Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.12.2020, Az.: 5 U 119/18

Schadensersatz wegen einer fehlerhaft durchgeführten Embolisation einer blutenden Niere; Voraussetzungen eines Teil-Grund- und Teil-Endurteils; Unterbliebene Aufklärung über eine Neulandmethode

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.12.2020
Aktenzeichen
5 U 119/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 69410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 08.06.2018 - AZ: 8 O 3507/17

In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
Klinikum Ort2 AöR, vertreten durch den Vorstand BB, Ort2,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.12.2020 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wie folgt abgeändert:

  1. 1.

    Die Klageanträge zu a) und b) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 30.11.2010 entstanden sind oder entstehen - die in Zukunft aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Beklagten, die im November 2006 stattfand, entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

  3. 3.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten, in dem auch über die Kosten der Berufung zu befinden ist.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  6. 6.

    Der Streitwert wird auf 430.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflichten wegen einer behauptet fehlerhaft und rechtswidrig durchgeführten Embolisation einer blutenden Niere.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin stellte sich bei bekannten Zystennieren beidseits und dialysepflichtiger Niereninsuffizienz am 05.10.2006 wegen anhaltender Makrohämaturie (sichtbare Mengen Blut im Urin) im Hause der Beklagten vor. Bei einer Zystoskopie (Blasenspiegelung) wurde eine Blutung aus der linken Niere festgestellt.

Ein MRT zeigte am 09.10.2006 beidseits Einblutungen in den Nieren sowie eine Raumforderung in der linken Niere, die am ehesten als Angiomyolipom (gutartiger Tumor mit hohem Fettgewebeanteil) gedeutet wurde.

Bei einer ambulanten Kontrolle im Hause der Beklagten Ende November 2006 durch den Chefarzt der Klinik für Urologie, den Zeugen CC, bestanden wieder zunehmende Beschwerden. Dieser sowie der damalige Chefarzt der Radiologie, der Zeuge DD, sprachen mit der Klägerin über die Möglichkeit einer Embolisation, d. h. den Verschluss von Blutgefäßen mit Mikropartikeln, eingebracht über einen Katheter. Das von DD geführte Aufklärungsgespräch über einen solchen Eingriff ist unter dem 28.11.2006 dokumentiert.

Nach weiter deutlich abgesunkenem Hämoglobinwert nahm DD am 06.12.2006 die Embolisation der linken Niere vor. Verwendet wurden ca. 150mg Embocept (abbaubare Stärke-Mikrosphären). Eine Lokalisation der Blutung war zuvor nicht erfolgt. Während des Eingriffs äußerte die Klägerin Schmerzen. Im Anschluss traten bei ihr Lähmungserscheinungen in den unteren Extremitäten auf.

Bei fehlender Besserung nach Bettruhe wurde noch am selben Abend eine Kernspintomographie in der Neurologischen Klinik des EE Krankenhauses veranlasst, die einen Conusinfarkt (Durchblutungsstörung im unteren Ende des Rückenmarks) ergab. Es lag eine inkomplette Querschnittssymptomatik vor. Eine Behandlung mit Cortison und Heparin im Hause der Beklagten schloss sich an. Bei anhaltender Makrohämaturie wurde die Klägerin transfusionspflichtig, der Hämoglobinwert sank auch nach Transfusionen weiter. Eine Zystoskopie am 19.12.2006 zeigte eine Blutung aus dem rechten Ostium. Die rechte Niere wurde operativ entfernt.

Der neurologische Status der Klägerin besserte sich. Am 08.01.2007 wurde sie in das Querschnittgelähmten-Zentrum des FF Krankenhauses Ort2 verlegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Fehler der Beklagtenseite rechtfertigten ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 Euro (Antrag zu 1.), den Ersatz materieller Schäden in Gestalt eines Verdienstausfalls i.H.v. 30.000,00 Euro für den Zeitraum von Mai 2008 bis November 2010 (30 Monate zu je 1.000,00 Euro, Antrag zu 2.) sowie die Feststellung der Einstandspflicht im Übrigen (Antrag zu 3.).

Zur Begründung hat sie behauptet, die Behandler im Hause der Beklagten hätten es grob fehlerhaft unterlassen, vor der Embolisation der linken Niere die Blutungsquelle - etwa durch eine erneute Blasenspiegelung - zu eruieren. Tatsächlich habe zu diesem Zeitpunkt die rechte Niere geblutet.

Der Eingriff vom 06.12.2006 selbst sei fehlerhaft durchgeführt worden. Durch ein Überlaufen sei es zu der Fehlleitung des Embolisats insbesondere in die Rückenmarksregion statt in die Niere gekommen. Die Behandlung hätte abgebrochen werden müssen, nachdem ausweislich des OP-Berichts erkannt worden sei, dass eine Blutungsquelle nicht zu orten war. Spätestens als sie plötzlich starke Schmerzen in den Beinen geäußert habe, hätte der Abbruch erfolgen müssen.

Sie hat darüber hinaus die Aufklärungsrüge erhoben. Ihr sei die Embolisation als die einzige Möglichkeit der Behandlung angeboten worden. Richtigerweise hätte über die Chancen und Risiken der Embolisation im Vergleich zur Nephrektomie aufgeklärt werden müssen, insbesondere über das Risiko einer Querschnittslähmung. Eine eingehendere Aufklärung hätte insbesondere deshalb stattfinden müssen, weil es sich bei der Embolisation bezogen auf Zystennieren nicht um eine Standardbehandlung gehandelt habe.

Durch den fehlerhaften und rechtswidrigen Eingriff sei es bei ihr zu Lähmungserscheinungen und dem Funktionsverlust der linken Niere und Hämodialysepflicht gekommen. Sie habe in ihrem Alltag deshalb erhebliche Einschränkungen hinzunehmen und sei dienstunfähig geworden. Deshalb sei sie mit Wirkung ab Mai 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Eine Gehbehinderung bestehe bis heute fort. Durch die Fehlstellung infolge der Lähmung seien ihre Knie- und Sprunggelenke geschädigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter 50.000,00 Euro ausgegangen wird;

2. die Beklagte zur Zahlung von 30.000,00 Euro Verdienstausfall nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 30.11.2010 entstanden sind oder entstehen - die in Zukunft aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Beklagten, die im November 2006 stattfand, entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Eingriff sei indiziert gewesen und fehlerfrei durchgeführt worden.

Auf eine weitere Blasenspiegelung sei aufgrund des erhöhten Komplikationsrisikos bei der abwehrgeschwächten Dialysepatientin in vertretbarer Weise verzichtet worden, zumal die Indikation schon nach der Zystoskopie im Oktober 2006 festgestanden und überdies der Verdacht auf ein Angiomyolipom linksseitig bestanden habe, dessen typische Komplikation eine Blutung sei. Eine erneute Untersuchung hätte im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis erbracht.

Der Eingriff sei auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Durch die Mischung des abbaubaren Embolisats mit Kontrastmittel habe sich eine "Überfüllung" von Gefäßen und eine "Fehlleitung" in die Rückenmarksregion unter Durchleuchtung ausschließen lassen. Als die Klägerin ein brennendes Gefühl im Becken und in den Beinen angegeben habe, sei fachgerecht unter Durchleuchtung die korrekte Katheterlage kontrolliert, ein Reflux aus dem Gefäß ausgeschlossen, die Embolisationsgeschwindigkeit reduziert und schließlich der Eingriff abgebrochen worden.

Die neurologischen Störungen seien schicksalhaft aufgetreten. Die Reaktion darauf sei zeitgerecht gewesen, ein noch schnelleres Vorgehen hätte am Behandlungsverlauf nichts geändert.

Die Klägerin sei am 28.11.2006 ausführlich über eine Embolisation aufgeklärt worden. Dabei habe sie Wert darauf gelegt, dass die Ausscheidungsfunktion der Niere erhalten bleibe, weswegen die Behandlung mit abbaubaren Stärkepartikeln vorgenommen worden sei. Über das Risiko einer Lähmung habe man weder aufklären können noch müssen, da dieses nicht bekannt gewesen sei.

Die Beklagte hat den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben und dazu ausgeführt, dass die Klägerin in den konkreten Eingriff auch dann eingewilligt hätte, wenn ihr das Risiko einer Komplikation der aufgetretenen Art zuvor erläutert worden wäre.

Das Landgericht hat zwei radiologische Gutachten (GG: Bl. 115 ff. Bd. I; HH, Bl. 207, Bl. I) sowie - nach zwischenzeitlicher Ablehnung des zunächst bestellten Gutachters JJ - ein weiteres urologisches Sachverständigengutachten (KK, Bl. 151 Bd. II d.A.) eingeholt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten in den Terminen vom 09.07.2014 (Bl. 229 Bd. I d.A.) und 25.04.2018 (Bl. 231 Bd. II d.A.) erläutert, im letztgenannten Termin sind darüber hinaus die Zeugen CC und DD vernommen sowie die Klägerin angehört worden.

Das Landgericht hat mit seinem am 08.06.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die geklagten Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine arztfehlerhafte Behandlung im Hause der Beklagten zurückzuführen seien, nicht erbracht habe. Der Eingriff sei auch nicht rechtswidrig erfolgt.

Im Einzelnen:

a.) Die radiologischen und der urologische Gerichtssachverständige hätten keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vertretbarkeit der Indikationsstellung aufgezeigt.

Der radiologische Sachverständige GG habe die Entscheidung für die Nierenembolisation als nachvollziehbar und gerechtfertigt bezeichnet. Eine aktive Behandlung sei indiziert gewesen, weil die Blutung der Klägerin substitutionspflichtig zu werden drohte. Zwar wäre die Entfernung der Niere mit dem Vorteil der dauerhaften Beseitigung der Blutungsquelle verbunden gewesen, was bei der Embolisation nicht unbedingt der Fall sei. Andererseits habe aber bei dem in Rede stehenden Kathetereingriff durch Verwendung resorbierbarer Stärkepartikel die Chance bestanden, die Restfunktion der Niere zu erhalten und die Blutungsquelle auszuschalten. Die Resektion als Behandlungsalternative sei mit relevanten Komplikationsrisiken (große Wundflächen, Gefahr von Darmverletzungen, Nachblutungen) und dem definitiven Verlust der Nierenfunktion verbunden. Vor diesem Hintergrund habe der Sachverständige GG es als sinnvolles Vorgehen angesehen, der Klägerin die Embolisation als schonende Behandlungsmethode zu empfehlen.

Der radiologische Sachverständige HH habe den Standpunkt vertreten, dass bei akuter und lebensbedrohlicher Blutung die operative Entfernung oder der - am besten selektive - Kathetereingriff zur Wahl stehe. Die Nephrektomie sei radikaler, ein großer Eingriff mit zusätzlichem erheblichem Blutverlust, der den Patienten mehr belaste, aber andererseits die dauerhafte Beseitigung der Blutungsquelle biete. Die Indikation bei blutender Zystenniere sei sehr selten, aber "im Rahmen ärztlicher Standards".

Der urologische Sachverständige KK habe die Indikationsstellung für die Nierenembolisation unter Verweis auf die sehr niedrige Komplikationsrate als gerechtfertigt und "absolut vertretbar" bezeichnet. Dieser habe betont, dass es sich nicht um ein "exotisches" oder gar unverantwortlich experimentelles Verfahren handle. Die Entscheidung für die Embolisation als Alternative zur Nierenresektion diene dem Versuch, im Interesse der Lebensqualität des Patienten die Trinkmenge aufrechterhalten zu können. Die Resektion des Organs sei demgegenüber insbesondere bei Zystennieren mit einer erheblichen Komplikationsrate verbunden. Die Mortalität liege bei 4%, sonstige Komplikationen bei 65%, während die entsprechenden Risiken bei der Embolisation ganz erheblich geringer seien.

Die Kammer hat sich dem nach ihrer Auffassung einvernehmlich von allen Gerichtssachverständigen eingenommenen Standpunkt angeschlossen, wonach die Indikationsstellung für den in Rede stehenden Eingriff vom 06.12.2006 nicht zu beanstanden sei.

b.) Es liege kein Befunderhebungsfehler darin, unmittelbar vor der Embolisation nicht nochmals Maßnahmen zur Identifikation der Blutungsquelle durchzuführen.

Der radiologische Sachverständige GG habe den Verzicht auf eine nochmalige Blasenspiegelung als nachvollziehbar bezeichnet, nachdem die linke Niere sieben Wochen vorher als blutend identifiziert und zusätzlich ein Angiomyolipom als Blutungsquelle naheliegend gewesen sei. Es sei eine schwierige Abwägungsentscheidung, ob man hier der Blutungsquelle nochmals hätte nachgehen sollen.

Demgegenüber habe der weitere radiologische Sachverständige HH zunächst den Standpunkt eingenommen, eine erneute Zystoskopie unmittelbar vor dem Eingriff wäre in jedem Fall nötig gewesen, "da Zystennieren unregelmäßig und beidseitig bluten" könnten. Spätestens nachdem in der Angiographie der linken Niere keine Blutungsquelle nachweisbar gewesen sei, hätte die rechte Niere angiographisch dargestellt werden müssen; wenn auch hier kein Nachweis möglich gewesen wäre, wäre eine weitere Blasenspiegelung geboten gewesen. Diesen Standpunkt habe der Sachverständige in seiner Anhörung relativiert und ebenfalls von einer sehr schwierigen Ermessensentscheidung gesprochen; er könne nicht sagen, wie er selbst sich in der konkreten Situation entschieden hätte. Hätte man die rechte Niere angiographisch dargestellt, so hätte das zwangsläufig in erheblicher Menge einzubringende Kontrastmittel die Niere ebenfalls schwer schädigen können.

Auch bei der Beantwortung dieser Beweisfrage durch den urologischen Sachverständigen KK sei deutlich geworden, dass es sich um eine schwierige Einschätzung gehandelt habe. Dieser habe in seinem schriftlichen Gutachten die Frage nach dem Erfordernis einer erneuten Zystoskopie unmittelbar vor dem Eingriff zunächst bejaht, während er im Folgenden ausgeführt habe, auch er selbst hätte wohl in der konkreten Situation darauf verzichtet.

Alle Gerichtssachverständigen hätten somit erkennen lassen, dass die Antwort kaum eindeutig zu geben und den Behandlern ein Ermessensspielraum eröffnet sei. Teilweise habe die Einschätzung der Sachverständigen zudem nicht konsistent erschienen. Insgesamt könne nicht von einem vorwerfbaren Fehler ausgegangen werden. Letztlich führe eine etwa unterlassene Befunderhebung ohnehin nicht zu einer Haftung der Beklagtenseite, weil die Kausalität zu verneinen sei. Beweiserleichterungen kämen nicht in Betracht. Ein grober Befunderhebungsfehler scheide angesichts der Schwierigkeit der Problematik, wie sie aus den Gutachten der Gerichtssachverständigen deutlich geworden sei, aus. Voraussetzung für Beweiserleichterungen wäre demnach, dass die versäumte Diagnostik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte, was nicht festzustellen sei. Denn es bestehe Einvernehmen zwischen den Gerichtssachverständigen darüber, dass eine Identifikation der Blutungsquelle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre.

c.) Es sei nicht bewiesen, dass die Embolisation selbst fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Der radiologische Sachverständige GG habe in der Fortsetzung des Eingriffs nach der Äußerung von Schmerzen keinen Fehler feststellen können. Schmerzen seien eine bekannte Nebenwirkung dieser Therapie. Es sei eine schwierige Abwägungsentscheidung des Behandlers, wann man die Maßnahme abbreche. Die Embolisation der Rückenmarksregion mit einer Querschnittslähmung als Folge lasse nicht auf einen Fehler bei der Behandlung schließen, sondern sei eine nicht vorhersehbare Komplikation. Bei jeder Embolisation könnten Partikel auch in andere Gefäße als die Zielgefäße gelangen. Die in Einzelfällen beobachtete Problematik eines Rückenmarksinfarkts sei bereits im Jahr 2006 erheblich relativiert gewesen durch den Einsatz eines feineren Embolisats und anderer Katheter, was insgesamt ein deutlich präziseres Vorgehen ermöglicht habe.

d.) Die Aufklärungsrüge verhelfe der Klage nicht zum Erfolg.

Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Klägerin vor der Embolisation hinreichend über das Risikospektrum des Eingriffs aufgeklärt worden sei.

Der Zeuge DD, der das unter dem 28.11.2006 dokumentierte Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt hat, habe angegeben, dass er zunächst erläutert habe, wie der Eingriff ablaufe und welche Vorteile er biete. Es sei dann über Komplikationen gesprochen worden. Bei jeder Angiographie mit einer solchen Intervention erkläre er standardmäßig das Risiko von Gefäßverletzung und -verschluss sowie Blutgerinnseln und erwähne auch den Umstand, dass das Embolisat verschleppt werden und in Gefäße gelangen könne, die nicht zu den Zielgefäßen gehörten. Auf Vorhalt des Aufklärungsbogens habe der Zeuge angegeben, auch mögliche Nervschädigungen angesprochen zu haben. Ob er das Risiko von Lähmungen erwähnt habe, könne er nicht erinnern. Er habe nicht nur von einem "blauen Fleck in der Leiste" als Risiko gesprochen.

Letzteres habe die Klägerin zunächst in ihren Anhörungen am 09.07.2014 und 25.04.2018 behauptet. Weitere Risiken seien ihr nicht genannt worden. Auf Vorhalt, dass dies mit dem dokumentierten Gesprächsinhalt nicht vereinbar sei, habe die Klägerin geäußert, so habe sich das Gespräch "bei ihr festgesetzt". Auf die weitere Nachfrage, ob von der Gefahr eines Funktionsverlusts des Organs die Rede gewesen sei, habe die Klägerin angegeben, sich daran doch erinnern zu können. Es sei argumentiert worden, dass sie dann ja noch die andere Niere hätte.

Die Kammer ist den Angaben von DD gefolgt, die sie als plausibel und überzeugend angesehen hat. Angesichts der gravierenden Komplikationen, die die Intervention bei der Klägerin zur Folge gehabt habe, sei es verständlich, dass diese im Nachhinein diejenigen Risiken, über die sie im Vorfeld aufgrund Ihres Eindrucks aus dem Aufklärungsgespräch nachgedacht habe (blauer Fleck) als gänzlich unbedeutend bewerte. Zu würdigen sei, dass die Klägerin letztlich eine weitergehende Aufklärung - insbesondere in Bezug auf die Frage des Funktionsverlustes der Niere - bestätigt habe.

Eine Aufklärung über das (unstreitig nicht aufgeklärte) Risiko eines Rückenmarksinfarkts sei nicht geschuldet. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass es sich um ein typisches Risiko der Intervention handelte. Zwar habe HH Rückenmarksschädigungen als Folge einer Embolisation als eine sehr seltene, aber bekannte Komplikation bezeichnet. Demgegenüber handelte es sich laut GG um eine nicht vorhersehbare Komplikation. KK habe ebenfalls kein bekanntes Risiko angenommen. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Gerichtssachverständigen gehe die Kammer nicht von einem vorhersehbaren Risiko aus, zumal die dies verneinenden Stimmen unter den Sachverständigen überwogen hätten.

Die Beklagtenseite sei auch nicht verpflichtet gewesen, über die geplante Maßnahme als eine sog. "Außenseitermethode" aufzuklären. Nach Einschätzung der Gerichtssachverständigen handele es sich bei dem in Rede stehenden Eingriff auch bezogen auf die Zystenniere nicht um eine solche, sondern um ein zwar seltenes, aber standardmäßiges Vorgehen.

So habe der radiologische Sachverständige HH dargelegt, in der Situation der Klägerin entspreche der minimalinvasive Kathetereingriff dem ärztlichen Standard und könne entweder dauerhaft als Behandlung ausreichen oder aber eine elektive Operation vorbereiten. Die Indikation bei blutender Zystenniere sei sehr selten, aber "im Rahmen ärztlicher Standards".

KK habe darauf hingewiesen, dass auch für die Behandlung von Zystennieren mittels Embolisation durchaus Untersuchungsserien zur Verfügung gestanden hätten. Es handle sich also nicht um eine Außenseitermethode oder gar experimentelle Behandlung.

Den Behandlern sei schließlich nicht vorzuwerfen, dass die Klägerin nicht ausreichend über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei. KK habe ausgeführt, als Behandlungsalternative sei lediglich die Nephrektomie zu nennen. Dies sei eine große Operation mit erheblichen Risiken gerade bei Zystennieren, die - anders als das angewandte Verfahren - nicht mit der Chance auf Erhaltung der Restdiurese verbunden sei. Bei der Embolisation mit resorbierbaren Partikeln habe man demgegenüber keine relevanten Komplikationen zu erwarten gehabt.

Hierzu habe der Zeuge CC ausgesagt, der Klägerin die Embolisation als die weniger komplikationsträchtige Alternative zur operativen Entfernung der Niere genannt zu haben. Er habe den Kathetereingriff nicht als die vorzugswürdige Methode dargestellt, weil er selbst als Urologe damit keine eigene Erfahrung habe.

DD habe angegeben, dass mit der Klägerin nach der Erläuterung, wie der Eingriff ablaufe, die Diskussion auf die Restfunktion der Niere gekommen sei. Er habe ihr erklärt, dass zum Erhalt einer Restfunktion statt mit Metallspiralen mit resorbierbaren Stärkepartikeln embolisiert werden könne. Grundsätzlich erkläre er, wenn ein Patient von einer anderen Abteilung geschickt werde, warum die von ihm favorisierte Methode als die weniger invasive vorzugswürdig sei.

Die Klägerin habe zum Hergang der Entscheidung für den Eingriff angegeben, sie sei von ihren niedergelassenen Nephrologinnen mit der Empfehlung gekommen, bei ihr helfe nur noch die Nephrektomie. CC habe ihr gesagt, das sei nicht nötig, es gebe ein risikoarmes Verfahren, damit könne sie ihre Trinkmengen beibehalten. Das habe sich für sie gut angehört. Das Für und Wider der Methoden sei nicht erörtert, sondern die Embolisation als das bessere Verfahren dargestellt worden. Dies gelte auch für das nachfolgende Gespräch mit DD.

Bei dieser Sachlage sei - so die Kammer - die Aufklärung auch unter dem Aspekt der Information über Behandlungsalternativen nicht zu beanstanden. Die Embolisation sei gegenüber der Nephrektomie als die weniger invasive Behandlungsoption mit deutlich geringerem Risikospektrum und der Möglichkeit der Beibehaltung der Trinkmenge sowie der Chance auf Erhaltung der Restfunktion der Niere dargestellt worden.

Soweit der Sachverständige KK darüber hinaus verlangt habe, die Behandler hätten mit der Klägerin eine Diskussion über die Nephrektomie versus Embolisation führen müssen, überspanne dieser die Anforderungen an die Aufklärung. Maßgebend sei, dass dem Patienten die wesentlichen Chancen und Risiken der verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten vor Augen geführt würden, was geschehen sei.

Wegen der Begründung im Einzelnen und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie rügt die Ablehnung des Sachverständigen JJ mit Beschluss der Kammer vom 30.12.2016 als verfahrens- und materiell-rechtlich unzutreffend. Das Landgericht sei gehalten gewesen, sich auch mit dessen Erkenntnissen auseinanderzusetzen. Dieser habe insbesondere postuliert, dass eine Blasenspiegelung vor dem Behandlungseingriff erforderlich, die vorgenommene Embolisation keine Standardbehandlung und die angedachte operative Entfernung der blutenden Niere Mittel der Wahl gewesen sei.

Weiterhin habe das Landgericht rechtsfehlerhaft Widersprüche der Sachverständigen GG, HH und KK nicht erkannt und versäumt, ein (klarstellendes) Obergutachten einzuholen.

Das Landgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Embolisation ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, verkannt, dass der Beklagten wegen ihrer objektiv falschen Dokumentation die Beweislast obliege, dass die Fortsetzung der Behandlung trotz Schmerzeintritt objektiv erforderlich und richtig gewesen sei.

Auch die Erkenntnis, die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt, sei rechtsfehlerhaft gewonnen worden. Soweit der Sachverständige KK im Zuge seiner Anhörung ausgeführt habe, die Embolisation biete sich immer dann als Alternative zur Entfernung der Niere an, wenn es um die von dem Patienten gewünschte Aufrechterhaltung der Trinkmenge gehe, habe das Landgericht verkannt, dass eine solche Bitte von der Klägerin nicht an die behandelnden Ärzte herangetragen worden sei. Die Entscheidung sei allein intern auf Seiten der Beklagten gefallen. Soweit der Zeuge DD im Wesentlichen reproduziert habe, wie er gewöhnlich aufkläre, sei dies für die streitgegenständliche Aufklärung irrelevant.

Schließlich sei die Kammer rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagtenseite habe ordnungsgemäß aufgeklärt. Das Gericht habe die Besonderheiten der Behandlungsmethode Embolisation statt Nephrektomie verkannt. Die Embolisation einer blutenden Zystenniere sei gerade keine "klassische" Indikation. Das Landgericht habe damit das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin missachtet und ihr die Möglichkeit einer informierten Risikoabwägung abgeschnitten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 08.06.2018 zum Az. 8 U 3507/10

a) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter 50.000,00 Euro von Klägerseite ausgegangen wird.

b) die Beklagte weiter zur Zahlung von 30.000,00 Euro Verdienstausfall nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden - letztere soweit sie nach dem 30.11.2010 entstanden sind oder entstehen - die in Zukunft aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten, die im November 2006 stattfand, entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

sowie

über den Rechtsstreit durch Teilurteil zu entscheiden, soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung bezogen auf den nicht durch Teilurteil entschiedenen Teil zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt zur Begründung, dass die Klägerin über die Embolisation - auch im Vergleich zur Nephrektomie - hinreichend aufgeklärt worden sei und beruft sich weiterhin auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Selbst wenn die Klägerin nicht hinreichend über Risiken der Embolisation und / oder Behandlungsalternativen aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich bei unterstellter weitergehender Aufklärung für die Embolisation entschieden. Bei der Embolisation habe es sich weder um ein experimentelles Verfahren noch um einen Anfängereingriff gehandelt. Es sei keine Befunderhebung unterlassen worden, eine solche hätte auch nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% eine - noch dazu einer Niere zuzuordnende - Blutungsquelle festgestellt. Die Embolisation selbst sei fehlerfrei erfolgt. Es stehe auch ex-post nicht fest, wodurch der Rückenmarksinfarkt verursacht worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines urologischen Obergutachtens des LL, Ort3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 24.09.2019 (Bl. 366 - 378 Bd. III d.A.) verwiesen. Der Senat hat darüber hinaus die Sachverständigen LL und HH in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2020 (Bl. 412 - 415 Bd. II d.A.) ergänzend angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Feststellungsantrag begründet ist und die Leistungsanträge dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Im Hinblick darauf hat der Senat sich veranlasst gesehen, ein Teil-Grund- und Teil-Endurteil zu erlassen, §§ 301, 304 ZPO.

1. Die Voraussetzungen eines Teil-Grund- und Teil-Endurteils liegen vor, die Zulässigkeitsbedenken der Beklagtenseite greifen nicht durch.

a.) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind dem Grunde wie der Höhe nach streitig. Die Voraussetzungen für ein Grundurteil liegen vor, ohne dass der Streit zu einer Entscheidung über den Betrag reif ist, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. im Einzelnen unten). Es bedarf vielmehr der weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme zu dem Anspruch der Höhe nach.

b.) Eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es für die Zurückverweisung entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht.

c.) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht bei der hier getroffenen einheitlichen Entscheidung über den Grund nicht.

d.) Den für die Zurückverweisung erforderlichen Antrag (vgl. Zöller-Heßler, § 538 Rn. 43) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2020 gestellt.

e.) Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 538 Abs. 1 ZPO war zu erwägen, aber aus den folgenden Gründen abzulehnen:

Eine prozessökonomische Betrachtung ergibt, dass die gesamte (umfangreiche und zeitintensive) Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe noch durchzuführen ist. Angesichts dessen ist ein Zeitverlust, mit dem die Zurückverweisung verbunden sein könnte, deutlich geringer zu gewichten als der Verlust der den Parteien vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Rechtszüge, der ihnen grundsätzlich erhalten bleiben soll (vgl. OLG München NJW 1972, 2048 [OLG München 12.05.1972 - 10 U 3529/71]; Wahrung des vollen Instanzenzugs: MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 76). Dabei hat der Senat ergänzend bedacht, dass eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch ihn angesichts seiner aktuell hohen Geschäftsbelastung nicht zu erwarten ist.

2. Soweit die Berufungsbegründung sich zu der Frage verhält, ob die Ablehnung des Sachverständigen JJ durch das Landgericht fehlerhaft erfolgt ist, unterliegt diese Beurteilung nicht dem Berufungsgericht, §§ 512, 406 Abs. 5 ZPO.

3. Einer Entscheidung über die Sache steht nicht der Antrag der Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen KK entgegen.

Die Pflicht des Gerichts, zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO den Sachverständigen auf Antrag ergänzend anzuhören, erstreckt sich nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten das Gericht für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 - III ZR 45/10 -, Rn. 36, juris).

Vorliegend hat der Senat mit seinem Beschluss vom 30.10.2018 gem. § 412 Abs. 1 ZPO eine (urologische) Begutachtung durch LL angeordnet, so dass dieser anstelle des bisherigen Sachverständigen KK die Stellung des sachverständigen Beraters eingenommen hat. Mithin bezogen sich die Frage- und Anhörungsbefugnisse der Prozessparteien nunmehr (nur) noch auf dessen Begutachtung (vgl. BGH a.a.O.).

Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung gem. § 412 Abs. 1 ZPO insbesondere davon leiten lassen, dass KK in Bezug auf die Frage nach einem Befunderhebungsfehler in Widersprüche verwickelt hat. So hat er auf der einen Seite eine Blasenspiegelung als erforderlich bewertet (Bl. 193 Bd. II d.A.) und gleichzeitig ausgeführt, man hätte darauf verzichten können (a.a.O.). Darüber hinaus war insbesondere seine Argumentation zu der Frage, ob die Embolisation einer blutenden Zystenniere eine Neulandmethode darstelle, nicht überzeugend. So hat er zur Begründung die Erfahrung zu anderen Indikationsstellungen herangezogen (Bl. 185 Bd. II d.A.) und das Vorgehen lediglich in Bezug auf blutende Nierentumore und Nierentraumata als üblich bezeichnet (Bl. 232 Bd. II d.A.). Die so begründete Verneinung einer Neulandmethode vermochte den Senat nicht zu überzeugen und machte nach Auffassung des Senats ein neues Gutachten erforderlich. Dies insbesondere unter der ergänzenden Berücksichtigung des Umstandes, dass randomisierte Studien fehlen (Bl. 185 Bd. II d.A.). Hinzu tritt, dass keiner der übrigen Sachverständigen - auch nicht die Zeugen CC (Bl. 236 Bd. II d.A.: noch nie davor oder danach so einen Fall gehabt) und DD (Bl. 237f Bd. II d.A.: davor 1 - 2x in Ort4, danach nie) - das Vorgehen als nicht experimentell eingestuft hat, wobei selbst die Beklagte die Existenz von medizinischen Standards verneint hat und das Vorgehen als absolute Rarität bezeichnet hat (Bl. 223 Bd. I d.A.).

Es war auch nicht ausnahmsweise geboten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs KK anzuhören, weil nach dem Gutachten des LL keine Unklarheiten oder Zweifel mehr verblieben sind, die ausnahmsweise mit dem vorherigen Gutachter KK hätten abgeglichen werden müssen. Hierzu hat der Senat sich - zusammen mit dem Sachverständigen LL - im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. unten).

Schließlich handelt es sich bei Embolisationen an der Niere um Eingriffe, welche ausschließlich durch interventionelle Radiologen durchgeführt werden (S. 4 des Gutachtens von LL = Bl. 369 Bd. III d.A.), so dass KK als Urologe insofern eine Einschätzung zu einer nicht unmittelbar seinem Fachbereich zugehörigen Behandlung abgegeben hat.

4. Die von der Beklagten durchgeführte Embolisation erweist sich mangels hinreichender Aufklärung vor dem Eingriff als rechtswidrig, infolge dessen die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen des Eingriffs einzustehen hat. Denn die Beklagte hat es unterlassen, die Klägerin über den Umstand, dass es sich bei der Embolisation einer blutenden Zystenniere um eine Neulandmethode handelte, aufzuklären, ohne dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung greift.

a.) Die Klägerin hat die Aufklärungsrüge in Bezug auf den unterlassenen Hinweis auf die Neulandmethodenbehandlung bereits mit der Klageschrift (Bl. 16 Bd. I d.A.) erhoben.

b.) Die Embolisation einer blutenden Zystenniere stellte im Jahr 2006 eine Neulandmethode dar, worüber aufzuklären war.

Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 -, BGHZ 168, 103-112, Rn. 14 "Robodoc").

Die Sachverständigen HH und LL haben im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, dass die Embolisation einer blutenden Zystenniere im Jahr 2006 nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe (Bl. 414 Bd. II d.A.) und es sich insofern bei dem durchgeführten Eingriff um die Verwendung einer Neulandmethode gehandelt habe, über die gesondert aufzuklären gewesen wäre (Bl. 415 Bd. III d.A.).

Der Senat folgt nach eigener Würdigung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen.

LL hat hierzu ausgeführt, dass es sich im Jahr 2006 um keine anerkannt und erprobte Technik gehandelt habe. In dem gesamten Zeitraum von 1980 bis 2006 beschrieben nur zwei Arbeiten insgesamt 3 Fälle einer Embolisation einer rezidivierenden Blutung bei Zystennieren. Die Auswertung der Fälle am Universitätsklinikum Ort3 habe keinen einzigen Fall einer solchen Behandlung hervorgebracht.

Dieser Auffassung hat sich HH im Rahmen der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich angeschlossen. Dabei ist für den Senat deutlich geworden, dass der Sachverständige mit seinen Ausführungen vor dem Landgericht nichts anderes hatte zum Ausdruck bringen wollen. HH hat diesbezüglich seine erstinstanzlich noch unklare Formulierung, der Eingriff sei eine sehr seltene Indikation, aber durchaus im Rahmen ärztlicher Standards, dahingehend konkretisiert, dass es sich im Jahr 2006 eindeutig um eine Neulandmethode gehandelt habe. Damit ist für den Senat nachvollziehbar geworden, dass der Sachverständige bereits seine ursprüngliche Antwort - allerdings nicht ganz präzise formuliert - so gemeint hatte, dass auch sehr seltene Behandlungsmethoden fachgerecht durchgeführt werden können, während er auf Nachfrage durch den Senat unmissverständlich und ohne zu zögern klargestellt hat, dass es sich unabhängig von der Frage nach einem Fehler um eine Neulandmethode gehandelt habe.

Die übereinstimmende Einschätzung der beiden Sachverständigen überzeugt den Senat, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass sie sich in den Vortrag der Parteien einfügt. So hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass zu der Embolisation einer blutenden Zystenniere keine medizinischen Standards existierten und es sich um eine absolute Rarität handele (Bl. 223 Bd. I d.A.). Die Einschätzung der Sachverständigen (LL: kein Fall in Ort3; HH: sehr selten) haben auch die Beklagtenzeugen CC (Bl. 236 Bd. II d.A.: noch nie davor oder danach so einen Fall gehabt) und DD (Bl. 237f Bd. II d.A.: davor 1 - 2x in Ort4, danach nie) bestätigt.

Ein Widerspruch zu den Ausführungen von GG ergibt sich nicht, dieser hat lediglich auf die von LL aufgegriffenen (sehr seltenen) Fundstellen in der Literatur hingewiesen (Bl. 116 Bd. I d.A.).

Schließlich fügen sich auch die Ausführungen von KK - mit Ausnahme seiner abschließenden Einschätzung - zwanglos in dieses Gesamtbild ein. Denn auch er hat lediglich die Erfahrung zu anderen Indikationsstellungen für eine Embolisation der Niere herangezogen (Bl. 185 Bd. II d.A.), mithin keine Erfahrungen mit der Embolisation einer blutenden Zystenniere benannt. Ebenso für eine Außenseitermethode spricht seine Aussage, dass das Vorgehen lediglich in Bezug auf blutende Nierentumore und Nierentraumata - also andere Situationen - üblich sei (Bl. 232 Bd. II d.A.). Schließlich vermochte auch er nur absolut vereinzelte Literaturstellen - mit dem Hinweis auf das Fehlen randomisierter Studien - zu benennen.

Angesichts des gewichtigen Umstandes, dass die Ausführung der Embolisation einer Niere ausschließlich in das Fachgebiet des Radiologen fällt (vgl. oben) und KK damit außerhalb seines Fachgebietes mit den Argumenten, welche die Sachverständigen LL und HH (in seinem Fachgebiet der Radiologie) übereinstimmend für eine Neulandmethode angeführt haben, eine Neulandmethode verneint hat, sind keine Unklarheiten verblieben. Die Gesamtheit der Beweisaufnahme hat keinerlei Zweifel hinterlassen, dass im Jahr 2006 die Embolisation einer blutenden Zystenniere eine Neulandmethode dargestellt hat.

c.) Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig nicht darüber aufgeklärt, dass die beabsichtigte Embolisation eine Neulandmethode darstellt.

d.) Der Rechtswidrigkeit der Behandlung steht der Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht entgegen.

aa.) Voraussetzung für eine wirksame Erhebung des Einwandes der hypothetischen Einwilligung ist, dass zunächst der Behandelnde substantiiert darlegt, warum der Patient eingewilligt hätte (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Auflage, § 630h Rn. 5; Martis / Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, Rn. A1884). Auf die substantiierte Behauptung des Behandelnden, der Patient hätte im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung gleichwohl eingewilligt, muss der Patient reagieren, wenn er den Rechtsstreit nicht verlieren will (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630h Rn. 50). Die substantiierte Darlegung ist mithin Schlüssigkeitsvoraussetzung (vgl. Martis / Winkhart Rn. A1884a).

Damit nicht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unterlaufen wird, sind strenge Anforderungen an die hypothetische Einwilligung zu stellen (vgl. BeckOK BGB/Katzenmeier, 56. Ed. 1.11.2020, BGB). Liegt eine Neulandmethode vor, steigert sich dieser Maßstab nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar noch auf einen besonders strengen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 55/05, juris Rn. 36).

Hieran gemessen ist der Einwand der hypothetischen Einwilligung in Bezug auf die Behandlung mit einer Neulandmethode nicht wirksam erhoben:

Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung schon nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Falle der Aufklärung über eine Neulandmethode eingewilligt hätte. Sie hat vielmehr (lediglich) behauptet, dass sich die Klägerin in Kenntnis des Risikos einer Komplikation der aufgetretenen Art (Bl. 83, 273 Bd. I, 313 Bd. III d.A.) und / oder der Behandlungsalternativen (Bl. 313 Bd. III d.A.) in gleicher Weise für die Embolisation der Zystenniere entschieden hätte.

Mithin fehlt es nach Auffassung des Senats bereits an der Darlegung der Voraussetzungen der hypothetischen Einwilligung in Bezug auf die Aufklärung über die beabsichtigte Einwendung einer nicht etablierten Behandlungsmethode (Neulandmethode) durch die Beklagte, so dass der Einwand nicht durchgreift.

Dass die Erfolgsaussichten der Klage aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über diesen Aspekt dem Grunde nach sehr gut sind, ist in dem Termin vor dem Senat am 15.05.2020 erörtert worden. Die Feststellung einer Neulandmethode hat mehrfach Eingang in das Protokoll gefunden. Den Parteien ist durch den Senat Schriftsatznachlass gewährt worden, die Beklagte hat sich (auch) in der nachgelassenen Zeit diesbezüglich nicht auf die hypothetische Einwilligung berufen.

bb.) Der Einwand der hypothetischen Einwilligung scheiterte - eine Erhebung trotz der durchgreifenden Bedenken zu a.) entgegen der Auffassung des Senats unterstellend - jedenfalls an der mangelnden Substanz der Darlegung. In Anbetracht des anzulegenden strengen Maßstabs bei der Anwendung einer Neulandmethode genügt es jedenfalls nicht, sich pauschal auf den Einwand zu berufen. Der Vortrag, die Klägerin hätte in jedem Fall die Embolisation gewählt, enthält keinen substantiierten Bezug zu ihrer Abwägung unter Berücksichtigung der unbekannten Risiken einer Neulandmethode. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu der hypothetischen Einwilligung im Schriftsatz vom 22.10.2018 (dort: S 3f. = Bl. 313f. Bd. III d.A.) das Vorliegen eines experimentellen Verfahrens nochmals ausdrücklich bestreitet und sich bei der direkt davor ausgeführten hypothetischen Einwilligung gerade nicht auf den Fall des Vorliegens einer Neulandmethode beruft.

