§ 1 Nds. AGWVG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.
(2) War für einen bei In-Kraft-Treten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. Die obere Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.
(3) Die obere Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn
- 1.die nach Absatz 1 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG Mitglied des Verbandes werden soll oder
- 2.das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde.