Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 11.02.2016, Az.: 6 A 275/15

Befriedung; Eigenjagd; Erbengemeinschaft; ethische Gründe; Gewissensentscheidung; glaubhaft; Naturschutz; objektive Umstände; Vegetarier; Versagungsgründe; Wildschäden

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.02.2016
Aktenzeichen
6 A 275/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihr Grundstück zu einem befriedeten Bezirk im Sinne von § 6 a BJagdG zu erklären.

Die 5 Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flurstücks 2/1 der Flur 6 Gemarkung K. /L. („M.“) mit einer Fläche von 68.444 m². Nach der Auskunft aus ALKIS besteht das Grundstück aus 6077 m² Heide, 2790 m² Kleingarten, 52943 m² Nadelholz, 5105 m² Laubholz sowie einer Wegfläche von 244 m², einer Wohnbaufläche von 929 m² und einer weiteren Wohnbaufläche von 277 m².

Mit Abrundungsverfügung vom 20. März 2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Miteigentümer A. B. (Kläger zu 1.) die Angliederung dieses Grundstücks an den benachbarten Eigenjagdbezirk an. Die hiergegen gerichtete Klage des Miteigentümers A. B. wies die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2011 (6 A 86/09) ab. Die auf § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 7 des Nds. Jagdgesetzes (NJagdG) gestützte Verfügung sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2012 (4 LA 181/11) ab. Es sei weder ein Verstoß gegen das Deutsche Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - Große Kammer - vom 26. Juni 2012 (9300/07), ersichtlich.

Mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen vom 14. März 2013 (6 A 63/11, 6 A 64/11 und 6 A 66/11) wies die Kammer die Klagen der Frau F. (Klägerin zu 3.), der Frau D. (Klägerin zu 2.) und einer Frau N. gegen die Abrundungsverfügung ab

Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte der Kläger zu 1. für die Erbengemeinschaft die Befriedung des Grundstückes.

Mit Schreiben vom 20. August 2014 wies der Beklagte den Kläger zu 1. darauf hin, dass folgende Angaben von ihm benötigt würden: Erlernter Beruf, Erklärung, keinen Jagd- oder Fischereischein zu besitzen, Angabe des Eigentums an weiteren Grundflächen, Namen und Anschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer/in. Ferner bedürfe es aufgrund der bestehenden Erbengemeinschaft des Antrages sämtlicher Miteigentümer/innen.

Mit Schreiben vom 28. September 2014 erklärte der Kläger zu 1., die Besitzer O. hätten jetzt 90 Jahre trotz zeitweise schwieriger Verhältnisse auf Einnahmen aus der Jagdpacht verzichtet, kein Schlachtvieh in ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gehalten; sie hätten sich im Gegenteil mit vielen Freunden und Bekannten um Natur, Landschaft, gefährdete Pflanzen und Tiere gekümmert, biologischen Gartenbau betrieben, lange bevor man von Bio gesprochen oder es BUND und NABU gegeben habe, deren Mitglieder sie heute selbstverständlich seien. Er selbst sei ehemaliger Lehrer, habe keinen Jagd- oder Fischereischein, besitze keine weiteren als die angeführten Grundflächen.

Unter dem 4. November 2014 erklärte die Klägerin zu 2. aus P., sie sei Lektorin/Übersetzerin, habe weder einen Jagd- noch Fischereischein und besitze kein weiteres Eigentum oder Miteigentum an den Grundflächen. Als Miteigentümerin und langjährige Mitnutzerin des Grundstücks erkläre sie, dass sie den Antrag auf Befriedung des Grundstücks M. voll und ganz unterstütze, da sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Ihr Verständnis vom Schutz des Lebens umfasse nicht nur den Schutz des Lebens von Menschen, sondern ebenso den aller Lebewesen, also auch den von Tieren. Folglich lehne sie auch den Gebrauch von tödlichen Schusswaffen, sei es um sie auf Mensch oder Tier zu richten, ab. Aus dieser ethischen Haltung heraus sei die Bejagung des Grundstücks M. für sie unannehmbar.

Mit Erklärung vom 11. Oktober 2014 erklärte die Klägerin zu 3. aus P., dass sie keinen Jagd- oder Fischereischein besitze und auch kein weiteres Eigentum an Grundflächen habe. Sie sei von Beruf Schriftgrafikerin. Sie erkläre, dass sie weiterhin die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehne. Tiere hätten für sie das gleiche Recht auf Leben wie die Menschen. Sie seien wehrlos und erlitten Schmerzen. Als Tier- und Naturfreund könne sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger ihr Grundstück betreten würden, um Tiere zu töten. Für sie sei die Jagd ein grausames Freizeitvergnügen, das sie zutiefst verabscheue.

Der Kläger zu 5. erklärte unter dem 3. November 2014, er sei seit seiner frühesten Jugend Mitglied im CVJM Q.. Dort sei er im Rahmen der Friedensarbeit durch die ökonomische Bewegung „ohne Rüstung leben“, eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in R., sozialisiert worden. Er habe die Selbstverpflichtung dieser Bewegung unterzeichnet: „Ich bin bereit ohne den Schutz militärischer Rüstung zu leben. Ich will in unserem Staat dafür eintreten, dass Frieden ohne Waffen politisch entwickelt wird.“ Diese Selbstverpflichtung umfasse auch den Einsatz von Jagdwaffen aus Gründen eines Hobbys zur Tötung von Tieren auf seinem Grundstück. Weitere Grundflächen besitze er nicht. Er sei Dokumentar und habe weder Waffen- noch Fischereischein.

Unter dem 20. Oktober 2014 erklärte der Kläger zu 4., geboren am 21.10.1959, er lehne aus ethischen Gründen das Fallenstellen, Hetzen, Jagen und Töten von Wild auf seinem Grundstück ab. Höhere Tiere hätten erkennbar seelische Eigenschaften, wollten ihre Freiheit, empfänden Stress, Angst und Schmerzen. Jagdausübung erfolge nicht aus Existenznot wie bei den Naturvölkern, sondern aus Lust an der Jagd (Machtausübung) und Gewinnung von entsprechenden Trophäen. Weil Eigentum verpflichte, er sich für die Tiere auf seinem Grundstück verantwortlich fühle, müsse er die Jagdausübung auf seinem Grundstück deshalb entschieden ablehnen. Es gebe Naturschutzgebiete, in denen keine Jagd ausgeübt werde. Er wisse auch, dass selbst unter Jägern die Notwendigkeit, Ruhezonen für das Wild einzurichten, diskutiert werde. Er fühle sich außerdem wie andere Verwandte, Freunde und Bekannte bedroht, wenn auf ihrem unübersichtlichen Grundstück um die Häuser herum geschossen werde. Er sei ausgebildeter Kunstmaler, er besitze keinen Jagd- oder Fischereischein, auch keine weiteren Grundstücke.

Nach dem Schreiben des Klägers zu 1. vom 9. November 2014 soll die Erbengemeinschaft ungeteilt, Frau N. aber ausgeschieden sein.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hörte der Beklagte daraufhin die Träger öffentlicher Belange an. Der Jagdbeirat erklärte in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014, folgende Belange würden durch eine Befriedung gefährdet werden:

Der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden

Dazu sei darauf hingewiesen worden, dass es auf der Fläche „M.“ zu überhöhten Wildbeständen kommen würde. Es seien großräumige Bewegungsjagden erforderlich, in die auch diese Fläche mit einbezogen werden müsse, da in der Vergangenheit auch gerade dort ein erheblicher Teil des Wildes zur Strecke gekommen sei. Im Falle der Befriedung wäre davon auszugehen, dass sich auf der Fläche ein Rückzugsgebiet für das Wild bilde. Das Grundstück sei umgeben von Waldflächen mit Altholz, Neuaufforstung und Dickung. Dort halte sich vermehrt Schwarzwild  und auch Rehwild und Rotwild auf. Es komme im Falle der Befriedung dort verstärkt zu Verbissschäden.