5. Die Beklagte haftet darüber hinaus dem Grunde nach auch deshalb, weil die Embolisation der linken Niere durch den Zeugen DD (einfach) fehlerhaft erfolgte.

a.) Unabhängig von der Frage, ob das Unterlassen einer Befunderhebung zum Zwecke der Lokalisierung der Blutungsquelle einen Befunderhebungsfehler darstellt, erweist sich die Durchführung der Embolisation in Unkenntnis der Blutungsquelle als (einfacher) Behandlungsfehler.

Der für die Embolisation fachgleiche Sachverständige HH hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat zunächst betont, dass im vorliegenden Fall die Blutungsquelle zum Zeitpunkt der Embolisation nicht lokalisiert gewesen sei. Seine dahingehende Einschätzung, dass eine Embolisation ohne Lokalistation der Blutungsquelle fehlerhaft sei, hat er überzeugend damit begründet, dass in den andersliegenden üblichen Fällen der Embolisation bekannt sei, wo - nämlich z.B. am Ort des Tumors - zu embolisieren ist. Der Radiologe dürfe nur dann embolisieren, wenn er die Blutungsquelle lokalisiert habe. Gelinge das nicht - wie hier - sei der Eingriff abzubrechen. In einem solchen Fall sei es Standard, die Blutungsquelle weiter zu lokalisieren, so z.B. durch die Provokation einer Blutung mittels der Gabe von gerinnungshemmenden Mitteln.

Gemessen hieran ist die von dem Zeugen DD ohne sichere Lokalistation der Blutungsquelle durchgeführte Embolisation ein Behandlungsfehler gewesen.

Die Beurteilung des Sachverständigen - und mit ihm des Senats - findet Bestätigung in der Bewertung von LL. Dieser hat angesichts des Zeitablaufes von sieben Wochen seit dem Vorbefund (der Lokalisation einer Blutung links) angegeben, dass man sich bei der Behandlung auf diesen Vorbefund nicht habe verlassen dürfen (Bl. 413 Bd. III d.A.).

Die Einschätzungen sämtlicher Sachverständiger zu der Frage eines Befunderhebungsfehlers - insbesondere der Frage, wie Wahrscheinlich eine erfolgreiche Lokalisation durch die verschiedenen Untersuchungsmethoden gewesen wäre - sprechen nicht gegen die Bewertung. Denn sie betreffen die Beurteilung eines Befunderhebungsfehlers, der alleine in dem Nichterheben des Lokalisierungsbefundes liegen würde, nicht hingegen die hier zu beurteilende Frage, ob das von den Beklagten gewählte Vorgehen - die Embolisation einer der Seiten ohne vorherige Lokalisation - einen Behandlungsfehler darstellt. Dies gilt auch für KK, der in Bezug auf die Befunderhebung ausgeführt hat, dass er auf diese "vermutlich" verzichtet hätte (Bl. 193 Bd. II), in Bezug auf die Embolisation zur Beherrschung der Blutungskomplikation jedoch bestätigend formuliert hat, dass diese "die sichere präinterventionelle Lokalisation [...] voraussetzt" (Bl. 193 Bd. II d.A.).

b.) Zwar erweist sich der Fehler nicht als grober Behandlungsfehler. So hat HH die Strategie der Beklagten dahingehend (positiv) gedeutet, dass man wohl versucht habe, der Klägerin etwas Gutes zu tun, indem man versucht habe, auf diese Weise die Nephrektomie zu vermeiden und der Klägerin die Restfunktion der Niere zu erhalten. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch LL bestätigt, der explizit in Bezug auf das Vorgehen ohne vorherige Lokalisation den Fehler als nicht grob klassifiziert hat. Jedoch ist dies für die Klägerin unschädlich, weil sie mit Blick auf den Conusinfarkt den Beweis der Ursächlichkeit hat führen können, denn, wäre die Klägerin nicht embolisiert worden, wäre es nicht zum Conusinfarkt gekommen.

6. Damit steht die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest. Zum einen war die Embolisation mangels wirksamer Einwilligung ein rechtswidriger Eingriff, für dessen Folgen die Beklagte einzustehen hat. Zum anderen stellt sich die Embolisation auch als Behandlungsfehler dar, der den Konusinfarkt verursacht hat, für welchen die Beklagte zudem einzustehen hat. Da indessen die Beklagte die Kausalität der rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Behandlung für die - im Einzelnen ebenfalls streitigen - Schadenspositionen bestritten hat, bedarf es für den Anspruch der Höhe nach einer weiteren (umfangreichen) Beweisaufnahme.

Damit liegen die Voraussetzungen einer Entscheidung dem Grund nach, nicht hingegen der Höhe nach, vor, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO.

7. Die von der Klägerin begehrte Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren Schäden war bereits jetzt auszusprechen.

Dass wegen der Rechtswidrigkeit der Embolisation bzw. wegen der fehlerhaften Durchführung des Eingriffes eine Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht, wurde bereits dargelegt.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Wird - wie hier - die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Martis / Winkhart Rn. F 3 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil nach dem Gesagten die Möglichkeit des Kausalzusammenhangs der Behandlung mit Dauerschäden und den daraus bestehenden Konsequenzen in Form von z.B. weiteren Einkommensausfällen, Behandlungskosten oder derzeit unabsehbaren körperlichen Nachteilen besteht.

III.

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 538 Rn. 58).

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des Antrags zu a) mit 50.000,00 Euro, zu b) mit 30.000,00 Euro sowie weiteren - bemessen an den Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz von 06.07.2020 - 350.000,00 Euro für den Feststellungsantrag (500.000,00 Euro abzgl. 30%), mithin 430.000,00 Euro.