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Abschnitt 8 StrHHEErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

8.1 Dieser Erl. tritt am 15. 8. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2039 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV -, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: AGVO - in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer dieser beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist. Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung nach Nummer 1.3 der Anlage erfüllen, dürfen wegen ihrer Geltungsdauer nur bis zum 31.12.2030 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2031 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027.

8.2.2 De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, dürfen noch während einer Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung gewährt werden, mithin bis zum 30.06.2031.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

An
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:

An
den Landkreis Helmstedt
das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig