§ 57 NJAVollzG - Entlassung, Entlassungsbeihilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Entlassung kann am Tag des Arrestendes vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Arrestantin oder der Arrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.
(2) 1Die Arrestantin oder der Arrestant erhält, soweit eigene Mittel nicht ausreichen, eine Beihilfe zu den Reisekosten. 2Daneben kann für den Tag der Entlassung sonstige notwendige Unterstützung, insbesondere angemessene Kleidung und Verpflegung, gewährt werden.
(3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar.