 2019 noch 6.301.366 Fluggäste den Verkehrsflughafen genutzt hatten. Der Gesamt-Umsatz der Klägerin brach aufgrund der Corona-Pandemie von EUR 160,4 Mio. im Jahr 2019 um 55,9 % auf EUR 70,8 Mio. im Jahr 2020 ein.
Basierend auf dem Einheitswertbescheid des Finanzamts H. vom 15. April 2021 setzte die Beklagte für das besagte Geschäftsgrundstück der Klägerin mit (geändertem) Grundsteuerbescheid vom 23. April 2021 die Grundsteuer auf insgesamt 622.381,54 EUR fest.
Der überwiegende Teil der Flächen, auf denen sich der Flughafen befindet, ist nach § 4 Nr. 3 lit. b) GrStG a.F. grundsteuerfrei. Dies betrifft insbesondere die Start- und Landebahnen, die Vorfelder und die Stellflächen. Des Weiteren ist ein Teil der Grundstücksflächen mit Erbbaurechten belastet, sodass der jeweilige Erbbauberechtigte Schuldner der Grundsteuer ist. So wurde insbesondere das Aircargo Terminal (Abwicklung des Frachtflugverkehrs) von einem Fremdinvestor auf einem Grundstück, das ihm von der Klägerin im Wege eines Erbpachtverhältnisses überlassen wurde, errichtet und von diesem Investor an die I. GmbH vermietet, die dort das Luftfrachtgeschäft am Standort betreibt.
Der grundsteuerpflichtige Bereich der Klägerin umfasst 75 Gebäude und Gebäudeteile. Diese werden teilweise von der Klägerin selbst zum Betrieb ihres eigentlichen Kerngeschäfts, dem Flugbetrieb, genutzt und im Übrigen fremdvermietet.
Am 29. März 2021 beantragte die Klägerin den Teilerlass der Gewerbesteuer für das Steuerjahr 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie und ihren Folgen habe sie massive Einnahmeausfälle zu verzeichnen. Sowohl der eigengenutzte als auch der fremdvermietete Bereich des Flughafens sei davon betroffen gewesen.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2022 ab. Die Ertragsminderung des Grundstücks gehe auf vorübergehend vorliegende Umstände zurück und treffe Vermieter in vergleichbarer Weise. Eine Belastung im Einzelfall könne nicht durch einen Erlass korrigiert werden. Die Erlösminderung aufgrund der ungünstig ausgestalteten umsatzabhängigen Verträge sei von der Klägerin zu vertreten. Sie trage das unternehmerische Risiko bei einer geringeren bzw. schwankenden Einnahmeerzielung. Auch nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s habe der Vermieter Ertragsminderungen durch den Abschluss von "ungünstigen" Verträgen zu vertreten. Die Klägerin habe nicht versucht, die rückständigen Mieten gegenüber ihren Mietern durchzusetzen, sondern diese von sich aus erlassen bzw. eine Mietminderung ohne weitere Nachweise seitens der Mieter akzeptiert. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken werde der Erlass zudem nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung müsse der Anteil der unverkürzten Grundsteuer an den Betriebsausgaben mindestens 1 % betragen, damit eine Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Ausweislich des Jahresabschlusses 2020 liege der Anteil der unverkürzten Grundsteuer an den Betriebsausgaben bei 0,54% und demnach deutlich unter 1 %.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie vertiefend aus: Die Ertragsminderung habe im Kalenderjahr 2020 für das Gesamtgrundstück ca. 61,0 % betragen und sei von ihr nicht zu vertreten. Es bestehe somit ein Rechtsanspruch auf Teilerlass der Grundsteuer. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mietzahlungen bzw. eine Räumung der Mietobjekte wäre im Ergebnis unwirtschaftlich für sie gewesen. Es könne aufgrund der fortdauernden Pandemie davon ausgegangen werden, dass es nicht gelungen wäre, Ersatzmieter für die Räumlichkeiten zu finden, sodass eine Räumung zu einem Leerstand geführt hätte. Im Hinblick auf die Umsatzkonzession sei bei der Frage des Vertretenmüssens zudem nicht auf die Vertragsgestaltung abzustellen, sondern auf den Grund für die Minderung des Rohertrags innerhalb der vereinbarten vertraglichen Gestaltung. Auch bei dem Mietausfall sei darauf abzustellen, ob der Ausfall bei Vertragsschluss bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Unbilligkeit sei aufgrund der Systematik des Gesetzes vorliegend nicht zu prüfen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2022 zu verpflichten, ihr die Grundsteuer für das Steuerjahr 2020 in Höhe von 155.595,00 € zu erlassen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 29. März 2021 auf Teilerlass der Grundsteuer für das Steuerjahr 2020 nach § 227 der Abgabenordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei auch die Frage der Höhe der relevanten Rohertragsminderung streitig. Sämtliche Berechnungen der Klägerin bezögen sich ausschließlich auf den Gebäudeeinheitswert des Grundstücks und nicht auf den gesamten Einheitswert; dadurch werde das Gesamtergebnis bei der Ermittlung des einheitlichen Hundertsatzes des gesamten Grundstücks zu Gunsten des Anteils der Vermietung verzerrt. Denn die Anteile am Bodenwert sowie die kompletten Außenanlagen, die vornehmlich dem eigengewerblichen Betrieb des Flughafens dienten, würden nach dieser Vorgehensweise nicht berücksichtigt. Entscheidend sei vorliegend allerdings, dass die Einziehung der Gewerbesteuer nicht unbillig sei. Selbst wenn man die fehlende Unbilligkeit nur auf die Rohertragsminderung des eigengewerblich genutzten Gebäudeteils, der dem Betrieb des Flughafens diene, beziehe, läge die Gesamtminderung unter 50 %. Zu beachten sei schließlich, dass die Klägerin die für die Pandemie-Situation in 2020 ungünstig ausgestalteten umsatzabhängigen Verträge, mithin die entsprechenden Minderungen der umsatzabhängigen Erlöse, zu vertreten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ablehnung des beantragten Grundsteuererlasses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz - GrStG - (in der gemäß § 37 Abs. 2 GrStG anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2008) ist die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent zu erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken gilt gemäß § 33 Abs. 2 GrStG als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wird - wie vorliegend - nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen, § 33 Abs. 4 GrStG. Im Anschluss ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstückes zu ermitteln, § 33 Abs. 4 Satz 3 GrStG.
Bei einem solchen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung handelt es sich nicht um eine dem Erlass nach § 227 Abgabenordnung - AO - vergleichbare Billigkeitsmaßnahme; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GrStG a.F. ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (BFH, Urteil vom 30. Juli 2008 - II R 5/07 -, juris Rn.12).
1. Hinsichtlich des fremdvermieteten Teils des Grundstückes ist der Ertrag des Grundstückes um mehr als 50 % gemindert und die Klägerin hat diese Minderung nicht zu vertreten.
a. Bei fremdvermieteten Grundstücken ist die Ertragsminderung durch das Verhältnis des geminderten Rohertrags zum normalen Rohertrag zu bestimmen. Normaler Rohertrag ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG a.F. die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Der Begriff der "üblichen Jahresrohmiete" bezeichnet die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Wenn für den Monat Januar des Erlasszeitraumes eine Miete oder Pacht vereinbart worden ist, ist diese grundsätzlich auch hier die Grundlage für die Berechnung der zum Vergleich heranzuziehenden normalen Jahresbruttomiete. Wenn dieses jedoch nicht möglich ist, muss eine ortsübliche Vergleichsmiete geschätzt werden (Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage, 2021, § 33 Rn. 21).
Aufgrund der Einzigartigkeit der Verkaufsfläche Flughafen geht die erkennende Kammer davon aus, dass die tatsächlich vereinbarte Miete mit dem umsatzvariablen Mietzins die übliche Miete ist.
Insgesamt sind die Miet-/Pachterlöse der Klägerin für das zur Grundsteuer herangezogene Grundstück im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 55,03 % (Miet-/Pachterlöse im Jahr 2019 von 29.971.914 € - Miet-/Pachterlöse im Jahr 2020 von 13.478.426 € = Ertragsminderung von 16.4933.488 €) zurückgegangen.
Die Bereiche der kurzfristig vermieteten Parkplätze sowie der Außenparkplätze ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls dem fremdvermieteten Grundstücksteil zuzuordnen. Bei dem Begriff der eigengewerblichen Nutzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. In negativer Abgrenzung ist eine eigengewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht in der Fremdvermietung liegt. Nach der Systematik des § 33 GrStG a.F. ist für eine Fremdvermietung maßgeblich, ob eine Jahresrohmiete ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall und wird eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, gilt nach § 33 Abs. 2 GrStG a.F. die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks als Minderung des normalen Rohertrages. Vorliegend lässt sich sowohl im Bereich der kurzfristig vermieteten Parkplätze als auch der Außenparkplätze eine Jahresrohmiete ermitteln, so dass eine Fremdvermietung anzunehmen ist.
b. Die Klägerin hat die Ertragsminderung auch nicht zu vertreten. Welche Umstände ein Steuerpflichtiger zu vertreten hat, ist durch Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu ermitteln. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, ergibt, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1/13 -, juris Rn. 19).
