Landgericht Aurich
Urt. v. 12.02.2012, Az.: 6 O 17/12

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
12.02.2012
Aktenzeichen
6 O 17/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Dem Beklagten wird untersagt, unter Hinweis auf die hoheitliche Tätigkeit als Bezirkschornsteinfegermeister mittels Aussagen wie:

„Alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“, insbesondere wenn dies im Rahmen einer Leistungsbeschreibung im Internet geschieht wie aus der Anlage 7 zu diesem Urteil ersichtlich, im geschäftlichen Verkehr für privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. den Verkauf von Kamin- und oder Pelletöfen zu werben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein vom Gericht festgesetztes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird nach der Wertannahme des Klägers auf bis zu 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Beklagte warb im Jahre 2011 im Internet u. a. für den Verkauf von Öfen, den Besuch einer eigenen Möbelausstellung im Möbelhaus B. in P., aber auch für „alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“. Der Kläger mahnte den Beklagten ab und beanspruchte von ihm Abgabe einer Unterlassungserklärung, wegen deren Inhalts auf die Fotokopie nebst Anlagen und Ausdruck der der Internetpräsentation des Beklagten, Anlage 3 zur Klage, Bl. 18 ff. im Anlagenband, Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten sei wettbewerbswidrig, weil er durch die Verbindung von Verkaufsangeboten für Kaminöfen und dem Angebot aller Schornsteinfegerarbeiten innerhalb seines Kehrbezirks die besondere Autorität seines Amtes als Bezirkschornsteinfegermeister für die Förderung der eigenen Werbung beim Verkauf von Öfen missbrauche.

Der Kläger hatte zunächst Klage erhoben mit dem Ziel, neben dem - zuerkannten - Untersagungsanspruch dem Beklagten auch zu untersagen, im Bereich seiner privatwirtschaftlichen Verkaufstätigkeiten mit der Bezeichnung „Schornsteinfeger M.“ in Kombination mit dem Verbandszeichen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks zu werben.

In Bezug auf diesen ursprünglichen Untersagungsanspruch hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.

Der Kläger beansprucht neben dem Untersagungsanspruch auch Schadensersatz für die von ihm ausgebrachte Abmahnung in Höhe pauschalierter anteiliger Personal- und Sachkosten in Höhe von netto 205,00 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.

Der Kläger beantragt nunmehr,

a) wie erkannt.

b) den Beklagten zu verurteilen, an ihn brutto 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass nach der Neufassung des Schornsteinfegerrechtes die kombinierte Werbung für privatwirtschaftlichen Verkauf von Öfen einerseits und für Schornsteinfegertätigkeiten im Bereich des verliehenen Amtes des Bezirksschornsteinfegermeisters andererseits nicht wettbewerbswidrig sei. Wegen der Unbegründetheit der Abmahnung werde auch keine Abmahnpauschale geschuldet.

Wegen aller übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie in der mündlichen Verhandlung noch verfolgt worden ist, mit Ausnahme des Anspruchs auf eine Abmahnkostenpauschale begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Untersagungsanspruch gem. §§ 3 Abs.1 , 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 UWG aus dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung. Dadurch, dass der Beklagte sowohl auf seiner amtlichen Rechnung für Schornsteinfegerarbeiten unter dem Kopfbogen „Bezirksschornsteinfegermeister“ eine Werbung für einen von ihm zu verkaufenden Kaminofen (Anlage 4) angeboten hat, und ferner dadurch, dass er im Internetauftritt, wie in Anlage 7 zur Klage wiedergegeben, neben privatwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Kamin- und Pelletofenverkauf auch für „alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“ geworben hat, hat der Beklagte in irreführender Weise gehandelt. Er hat nämlich für seine privatwirtschaftliche Tätigkeit die besondere Autorität in Anspruch genommen, die sich für ihn aus dem verliehenen öffentlichen Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters ergibt. Dies wird von der Kammer für Handelsachen als wettbewerbswidrig gewürdigt.

Der einmalige Verstoß begründet nach Wettbewerbsrecht eine Wiederholungsgefahr, die nicht durch späteres Unterlassen und Änderung der Werbung, sondern nur durch rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - welche hier der Beklagte verweigert - ausgeräumt werden kann.

Nicht begründet ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale. Die Abmahntätigkeit gehört zum zentralen Aufgabenfeld des klägerischen Vereins, der sich hinsichtlich seiner allgemeinen Kosten aus Mitgliedsbeiträgen und aus Vertragsstrafen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen finanziert. Der finanzielle Aufwand für die Verfolgung der Vereinszwecke stellt deshalb keinen ersatzfähigen Aufwand aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Es handelt sich vielmehr  um zweckgerichtete Betriebsaufwendungen zur Einnahmenerzielung ohne Fremdgeschäftsführungswillen, die nicht über die realitätsfremde Fiktion einer Fremdgeschäftsführung auf Dritte überwälzt werden können. Die geltend gemachte Pauschale ist im übrigen sowieso nicht auf ihre Angemessenheit überprüfbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO, die Nebenentscheidung auf § 709 ZPO.