Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 23.06.2004, Az.: 69 F 173/04 SO
Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe; Mangelnde Aussicht auf Erfolg wegen der fehlenden Möglichkeit des Gerichts zum Ausspruch der beabsichtigten Regelung; Erforderlichkeit einer Antragstellung zwecks Einwirkung auf die religiöse Erziehung des Kindes; Vereinbarkeit der Übertragung der religiösen Erziehung auf einen Elternteil mit dem Kindeswohl
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 23.06.2004
- Aktenzeichen
- 69 F 173/04 SO
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2004:0623.69F173.04SO.0A
Rechtsgrundlage
- § 1628 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2005, 645 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Elterliche Fürsorge
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 21.06.2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Gericht die beabsichtigte Regelung nicht treffen darf.
Einzige Möglichkeit, auf die religiöse Erziehung des Kindes einzuwirken wäre, einen Antrag nach § 1628 BGB zu stellen. Aber auch ein derartiger Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg. Es entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl, dem Elternteil die Entscheidung über die religiöse Erziehung zu übertragen, bei dem sich das Kind nicht befindet. Da die Kindesmutter aktives Mitglied der Zeugen Jehovas ist, kann es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn das Kind von der Teilnahme an den Veranstaltungen der Zeugen Jehovas ausgeschlossen wird.