Der Begriff des Vertretenmüssens i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Vertretenmüssen i.S.d. § 276 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - und setzt weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit voraus. Es geht es allein um die Zurechenbarkeit der Ursache für die Rohertragsminderung. Diese Auslegung trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Steuererlass nur gerechtfertigt sein kann, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Einbußen zu verkraften hat, auf deren Entstehung er keinerlei Einfluss hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2017 - OVG 9 B 5.17 -, juris Rn. 13). Ein Steuerpflichtiger hat nach diesen Maßstäben eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37/16 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -, juris Rn. 18). Insoweit kommt es auf die Verhältnisse in dem Erlasszeitraum an (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07, juris Rn. 19).
Vorliegend beruhten die Ertragsminderungen auf Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches der Klägerin lagen. Die Corona-Pandemie stellt einen Geschehensablauf dar, der nicht von der Klägerin beeinflusst werden konnte. Für dieses Verständnis des § 33 Abs. 1 GrStG spricht die Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz vom 7. August 1973 (BGBl. 1973 I S.965), in der als Geschehensabläufe, die vom Steuerschuldner nicht zu vertreten sind, "Ernteausfälle infolge von Naturereignissen (Hochwasser, Dürre, Hagel usw.)" aufgeführt (vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage, 2021, § 33 Rn. 15). Wenn eine Pandemie nicht schon ebenfalls als Naturereignis zu sehen ist, ist sie mit einem solchen jedenfalls vergleichbar.
Der Steuerpflichtige muss zudem alles ihm Zumutbare unternommen haben, um die Miete einzutreiben und/oder das Mietobjekt zu räumen. Dabei muss insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Beitreibungsversuche im Auge behalten werden (Lehmann in Grootens, Grundsteuergesetz, 2021, § 34 GrStG n.F., Rn. 92). Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass hier eine zwangsweise Durchsetzung der Mietzahlungen bzw. eine Räumung der Mietobjekte im Ergebnis unwirtschaftlich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der im Steuerjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns geht die erkennende Kammer davon aus, dass es nicht gelungen wäre, Ersatzmieter für die Räumlichkeiten zu finden, sodass eine Räumung zu einem Leerstand geführt hätte. Daher war es nach Ansicht der erkennenden Kammer wirtschaftlicher, einen teilweisen Mietausfall hinzunehmen, als die bestehenden Verträge aufzukündigen und die Mietobjekte zu räumen.
Im Hinblick auf die Umsatzkonzession ist bei der Frage des Vertretenmüssens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Vertragsgestaltung abzustellen, sondern auf den Grund für die Minderung des Rohertrags innerhalb der vereinbarten vertraglichen Gestaltung. Es handelt sich nämlich nicht um einen Umsatzrückgang aufgrund der betriebswirtschaftlichen Entwicklung des einzelnen Gewerbebetriebs, der mit einer Umsatzkonzession bewusst in Kauf genommen wird. Die Corona-Pandemie als Ursache für den Umsatzrückgang war für die Klägerin nicht vorhersehbar, weshalb sie keine Möglichkeit hatte, den Ausfall der Umsatzkonzession durch eine andere vertragliche Gestaltung zu verhindern.
2. Hinsichtlich des eigengenutzten Teils des Grundstücks ist der normale Rohertrag des Grundstücks im Steuerjahr 2020 zwar um mehr als 50 % gemindert und die Klägerin hat diese Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten. Die Einziehung der Grundsteuer ist aber nicht unbillig.
a. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Eine Minderausnutzung das Grundstück liegt in der Regel dann vor, wenn das Grundstück zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich weniger genutzt wurde. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob auch eine Minderung des auf dem Grundstück normalerweise erwirtschafteten Ertrags vorliegt. Bei diesem Vergleich ist von den Merkmalen auszugehen, die dafür nach den Verhältnissen des Betriebes am besten geeignet sind (vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage, 2021, § 33 Rn. 23).