Tierschutz

Bei der Jagdausübung in den verschiedensten Formen (Ansitz, Pirsch und Drückjagd) sei es unvermeidlich, dass auch krankes Wild auf dieser Fläche erlegt werde. Krankes Wild sei aus Tierschutzgründen sofort zu erlösen, was bei verletzten Tieren auf einer befriedeten Fläche nicht zulässig wäre.

Naturschutz

Die Belange eines artenreichen und gesunden Wildbestandes im Hinblick auf Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wären nicht gewahrt, wenn es zu einer Befriedung käme. Einer Bejagung von Schwarzwild sowie ferner von Prädatoren sei eine große Bedeutung beizumessen zum Schutz von Wiesenbrütern. Auch der Schutz von wichtigen Pflanzen sei von Bedeutung, wenn diese bevorzugt vom Schalenwild angenommen würden. Der Jagdbeirat spreche sich aus diesen Gründen für eine Versagung der beantragten Befriedung aus.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärte der Landwirt Dr. S. -T. U., im Rahmen der Bewirtschaftung seiner angrenzenden Flächen habe er für die nächsten Jahre den Aufbau umfangreicher Laubholz-Kulturen geplant. Bei fehlender Bejagung des genannten Flurstücks rechne er mit erheblichen Wildschäden an seinen Kulturen. Eine zusätzliche Sicherung der Laubholz-Kulturen durch den Aufbau entsprechender Zäune würde für ihn zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führen.

Der Bevollmächtigte der Inhaberin des Eigenjagdbezirks J. erklärte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014, durch die beantragte Befriedung würde es hinsichtlich der Durchführung großräumiger Bewegungsjagden zu einer Erschwerung und Vereitelung des angestrebten Jagderfolges kommen. Diese würden auf dem Gebiet des Eigenjagdbezirkes J. in Verbindung mit den übrigen angrenzenden Jagdrevieren seit Jahren zum Zwecke der Erfüllung des Abschussplanes wie auch der sonstigen gesetzlichen Vorgaben zur Regulierung und Erhaltung eines gesunden angepassten Wildbestandes bei gleichzeitiger Minimierung der Beunruhigung des Wildes im Jahresverlauf praktiziert. Wie sich jetzt erst bei der erst unlängst auf der Fläche „M.“ durchgeführten entsprechenden Bejagung herausgestellt habe, sei es dabei unerlässlich, diese mitzubejagen, da gerade dort ein erheblicher Teil der später erlegten Tiere angetroffen worden sei und zur Strecke gekommen sei. Dass durch die Mitbejagung des „O.“ erzielte Streckenergebnis beim Schwarzwild sei das bisher höchste für den Eigenjagdbezirk J. hier im Rahmen einer solchen Jagd erzielte und bestätigte eindrücklich die Notwendigkeit der erfolgten Angliederungsmaßnahmen. Für den Fall der Befriedung würde sich auf der Fläche wiederum um ein Rückzugsgebiet für das Wild bilden und so den angestrebten und notwendigen Jagderfolg wesentlich beeinträchtigen, mit dem Ergebnis, dass die gesetzlich vorgegebene Reduzierung des jährlichen Zuwachses im Wildbestand erheblich erschwert wird. Dadurch wäre nicht nur der Seuchenschutz, sondern auch der Schutz vor Wildschäden in den angrenzenden Forstkulturen und Ackerflächen gefährdet. Insbesondere das Schwarzwild zeige sich hinsichtlich von der Jagd ausgenommener Flächen als besonders lernfähig, hier sei für den Fall der Befriedung mit einer erheblichen Erschwerung der Bejagung zu rechnen.

Das Straßenverkehrsamt des Beklagten erklärte, der Bereich um M. habe lediglich Gemeinde-Verbindungswege. Diese Bereiche seien durch erhöhte Wildunfallzahlen bisher nicht aufgefallen. Das möge an der geringen Verkehrsdichte und den relativ geringen Geschwindigkeiten liegen, die dort zu erwarten seien. Die Auswirkungen eines befriedeten Bezirkes könnten nicht abgeschätzt werden.

Die Jagdgenossenschaft V. erklärte mit Schreiben vom 6. Januar 2015, sie lehne die Befriedung von Jagdflächen grundsätzlich ab. Diese könnte zur Zersplitterung von Eigenjagden und genossenschaftlichen Jagden führen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass durch gezielte Ankäufe von Flächen an exponierter Stelle mit dem anschließenden Antrag auf Befriedung ein Jagdbezirk zerstört werden könnte.

Der Beauftragte der Gemeinde V., Herr W., erklärte mit Schreiben vom 6. Januar 2014, das Grundstück dürfe aus seiner Sicht nur unter der Auflage zu einem befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn das Flurstück absolut wilddicht eingezäunt werde. Das bedeute einen dichten Wildschutzzaun von mindestens 2 Meter Höhe und 30 cm in den Boden eingelassen. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass der Zaun gepflegt und wilddicht gehalten werde. Das Grundstück liege mitten im Jagdgebiet, rund um das Grundstück seien Waldflächen mit Altholz, Neuaufforstung und Dickungen, in dem sich viel Rot-, Schwarz- und Rehwild aufhalte. Außerdem befänden sich landwirtschaftliche Feldflächen in der Nähe des Grundstücks. Diese Wildarten müssten zur Wildschadensabwehr sowohl vom Ansitz, auf der Pirsch und auch in Form von Bewegungsjagden gejagt werden. Hierbei sei es unvermeidlich, dass sich gesundes und auch krankes Wild auf dem benannten Grundstück einstelle. Im Falle von krankem Wild sei vom Gesetzgeber und aus Tierschutzgründen die sofortige Erlösung des leidenden Stückes vorgeschrieben. Jagdgrenzen spielt in einem solchen Fall eine untergeordnete Rolle, da dem Tierschutz eine wesentlich höhere Bedeutung zugewiesen werde. Eine gesetzliche Wildfolgevereinbarung gelte nur für den Jagdausübungsberechtigten und einem bestätigten Schweißhundeführer, um ein krankes Stück Wild von dem Leiden zu erlösen. Weil dieses Gebiet aber zwischen den  Haupteinständen liege und jährlich durch eine unbedingt erforderliche revierübergreifende Drückjagd bejagt werde, sei es unvermeidlich, dass Hunde während der Jagd krankes Wild in diesem Gebiet stellten. Hier müssen die Hundeführer sofort aktiv werden, wozu sie bei einer Befriedung keine Berechtigung hätten. Durch den Ausbau der Straßen X. /V. habe der Verkehr drastisch zugenommen und es komme nun häufig zu Wildunfällen. Angefahrenes Wild könne sich in das befriedete Stück einschieben. Nur der Jagdausübungsberechtigte wäre im Falle der Wildfolgevereinbarung berechtigt, das Stück zu erlösen.

Die Jagdgenossenschaft V. trat dem Befriedungsantrag ebenfalls mit Schreiben vom 11. Januar 2015 entgegen.

