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  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
HSchÖffFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln und/oder Landesmitteln beträgt grundsätzlich in beiden Programmgebieten maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung aus ESF+-Mitteln im Programmgebiet "Stärker entwickelte Region" grundsätzlich maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet "Übergangsregion" grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Laufzeit eines Projektes ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Für Projekte, die sowohl Entwicklung als auch Erprobung zum Gegenstand haben, ist die Laufzeit grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • direkte Personalausgaben, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind,

  • Honorar- und/oder Lehrbeauftragte,

  • ehrenamtlich Tätige,

  • alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.

Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem RdErl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde - Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)