Der Klägerin folgend sieht die erkennende Kammer das Fluggastaufkommen als geeignetes Merkmal zur Bestimmung der Minderausnutzung eines Verkehrsflughafens an. Dabei ist die durchschnittliche Ausnutzung der letzten üblichen drei Kalenderjahre vor dem Erlasszeitraum zugrunde zu legen. Der Durchschnitt dieser drei Jahre gilt dann als normale Ausnutzung und ist mit dem Ergebnis der tatsächlichen Ausnutzung während des Erlasszeitraumes zu vergleichen (vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage, 2021, § 33 Rn. 23). In den letzten drei Jahren vor der Pandemie nutzten den Flughafen G. im Durchschnitt 6.160.513 Fluggäste. Demgegenüber war im Jahr 2020 lediglich ein Aufkommen von 1.452.333 Fluggästen zu verzeichnen. Die Minderung der eigengewerblich genutzten Gebäude und Gebäudeteile betrug somit im Jahr 2020 76,4 %.
Auf das Aufkommen der Luftpost und Luftfracht kommt es hingegen nicht an, da dieses nicht auf den hier streitgegenständlichen Grundstücken und auch nicht durch die Klägerin - sondern über das Aircargo Terminal - abgewickelt wurde. Das Aircargo Terminal steht hingegen auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück, sodass der Erbbaurechtsberechtigte hier nach § 10 Abs. 2 GrStG die Grundsteuer zu tragen hat.
b. Für diesen eigengewerblichen Bereich hat die Klägerin die Minderung der Ausnutzung durch eine Reduzierung des Fluggastaufkommens auch nicht zu vertreten. Die Frage, ob die Minderausnutzung vom Eigentümer zu vertreten oder nicht zu vertreten ist, muss dabei nach denselben Grundsätzen wie bei einem Erlassnach § 33 Abs. 1 GrStG entschieden werden. Vorliegend war die Minderung der Ausnutzung ebenfalls unmittelbare Folge der Corona-Pandemie und damit von der Klägerin nicht zu vertreten.
c. Die Einziehung der Steuer ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes jedoch nicht unbillig i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG a.F. Der Begriff "unbillig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 50/81 -, juris). Abzustellen ist dabei allein auf den der Einkommenssteuer zugrundeliegenden Gewinn oder Verlust des Gesamtunternehmens für das Kalenderjahr, für das der Erlass beantragt wird (Abschnitt 38 Abs. 5 GrStR).
§ 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG a.F. findet vorliegend - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch Anwendung. Es handelt sich bei dem Grundstück der Klägerin zwar um ein gemischt genutztes Grundstück mit einem eigengenutzten und einem fremdvermieteten Teil, so dass § 33 Abs. 4 GrStG a.F. greift. Dieser verweist seinem Wortlaut nach für die Ermittlung der Ertragsminderung des eigengewerblich genutzten Teils zwar auf § 33 Abs. 2 GrStG a.F. Diese Vorschrift stellt aber lediglich klar, was unter der Minderung des normalen Rohertrags bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken zu verstehen ist. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist damit nicht ausgeschlossen (vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage, 2021, § 33 Rn. 22).
Die Klägerin hat für das Kalenderjahr 2020, für das der Erlass beantragt wird, unstreitig ein negatives Betriebsergebnis erzielt. Ein negatives Ergebnis reicht allein jedoch noch nicht für den Erlass aus. Nach Abschnitt 38 Abs. 5 GrStR darf die Entrichtung der Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen möglich oder durch Aufnahme eines Kredites zumutbar sein. Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem negativen Betriebsergebnis, dass die Grundsteuer im Rahmen des gesamten Aufwands von einem nicht ganz geringen Gewicht ist und nicht unwesentlich zu dem negativen Betriebsergebnis beigetragen hat. Hat die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nur geringfügigen Einfluss auf die in einem negativen Betriebsergebnis zum Ausdruck kommenden - ungünstigen - wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs im Erlasszeitraum, so ist die volle Grundsteuer neben dem durch die wesentliche Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG bewirkten Ausfall vom Betrieb als vertretbare Belastung zu tragen. Wenn dagegen der unverkürzten Grundsteuer als Aufwandsposition mehr als nur geringfügiges Gewicht innerhalb eines negativen Betriebsergebnisses zukommt, kann das nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Anspruch auf einen teilweisen Erlass führen (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 50/81 -, juris LS; VG Würzburg, Urteil vom 2. Juli 2003 - W 2 K 02.690 -, juris Rn. 51). Der Erlass ist allerdings nicht davon abhängig, dass die Erhebung der Grundsteuer für den Betrieb eine Existenzgefährdung bedeutet.
Die unverkürzte Grundsteuer ist nicht in Relation zur Höhe des Betriebsverlustes im Erlasszeitraum, sondern in Relation zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben in diesem Zeitraum zu setzen. Grund hierfür ist, dass sonst mit steigendem Betriebsverlust die Chancen für einen Erlass geringer würden. Dies ist nicht Sinn des Gesetzes (so BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 20/87 -, juris Rn. 27). Die Grundsteuer, die auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstückes entfällt, ist in Relation zur Höhe des auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks entfallenden Teils der Betriebsausgaben zu setzen (und nicht etwa die unverkürzte Grundsteuer in Relation zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben in diesem Zeitraum).
aa) Die Frage, wann die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigen Gewicht ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass jedenfalls bei einer Relation von 0,0055 % (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 50/81 -, juris Rn. 16) bzw. 0,046 % (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 20/87 -, juris Rn. 27) der unverkürzten Grundsteuer innerhalb der Aufwandspositionen kein den begehrten Teilerlass rechtfertigendes Gewicht zukommt.
Das Verwaltungsgericht Leipzig (Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 K 1320/94 -, juris Rn. 27) vertritt die Auffassung, dass der Anteil der unverkürzten Grundsteuer innerhalb des Aufwands mindestens 1 % ausmachen muss. Zur Begründung wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Überlegungen, die der Schaffung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG a.F. zugrunde lägen, mit denjenigen, die im Rahmen des Billigkeitserlasses nach § 227 AO anzustellen seien, durchaus vergleichbar seien. Das Kriterium "Unbilligkeit" solle verhindern, dass der Erlass auch dann gewährt werde, wenn die Ertragsminderung auf das gesamte Betriebsergebnis keine oder nur ganz geringfügige Auswirkungen habe (so im Ergebnis auch: VG Meiningen, Urteil vom 24. April 2003 - 8 K 307/98 -, juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 27. Februar 2012 - 4 K 1427/10 -, juris Rn. 72) geht davon aus, dass auch ein Anteil von 1,56 % der Grundsteuer am gesamten Aufwand nur unwesentlich zu dem negativen Betriebsergebnis beigetragen hat.
Das Verwaltungsgericht Würzburg nimmt dann schon keine Unbilligkeit an, wenn die Grundsteuer fristgerecht bezahlt wurde und der Betrieb nicht daran zugrunde gegangen ist (Urteil vom 2. Juli 2003 - W 2 K 02.690 -, juris Rn. 52).
bb) Dem Anteil der ungekürzten Grundsteuer kommt vorliegend an den gesamten Betriebsausgaben ein nur geringes Gewicht zu.
Die gesamten Betriebsausgaben der Klägerin berechnen sich wie folgt:
Materialaufwand | 39.770.941,47 € |
---|---|
Personalaufwand | 44.794.486,46 € |
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 16.551.751,50 € |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 10.753.991,01 € |
Aufwendungen aus Verlustübernahmen | 5.648.484,10 € |
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 4.110.984,65 € |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 323.422,98 € |
121.954.062,17 € |
Eine Aufteilung der Betriebsausgaben auf den Teil des Grundstücks, der fremdvermietet und den, der eigengewerblich genutzt wird, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Dadurch ist es vorliegend auch nicht möglich, die Grundsteuer, die auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstückes entfällt, in Relation zur Höhe der auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks entfallende Teil der Betriebsausgaben zu setzen. Die erkennende Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass mindestens 34,32 % der gesamten Betriebsausgaben auf den Teil des Grundstücks entfallen, der eigengewerblich genutzt wird. Insbesondere der Material- und der Personalaufwand dürfte für den fremdvermieteten Teil des Grundstücks gering ausfallen. Dem Anteil der ungekürzten Grundsteuer kommt dem sich unter dieser Prämisse ergebenden Anteil an den Betriebsausgaben nur ein geringes Gewicht zu. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer wie folgt:
Nach den Berechnungen der Klägerin, die die erkennende Kammer insoweit zugrunde legt, beläuft sich der Gesamtgebäudewert ohne Berücksichtigung des Bodenwerts und der Außenanlage auf 108.174.101 DM. Hiervon entfallen 71.043.982 DM (65,68 %) auf den fremdvermieteten und 37.130.119 DM (34,32 %) auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks. Da sich nicht der gesamte Flughafen auf den grundsteuerpflichtigen Grundstücken befindet, sondern der überwiegende Teil des Flughafengeländes gemäß § 4 Nr. 3b GrStG grundsteuerfrei (Start- und Landebahnen, Vorfelder, Stellflächen) sowie mit Erbbaurechten belastet (Aircargo Terminal) ist, ist ein Abstellen auf die Summe der Gebäudewerte aus Vereinfachungsgründen sachgerecht. Die Verschiebungen bei Einbeziehung der Außenanlagen und des Bodenwerts wären allenfalls marginal und können außer Betracht bleiben. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um die (grundsteuerfreien) Start- und Landebahnen, Vorfelder und Stellflächen, sondern lediglich um die Grundstücksflächen, die die grundsteuerpflichtigen Gebäude unmittelbar umgeben. Das Verhältnis des eigengewerblich genutzten zum fremdvermieteten Teil der Flächen dürfte daher dem der Gebäude entsprechen.
