§ 56 NJAVollzG - Entlassungsbericht, Entlassungsgespräch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Zum Ende des Vollzuges wird ein Entlassungsbericht erstellt. 2Dieser enthält namentlich folgende Angaben:
- 1.
Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der Arrestantin oder des Arrestanten vor dem Vollzug des Jugendarrestes,
- 2.
Darstellung des Vollzugsverlaufes, insbesondere Teilnahme an Fördermaßnahmen und Mitarbeitsbereitschaft,
- 3.
durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen und Unterstützungsbedarf nach der Entlassung und
- 4.
Erfüllung von Weisungen, Auflagen oder Anordnungen während des Vollzuges.
3Der wesentliche Inhalt wird mit der Arrestantin oder dem Arrestanten in einem Entlassungsgespräch erörtert.
(2) 1Den Entlassungsbericht erhalten die Arrestantin oder der Arrestant, die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter und die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendgerichtshilfe. 2Steht die Arrestantin oder der Arrestant unter Bewährung, erhält auch die Bewährungshilfe den Bericht.