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§ 41 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), und dem Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte durch einen besonderen Ausschuss (Grundstücksverkehrsausschuss) wahr.

(2) Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören an:

  1. 1.
    die gemäß § 9 dieses Gesetzes im örtlichen Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, soweit sich nicht aus den Sätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, und
  2. 2.
    zwei vom Kreistag oder vom Rat gewählte Personen.

Ist ein Wahlkreis in Wahlbezirke aufgeteilt worden, so sind von den nach Satz 1 Nr. 1 gewählten Mitgliedern der Kammerversammlung diejenigen stimmberechtigt, auf deren Wahlbezirk sich die Pacht- oder Grundstücksverkehrssache bezieht. Sind in einem Wahlkreis mehr als drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt und ist der Wahlkreis nicht in Wahlbezirke aufgeteilt worden, so gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss drei Mitglieder der Kammerversammlung an, die der Ausschuss nach § 38 aus seiner Mitte wählt; von ihnen müssen zwei der Wahlgruppe 1 und eines der Wahlgruppe 2 angehören. Für kreisfreie Städte, die durch Verordnung nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 einem Wahlkreis zugeschlagen werden, und für kreisangehörige Gemeinden, die die Aufgaben nach Absatz 1 erfüllen, gelten Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 entsprechend. Die Personen nach Satz 1 Nr. 2 müssen zum jeweiligen Kreistag oder zum jeweiligen Rat wählbar und aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet sein, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen.

(3) Kommt eine Wahl zur Kammerversammlung nicht zu Stande oder scheidet ein Mitglied des Grundstücksverkehrsausschusses während der Wahlperiode aus der Kammerversammlung aus, so werden die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 in dem notwendigen Umfange für die Zeit bis zum Abschluss der Neu- oder Ersatzwahlen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer vom Landkreis berufen.

(4) Der Grundstücksverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese brauchen nicht Mitglied der Kreis- oder Stadtvertretung zu sein. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses nimmt die Verwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wahr.