Zur Berechnung der Anteile hat die erkennende Kammer - ebenfalls aus Gründen der Vereinfachung - auf die Gebäudewerte abgestellt; der Einheitswert entspricht dem Grundstückswert, der 60% des Ausgangs(gebäude)wertes bemisst. Die zuvor berechneten Anteile am Ausgangs(gebäude)wert gelten damit ebenso für den Einheitswert.
Der Anteil der Grundsteuer für den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks beträgt damit 213.601,69 € (622.382,54 x 34,32 %). Ausgehend von der Annahme, dass die gesamten Betriebsausgaben dem eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks zugerechnet werden müssen, ergibt sich ein - minimaler - Anteil der Grundsteuer an den Betriebsausgaben von 0,18 % (213.601,69 € von 121.954.062,17 €). Der maximale Anteil beträgt 0,51 %: Dies ist der Anteil, den die gesamte ungekürzte Grundsteuer für das Erlassjahr 2020 (622.382,54 €) an den gesamten Betriebsausgaben (121.954.062,17 €) hat. Dem maximalen Anteil liegt dabei die Annahme zu Grunde, dass der Teil der Betriebsausgaben, der auf den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks entfällt, mindestens 34,32 % beträgt.
Die sich daraus ergebende Spanne von 0,18 % bis 0,51 % führt unter den oben dargestellten Maßstäben dazu, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes billig ist. Die Grundsteuer ist im Rahmen des gesamten Aufwands von einem geringen Gewicht und trägt nur unwesentlich zu dem negativen Betriebsergebnis der Klägerin bei. Da die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nur geringfügigen Einfluss auf die in dem negativen Betriebsergebnis zum Ausdruck kommenden - ungünstigen - wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Erlasszeitraum hat, ist die volle Grundsteuer als vertretbare Belastung zu tragen.
cc) Das Kriterium der Unbilligkeit ist dem Wortlaut der Norm folgend nur auf den eigengewerblich genutzten Teil anzuwenden. Die von der Klägerin beschriebene Folge, dass dies im Fall der Billigkeit faktisch die Anforderungen an die Höhe der Ertragsminderung für den fremdvermieteten Teil verschiebt, ist von dem Gesetzgeber gewollt.
3. Der nach § 33 Abs. 4 Satz 3 GrStG für den ganzen Steuergegenstand ermittelte einheitliche Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstückes bleibt somit unter der Mindestgrenze von 50 %, weil für den eigengewerblich genutzten Teil des Grundstücks wegen der Billigkeit der Grundsteuererhebung 0 % Ertragsminderung und für den fremdvermieteten Teil des Grundstücks 55,03 % zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich ein einheitlicher Hundertsatz von 36,14 % (0 x 34,32 % + 55,03 % x 65,68 %).
Wenn die Klägerin diesem Ergebnis entgegenhält, der Grundsatz, dass bei der Feststellung der Minderung des Rohertrags auf das gesamte Grundstück abzustellen ist, führe dazu, dass die Minderung um weniger als 50 % bei einem Teil von dem anderen Teil des Grundstücks ausgeglichen werden müsse, um eine Gesamtmindernutzung von 50% zu erreichen, ist darauf zu verweisen, dass dies vom Gesetzgeber gewollt ist.
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 29. März 2021 nach §§ 163, 227 AO. Der Antrag vom 29. März 2021 ist ausdrücklich auf den Teilerlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. beschränkt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.