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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 58 NJAVollzG - Freiwilliger Verbleib

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Eine frühere Arrestantin oder ein früherer Arrestant darf auf Antrag vorübergehend in der Anstalt verbleiben, wenn ihre oder seine Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. 2Dies gilt nicht für Arrestantinnen oder Arrestanten, die zum Zeitpunkt der Entlassung noch minderjährig sind. 3Der Aufenthalt soll eine Woche nicht überschreiten.

(2) 1Gegen die verbliebene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

(3) 1Auf ihren Antrag ist die verbliebene Person unverzüglich zu entlassen. 2Gleiches gilt im Fall des Widerrufs der Zustimmung der Personensorgeberechtigten.