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§ 41 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde auf den Sachgebieten des § 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), nehmen die Landkreise (kreisfreien Städte) durch einen besonderen Ausschuss (Grundstücksverkehrsausschuss) wahr.

(2) Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören an:

  1. 1.
    die gemäß § 10 dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, soweit sich nicht aus Satz 3 etwas anderes ergibt. Sind in einem Wahlkreis mehr als drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt und ist der Wahlkreis in Wahlbezirke aufgeteilt worden, so sind die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung jeweils für die in ihrem Wahlbezirk anfallenden Pacht- und Grundstücksverkehrssachen stimmberechtigt. Sind in einem Wahlkreis mehr als drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt und ist der Wahlkreis nicht in Wahlbezirke aufgeteilt worden, so gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss drei Mitglieder der Kammerversammlung an, die der Ausschuss nach § 38 aus seiner Mitte wählt; von ihnen müssen zwei der Wahlgruppe 1 und einer der Wahlgruppe 2 angehören. Gehört zu einem Wahlkreis eine kreisangehörige Gemeinde, die die Aufgaben nach Absatz 1 erfüllt, so gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass im Falle des Satzes 2 dem Grundstücksverkehrsausschuss der Gemeinde nur die in dem Wahlbezirk gewählten Mitglieder der Kammerversammlung angehören, zu dem die Gemeinde gehört; dasselbe gilt sinngemäß für kreisfreie Städte, die durch Verordnung nach § 9 Abs. 2 einem Wahlkreis zugeschlagen werden;
  2. 2.
    zwei von der Kreis-(Stadt-)Vertretung gewählte Personen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen; sie müssen zur Kreis-(Stadt-)Vertretung wählbar sein.

(3) Kommt eine Wahl zur Kammerversammlung nicht zu Stande oder scheidet ein Mitglied des Grundstücksverkehrsausschusses während der Wahlperiode aus der Kammerversammlung aus, so werden die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 in dem notwendigen Umfange für die Zeit bis zum Abschluss der Neu- oder Ersatzwahlen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer vom Landkreis berufen.

(4) Der Grundstücksverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese brauchen nicht Mitglied der Kreis- oder Stadtvertretung zu sein. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses nimmt die Verwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wahr.