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  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
HSchÖffFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle frist- und formgerecht einzureichen.

  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

  • Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich ggf. mit Kooperationspartnern durch. Er kann Dritte zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen.

  • Eine Beratung zur Antragstellung durch die Bewilligungsstelle ist verpflichtend.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien gemäß Scoring darzustellen:

  • Ausgangslage und Ziele,

  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit."

Die Erläuterung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 75 Punkte (von möglichen 100 Gesamtpunkten) erreichen. Das Projekt muss in dem Bewertungsblock 1 "Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" für eine Förderwürdigkeit mindestens 55 Punkte und in dem Bewertungsblock 2 "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)