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§ 41 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), und dem Grundstücksverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), nehmen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte durch einen besonderen Ausschuss (Grundstücksverkehrsausschuss) wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

(2) Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören an:

  1. 1.

    drei vom Kreistag oder vom Rat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer gewählte Personen, die dem Ausschuss nach § 38 Abs. 1 oder dem Kreis derjenigen angehören müssen, die im Zuständigkeitsbereich des Grundstücksverkehrsausschusses zur Kammerversammlung wahlberechtigt sind, wobei in beiden Fällen zwei Personen der Wahlgruppe 1 angehören müssen und eine Person der Wahlgruppe 2, und

  2. 2.

    zwei vom Kreistag oder vom Rat gewählte Personen, die zum Kreistag oder Rat wählbar sein müssen.

Die Ausschussmitglieder müssen aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung geeignet sein, die Auswirkungen der dem Grundstücksverkehrsausschuss vorzulegenden Rechtsgeschäfte auf die landwirtschaftliche Struktur zu beurteilen.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistages oder Rates führt der Grundstücksverkehrsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Grundstücksverkehrsausschusses fort. Nach Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung sind die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 neu zu wählen. Verliert ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 die Wählbarkeit zum Grundstücksverkehrsausschuss, so scheidet es aus diesem aus.

(4) Der Grundstücksverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der kommunalen Körperschaft wahr.