Verwaltungsgericht Hannover
v. 05.12.2023, Az.: 3 B 5052/23
Länderübergreifende Umverteilung; Prozessfähigkeit; Prozesspfleger; Prozesspflegschaft; unbegleitet eingereiste Minderjährige; unbegleitet eingereiste Minderjährige - UMA; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Verfahrenspfleger; Verfahrenspflegschaft; Bestellung eines Verfahrenspflegers für UMA bei Rechtsschutzgesuch gegen Umverteilungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.12.2023
- Aktenzeichen
- 3 B 5052/23
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2023, 44091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2023:1205.3B5052.23.00
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 173
- ZPO § 57
- VwGO § 62
- VwGO § 80 Abs. 5
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wendet sich ein unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer (UMA) gegen seine länderübergreifende Verteilung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, ist ihm gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 57 ZPO in entsprechender Anwendung ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur eigenständigen Führung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in der Lage ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ihm aus Altersgründen und/oder mangels zumindest faktischer Unterstützung hinreichend sachkundiger Erwachsener eine eigenständige Verfahrensführung nicht zuzumuten ist.
- 2.
Zur Führung der Verfahrenspflegschaft in einem solchen Fall ist regelmäßig eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt unter Feststellung der berufsmäßigen Ausübung als berufsspezifische Tätigkeit zu bestellen, um dem Gebot prozessualer "Waffengleichheit" zu genügen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Es entspricht der Billigkeit, die Kosten so zu verteilen wie im parallel geführten Klageverfahren, das mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls eingestellt worden ist.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO