§ 40a LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Träger der Versorgungslast für Versorgungsansprüche nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG von Beamtinnen und Beamten, die am 8. Mai 1945 im räumlichen Bereich der Landwirtschaftskammer ein Amt bei der Hauptabteilung II der damaligen Landesbauernschaft oder einer dieser Hauptabteilung nachgeordneten Schule oder sonstigen Außendienststelle hatten und nach dem 31. März 1949 Dienst bei der vorläufigen Landwirtschaftskammer oder deren Rechtsnachfolger getan haben, sowie deren Hinterbliebene. Das Gleiche gilt sinngemäß für entsprechende Ansprüche von sonstigen Bediensteten der damaligen Landesbauernschaft.
(2) An der Versorgungslast für die verdrängten Dienstangehörigen des Reichsnährstandes und ihre Hinterbliebenen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 - BGBl. I S. 119) wird die Landwirtschaftskammer nicht beteiligt.