Am 29. April 2015 reichte Herr J. Lichtbilder der Fläche des benachbarten Grundstückseigentümers Y. im Frühjahr 2014 ein. Diese wiesen starke Wühlspuren von Wildschweinen auf.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte der Frau J. dem Beklagten mit, dass gerade die massiven Verbissschäden im Jahr 2008 zu der Nachfrage der Bejagung der Fläche „M.“ geführt hätten. In den Jahren vor der erstmaligen Bejagung der Fläche seien allein durch Herrn Z. Schäden in Höhe von 900 bis 2000 EUR mitgeteilt worden. Nach der im 2014 erfolgten Bejagung seien diese nunmehr erstmalig zurückgegangen. Es sei bisher bereits eine Massierung von Wild auf der Fläche in einem unnatürlichen Maße erfolgt, da sich Herr B. seit 2008 gegen jede Form der Bejagung aus allen möglichen Gründen wehre. Ergebnis der Jagd im Jahr 2014 sei nicht nur der Abschuss von insgesamt 7 Stück Schwarz- und 4 Stück Rehwild auf der Fläche, insbesondere im Zug der durchgeführten Drückjagden, sondern auch ein zusätzlicher Vergrämungseffekt. In diesem Frühjahr seien wohl ausschließlich deshalb erstmalig größere Wiesenschäden auf den angrenzenden Grünlandflächen ausgeblieben. Auf nochmalige Nachfrage erklärte das Straßenverkehrsamt des Beklagten, dass es für das komplette Jahr 2014 auf der Strecke nur einen Wildunfall gegeben habe.

Nach nochmaliger Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2015 den Antrag auf Befriedung des Grundstückes ab. Zur Begründung führt er aus, nach dem Anhörungsverfahren sei festzustellen, dass übermäßige Wildschäden aufgetreten seien. Derartige Wildschäden durch Schwarzwild seien zum Beispiel auf dem benachbarten - südliche Angrenzung - Grundflächen der Eigentümer AA. und AB. Y., X. Nr. 2 in K. /L. im Frühjahr 2014 eingetreten, die durch Fotos belegt worden seien. Ferner habe auch der Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes V. - westlich angrenzend - bestätigt, dass er auf dem Feld, welches an das Flurstück angrenze, jedes Jahr erheblichen Wildschaden bei Mais und Kartoffeln gehabt habe. Die Schadenshöhe habe zwischen 900 und 2200  EUR betragen. Nach Aussage des Pächters sei es seit der Bejagung des Flurstücks durch den Eigenjagdbezirk J. festzustellen, dass der Schaden deutlich zurückgegangen sei, so dass kein Schaden über 300 EUR eingetreten sei. Neben den Wildschäden auf Grünland sei hinsichtlich von Aufforstungsflächen zu bemerken, dass Flächen zur Aufforstung im Eigenjagdbezirk J. an das Flurstück 2/1 Flur 6 Gemarkung K. nur angrenzten. In der Zeit vor der Bejagung seien auch hier Verbissschäden an Setzlingen zu verzeichnen gewesen. Nur mit gründlicher und ausreichender Gatterung habe ein Aufwuchs der Neuanpflanzung sichergestellt werden können. Eine Befriedung des Flurstückes hätte nachteilige Auswirkungen auf die jagdlichen Erfordernisse im gemeinschaftlichen Jagdbezirk V. sowie auch auf anderen angrenzenden Flächen zu Folge, weil sich das Wild, insbesondere die zu Schaden gehenden Schalenwildarten Rotwild, Rehwild und Schwarzwild, auf diese Fläche zurückziehen würden. Die dadurch auftretenden Schäden beträfen stets die unmittelbaren Grenzen und Flächen in der nahrungsarmen Zeit, die Grün- und Ackerlandflächen sowie die Aufforstung. Die Ackerlandflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes V. seien nach dem Einsäen und insbesondere auch mit Mais bestellte Flächen nach dem Abernten der übrigen Feldfrüchte bis zur Maisernte betroffen. Der benachbarte Grundeigentümer, Dr. S. -T. U., habe glaubhaft dargelegt, dass er im Rahmen der Bewirtschaftung seiner angrenzenden Flächen (Flurstück 4/16)  künftig den Aufbau umfangreicher Laubholz-Kulturen geplant habe und somit bei fehlender Bejagung mit erheblichen Wildschäden an diesen Kulturen zu rechnen sei. Die vorgenannten Versagungsgründe beruhten maßgeblich auf tatsächlich eingetretenen Wildschadensereignissen. Insbesondere diese Tatsachen sowie auch die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der benachbarten Flächen rechtfertigten die Annahme, dass ein Ruhen der Jagd zur Gefährdung der Belange des Schutzes der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschaden führt. Der Jagdbeirat halte zudem die Ziele des Tierschutz- und des Naturschutzrechtes für nicht ausreichend gewährleistet. Bei der Jagdausübung sei es unvermeidlich, dass auch krankes Wild auf der Fläche zu erlegen sei. Krankes Wild sei aus Tierschutzgründen sofort zu erlösen, was bei verletzten Tieren auf einer befriedeten Fläche nicht zulässig wäre.

Am 21. Juli 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Wildschäden würden bestritten. Die Samtgemeinde AC., die nach § 1 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen örtlich zuständig sei, habe im Rahmen der Anhörung keine Bedenken gegen den Antrag geäußert. Es seien auch keine Hinweise auf mögliche Schäden gegeben worden. Die von den Grundeigentümern behaupteten Schäden würden bestritten. Es seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Die weiteren Aussagen des Beklagten zu Tier- und Naturschutz seien viel zu pauschal, um eine Versagung der Befriedung begründen zu können. Ferner sei der Bescheid des Beklagten ermessensfehlerhaft, da die Frage einer räumlichen und zeitlichen Beschränkung der Befriedung nicht erörtert worden sei. Schließlich lägen ethische Gründe der Grundeigentümer vor. Das Haus „M.“ sei ursprünglich von der Schwiegermutter des Klägers zu 1. betrieben worden. Zu  keiner Zeit sei die Jagd auf dem Grundstück geduldet worden. Allein die Tatsache, dass hierdurch auch auf zusätzliche Einnahmen aus der Jagdpacht verzichtet worden sei, zeige, dass die Ablehnung der Jagd allein auf ethischen Gründen beruhe. Die jetzigen Eigentümer fühlten sich an die Tradition des Grundstücks gebunden. Diese sehe seit 90 Jahren eine Jagdfreiheit vor. Alle Eigentümer hätten hieran zu jeder Zeit festgehalten.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Befriedung des Grundstücks der Gemarkung K. /L., Flur 6, Flurstück 2/1 gemäß § 68 a BJagdG zu entsprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seinem angefochtenen Bescheid fest und trägt ergänzend vor, die Wildschäden seien hinreichend dokumentiert. Der Kläger zu 1. habe zunächst eine einmalige Drückjagd gestatten wollen. Die ethischen Gründe im Sinne des § 6 a BJagdG seien nicht hinreichend dargelegt.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er tritt der Befriedung entgegen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und 5. ihre Gewissensentscheidung erläutert; die übrigen Kläger haben den Termin nicht wahrgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befriedung für ihr Grundstück.

Nach § 6 a Abs. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht. dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1. der Haltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,

2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,

3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

4. des Schutzes vor Tierseuchen oder

 5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdet.

Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller erstens selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zweitens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Nach § 6 a Abs. 10 BJagdG sind die Abs. 1 bis 9 auf Grundflächen, die im Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung der Antragsteller. Diese müssen Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt. Zu fordern  ist also eine doppelte subjektive Begründetheit des Antrags. Es ist zu verlangen, dass derjenige, der eine unverhältnismäßige Belastung geltend macht, objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann beispielsweise die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Verzichtet dieser beispielsweise grundsätzlich auf Produkte tierischen Ursprungs (Veganer) und engagiert sich seit Jahren langer Zeit im Tierrechtsverein, liegt die Ablehnung der Jagd nahe und ist nachvollziehbar. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird. (vgl. Munte/Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015,  § 6 a Rn. 38 ff; VG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2013 - 6 B 5/13 -).  Für ethische Gründe im Sinne des § 6 a BJagdG genügt nicht jede schlichte und pauschale Behauptung oder allgemeine Berufung auf ethische Motive. Es ist vielmehr zu verlangen, dass derjenige, der eine unverhältnismäßige Belastung geltend macht, objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen. Für die Annahme einer derart tiefgreifenden Gewissensänderung bedarf es der Erläuterung für die Umstände und Beweggründe, die das Gericht auch nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlung auszuforschen verpflichtet ist. Vielmehr ist eine ernsthafte Gewissensentscheidung  glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zugrunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt (so VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 – 15  K 8252/14 – in juris). Nach der Begründung der Gesetzesvorlage (BT-Drucksache 17/12046) soll Glaubhaftmachung bedeuten, dass der Antragsteller objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen.

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss zum einen der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden, und zum anderen muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen  erfüllen (Munte/Schuck, a.a.O., § 6 a Rn. 26).

Die Kammer erachtet die Erläuterungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu seiner Gewissensentscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm  geschilderten Kriegserlebnisse für nachvollziehbar und damit für seine Person eine Gewissensentscheidung als glaubhaft gemacht. Die von den weiteren Klägern vorgelegten Erklärungen, insbesondere diejenigen der Klägerinnen zu 2. und 3., sind jedoch nicht ausreichend, um eine ernsthafte Gewissenentscheidung darzulegen. Die genannten Erklärungen beschränken sich auf wenige Sätze, die sehr pauschal gehalten sind. Für die Darlegung einer ernsthaften Gewissensentscheidung, die an den Kriterien von Gut und Böse orientiert ist, bedarf es nach Überzeugung des Gerichts einer weitaus umfangreicheren Darlegung der eigenen Beweggründe. Objektive Umstände, in denen sich die Gewissenentscheidung manifestiert haben könnte und die sie nach außen erkennbar machen, tragen beide Klägerinnen nicht vor. Auch der Kläger zu 5. musste in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass sein Kontakt zum CVJM lange zurück liegt und er gegenwärtig auch nicht christlich oder in der Friedensbewegung engagiert ist. Bei den Klägern zu 2. – 5. vermag die Kammer nicht festzustellen, dass tatsächlich eine innere Auseinandersetzung stattgefunden hat und die Erklärungen nicht nur für das konkrete Verfahren abgegeben wurden, sondern auf einer langfristigen Lebensentscheidung beruhen. Ohne derartige äußere Manifestation und ohne jede weitere Erklärung, wie es dazu gekommen ist, sind insbesondere die sehr kurzen Erklärungen der beiden o.g. Miteigentümerinnen nicht ausreichend. Im Verfahren  6 A 63/11 (F.) hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14. März 2013 ausgeführt:

„Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2011 maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Schießerlaubnis die Sicherheit auf dem Grundstück störe und das Leben von Menschen gefährde. Erst mit Schriftsatz vom 26. März 2011 ergänzt die Klägerin diese weiterhin vertretenen Begründungen um das Argument, sie lehne es ab, Tiere aus Spaß zu töten. Diese nunmehr pauschale Ergänzung des Vorbringens vermag das Gericht ebenso wie die vertiefenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht von einer auf ethische Überzeugungen gestützten Gewissensentscheidung zu überzeugen. Erkennbar hat die Klägerin die Jagd auf dem fraglichen Grundstück bisher nicht aus ethischen Gründen abgelehnt. Für die Annahme einer nunmehr vorgetragenen derart tiefgreifenden Gewissensänderung fehlt es an einer Erläuterung für deren Umstände und Beweggründe, die das Gericht auch nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlung auszuforschen verpflichtet ist, da hinreichende Anhaltspunkte für die erforderliche tief verankerte persönliche Überzeugung fehlen. Denn schriftsätzlich hatte die Klägerin zunächst auf das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Verfahren vor dem EGMR verwiesen und ausgeführt, dass sie sich von einem Urteil erhoffe, dass es die Rechte von Jägern auf fremden bewohnten Grundstücken einschränke. Hieraus wird deutlich, dass es der Klägerin weiterhin vorrangig auf den Schutz der auf dem Grundstück befindlichen Menschen ankommt.“

