HSchÖffFördErl 2021-2027,NI - Hochschulöffnung-Fördererlass 2021-2027

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
HSchÖffFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

Erl. d. MWK v. 8. 3. 2023 - 35-46801-Strukturfonds ESF+ Öffnung von Hochschulen-783/2022 -

Vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)

- VORIS 22200 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. d. MB v. 13. 7. 2022 (Nds. MBl. S. 976)
    - VORIS 64100 -

  3. c)

    Erl. d. MWK v. 10. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 141), geändert durch Erl. v. 1. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1460)
    - VORIS 22200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von HochschulenAnlage

Abschnitt 1 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
HSchÖffFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Projekte, die auf die Öffnung von niedersächsischen Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung abstellen.

Projekte richten sich an beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (im Folgenden: Zielgruppe). Besondere Berücksichtigung sollten die spezifischen Lebenssituationen der Zielgruppe in der Konzeption von Angeboten finden. Beispiele hierfür sind Berufstätigkeit, Familienpflichten oder Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2017; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)

Abschnitt 2 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

2.1 Gegenstände der Förderung sind die bedarfsgerechte Entwicklung und/oder Erprobung von

  1. a)

    berufsbegleitend und modularisiert studierbaren (Weiter-) Bildungsangeboten an Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung i. V. m. Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs oder

  2. b)

    berufsbegleitenden Bildungsangeboten der niedersächsischen Erwachsenenbildung zur Unterstützung des Hochschulzugangs sowie des Übergangs vom Beruf in die Hochschule für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.

2.2 Bevorzugt werden Vorhaben in Zusammenarbeit zwischen niedersächsischen Hochschulen und niedersächsischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)

Abschnitt 3 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger

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22200

Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG und anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem NEBG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)

Abschnitt 4 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen

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22200

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle frist- und formgerecht einzureichen.

  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

  • Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich ggf. mit Kooperationspartnern durch. Er kann Dritte zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen.

  • Eine Beratung zur Antragstellung durch die Bewilligungsstelle ist verpflichtend.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien gemäß Scoring darzustellen:

  • Ausgangslage und Ziele,

  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit."

Die Erläuterung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 75 Punkte (von möglichen 100 Gesamtpunkten) erreichen. Das Projekt muss in dem Bewertungsblock 1 "Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" für eine Förderwürdigkeit mindestens 55 Punkte und in dem Bewertungsblock 2 "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)