Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.03.2004, Az.: 6 C 360/03 (XXX)
Verzug mit der Installation einer ordnungsgemäß funktionierenden Heizungstherme und Warmwasseraufbereitung; Anspruch auf Freistellung von den Reparaturkosten; Aufwendungsersatz bei Mängelbeseitigung durch den Mieter
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 18.03.2004
- Aktenzeichen
- 6 C 360/03 (XXX)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 33119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2004:0318.6C360.03XXX.0A
Rechtsgrundlagen
- § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 536a BGB
- § 257 BGB
Fundstelle
- WuM 2005, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Weist die Heizung einer Mietwohnung nicht den sicherungstechnischen Standard auf, stellt dies auch dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn die ausreichende Beheizbarkeit der Mietwohnung gewährleistet ist.
- 2.
Haben die von einem Mieter berechtigterweise im Wege der Ersatzvornahme nach § 536a BGB veranlassten Reparaturarbeiten an der Mietsache nicht zur Behebung des Mangels geführt, hat er gegenüber seinem Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten.
Das Amtsgericht Osnabrück hat
auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2004
durch
die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Wohnung Broxtermannstraße 4 in 49082 Osnabrück, Erdgeschoss Mitte, Nr. 59.1.2, mit einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Heizungstherme und Warmwasseraufbereitung auszustatten.
- 2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Installation einer ordnungsgemäß funktionierenden Heizungstherme und Warmwasseraufbereitung in Verzug befindet.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gemäß Mietvertrag vom 03.04.2000 bezog die Klägerin im Juli 2000 die im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung in Osnabrück, Broxtermannstraße 4, Erdgeschoss Mitte. In der Wohnung befindet sich eine Zentralheizung mit einer Vaillant Kombitherme Typ VCW 180EU, Baujahr 1987. Wegen Schwierigkeiten mit der Beheizung der Wohnung, die mehrere Reparaturen durch die Firma Rasper nach sich zogen, wandte sich die Klägerin - noch immer unzufrieden - an den Mieterverein Osnabrück, der mit Schreiben vom 08.01.2003 und 10.2.2003 der Beklagten eine Frist von 7 Tagen zur Behebung der Mängel setzte. Nach Ablauf der Frist beauftragte die Beklagte die Firma Assmann mit der Behebung der Mängel. Hierfür berechnete diese mit Rechnung vom 01.03.2003 Nr. 26121 und 25019 insgesamt 230,26 EUR. Eine Kostenübernahme verweigert die Beklagte.
Die Klägerin behauptet, bei Einzug in die Wohnung sei ihr verbindlich der Einbau einer neuen Heizungstherme zugesagt worden. Dies sei allerdings - unstreitig - nicht geschehen. Die in der Wohnung befindliche Heizung genüge nicht den technischen Mindestvo-raussetzungen, entspreche nicht dem technischen Standard, sei nicht genehmigungsfähig und nicht in der Lage, die Wohnung angemessen zu beheizen. Die Temperaturregelung und Steuerung sei defekt.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, sie betreffend der Rechnung der Firma Assmann vom 01.03.2003, Rechnungsnummern 26121 und 25019 über insgesamt 230,26 EUR freizustellen,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die Wohnung Broxtermannstraße 4 in 49082 Osnabrück, Erdgeschoss Mitte, Nr. 59.1.2, mit einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Heizungstherme und Warmwasseraufbereitung auszustatten,
- 3.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Installation einer ordnungsgemäß funktionierenden Heizungstherme und Warmwasseraufbereitung in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, den Einbau einer neuen Therme bei Einzug zugesagt zu haben. Die Heizung sei im Übrigen ausreichend dimensioniert und erfülle die technischen Voraussetzungen. Allein der Umstand, dass das Gerät einen Abgasprüfer nicht aufweise, andre nichts an der Betriebssicherheit. Die Probleme mit der Heizung seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin mit der Anlage nicht umgehen könne. Die Nachtabsenkung sei mit der Klägerin abgesprochen worden. Ein Anlass zur Beauftragung der Firma Assmann habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 30.10.2003, 13.11.2003 und 04.03.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.10.2003 und 04.03.2004 sowie auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen de la Riviere vom 12.12.2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einbau einer funktionsfähigen und insbesondere den jetzigen technischen Regeln der TRGI entsprechenden Heizungstherme nebst Warmwasseraufbereitung. Dieser Anspruch folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Art und Weise des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich dabei nach dem Vertragsinhalt und dem Vertragszweck. Die Wohnung ist der Klägerin inklusive einer Heizungsanlage vermietet worden, folglich bezieht sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Überlassung auch auf diese Anlage. Der Beklagten, der die Beweislast für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache bei Überlassung derselben auferlegt ist, ist der entsprechende Nachweis nicht gelungen. Der Sachverständige de la Riviere hat zunächst im Rahmen des schriftlichen Gutachtens und sodann im Rahmen der mündlichen Anhörung festgestellt, dass das Gerät sicherungstechnisch nicht in Ordnung ist, keinen Bestandschutz genießt und auch nicht nachrüstbar ist. Folglich steht gerade nicht fest, dass die Klägerin zu Beginn des Mietverhältnisses die Heizungsanlage in geeignetem Zustand überlassen hat. Vielmehr schuldete sie bereits zu Beginn des Mietverhältnisses den Einbau einer neuen, den sicherungstechnischen Anforderungen entsprechenden Heiztherme.
Soweit die Beklagte zwischenzeitlich Reparaturen vorgenommen hat, die von dem Sachverständigen ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden sind, ändern diese an den obigen Feststellungen nichts. Die Reparaturen betrafen nicht den sicherungstechnischen Standard. Es ist daher auch nicht von Belang, ob die vorgenommenen Reparaturarbeiten die Beheizbarkeit der Wohnung nunmehr gewährleisten - so die Beklagte - oder fehlgeschlagen sind - so die Klägerin.
Nach allem ist die Beklagte zum Einbau einer funktionstüchtigen Anlage verpflichtet.
Entsprechend ist festzustellen, dass sich die Beklagte mit dem entsprechenden Einbau in Verzug befindet.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch auf Freistellung von den Reparaturkosten der Firma Assmann besteht nicht und folgt insbesondere nicht aus §§ 536 a, 257 BGB.
§ 536 a BGB gewährt dem Mieter Aufwendungsersatz für den Fall, dass er den Mangel selbst beseitigt. Es ist der Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme allerdings nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Mängel tatsächlich beseitigt worden sind. Die Firma Assmann war von der Klägerin im Februar 2003 mit der Reparatur beauftragt worden. Bis zur Begutachtung der Heizungsanlage durch den Sachverständigen de la Riviere am 28.11.2003 sind weitere Reparaturen nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige hat eigenen Bekundungen zufolge, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, festgestellt, dass die Heizung nicht funktionsfähig war, insbesondere das Raumthermostat nicht ordnungsgemäß funktionierte. Hieraus kann allein der Schluss gezogen werden, dass es auch der Firma Assmann nicht gelungen ist, die Heizungsanlage in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen. Folglich sind die Mängel nicht beseitigt worden, was einen Ersatzanspruch bzw. Freistellungsanspruch der Klägerin ausschließt. Die Kosten einer fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung können ihr nicht auferlegt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für den Klageantrag zu 1. wird auf 230,26 EUR, derjenige für die Klageanträge zu 2. und 3. auf 3.000,00 EUR festgesetzt.