Mit einer ähnlichen Begründung hatte die Kammer am gleichen Tag auch die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen. Aus den nunmehr vorgelegten neuerlichen Erklärungen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine zwischenzeitlich eingetretene Gewissensänderung oder eine innere Auseinandersetzung, die zu einer dann auch nach außen manifestierten Gewissensentscheidung geführt hätte. Es fehlen jegliche objektive Umstände (vgl. dazu BT-Drucksache 17/12046, S. 8; VG Münster, Urteil v. 30.10.2015 – 1 K 1488/14 – Rn. 33 in juris), die eine Gewissensentscheidung glaubhaft erscheinen lassen würden.

Ob daneben auch der Versagungsgrund des § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG vorliegt, wie der Beklagte annimmt, kann hier dahingestellt bleiben. Danach ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden gefährdet. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass jeder vom Wild verursachte Schaden zur Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen ist; ob es sich auch um einen ersatzfähigen Wildschaden handelt, ist unerheblich. Es ist mithin nicht maßgeblich, ob die zur Regulierung der Wildschäden zuständige Behörde, nämlich die Samtgemeinde AC., dazu eine Schadensmeldung abgegeben hat. Erfordert die notwendige Regulierung und Reduzierung von Wildschäden die Durchführung von übergreifenden Bewegungsjagden, kann auch dieser Aspekt geeignet sein, die Befriedung zu versagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.6.2013 - 8 B 10517/13 -; Munte/Schuck a.a.O., § 6 a Rn. 63). Maßgeblich sind aber allein die tatsächlich eingetretenen bzw. zu erwartenden Wildschäden, während es auf die Meldung dieser Schäden bei der zuständigen Behörde nicht ankommt.  Die Wildschäden müssten jedoch übermäßig sein und den durch natürlichen Verbiss im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmenden Eigentumsverlust, den das Wild durch Bedarf  an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschreiten. Das Ausmaß der Wildschäden muss eine notstandsähnliche Situation begründen. Hierbei kann es durchaus ausreichend sein, dass nur ein Betroffener die Folgen eines Überbestandes zu tragen hat. Das Allgemeinwohl ist aber immer dann tangiert, wenn die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig ist, dass ein Einziger sie nicht hinnehmen muss, sie also über den allgemeinen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgeht. Eine notstandsähnliche Situation ist dann zu bejahen, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestandes eine Gefahr ausgeht, die einen gravierenden Schaden befürchten lässt, der das übliche Maß übersteigt (vgl. Munte/Schuck, a.a.O., § 27 Rn. 6). Nach den Ermittlungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass es sowohl zu Schälschäden als zu einer Beeinträchtigung der benachbarten Grünflächen kommt. Die dazu vorgelegten Lichtbilder der Flächen des benachbarten Grundstückseigentümers Y. im Frühjahr 2014 weisen massive Wühlschäden auf, so dass eine erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Weide nahe liegt. Auch die weiteren Pächter/Eigentümer der umliegenden Flächen haben jeweils erklärt, welche Wildschäden sie ohne Bejagung des Grundstücks der Kläger befürchten. Allerdings hat der Beklagte diese von den Klägern in Abrede gestellten Angaben nicht überprüft, sondern sie ohne weitere Nachforschungen in seinen Bescheid übernommen. Nicht vorgenommen worden ist auch eine Bewertung des Umfangs der zu erwartenden Schäden, die für einen Versagungsgrund immerhin bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden gefährden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht  liegen nicht vor.