Abschnitt 2 VergRL-RdErl - Vergütung von Lehrtätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- VergRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
2.1 Voraussetzungen
Lehrvergütung kann gewährt werden für
2.1.1
die fachliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst, für die Ausbildung in besonderen Aufgabenbereichen (Gerichtsvollzieher- und Amtsanwaltsdienst), den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 12 NLVO,
2.1.2
die fachliche Ausbildung in der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und
der beruflichen Umschulung nach dem BBiG sowie
2.1.3
die Fort- oder Weiterbildung von Beschäftigten.
2.2 Vergütungstatbestände
2.2.1 Unterricht
2.2.1.1 Beschäftigten, die im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen - insbesondere an ständigen Schulungseinrichtungen - unterrichten, kann Lehrvergütung in Höhe von bis zu 25,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.
2.2.1.2 Beschäftigten, die den die berufspraktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht erteilen, kann Lehrvergütung gewährt werden, wenn sie
2.2.1.2.1
Nachwuchskräfte für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 22,- EUR; |
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2.2.1.2.2
Nachwuchskräfte für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder entsprechende Studierende unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 17,- EUR; |
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2.2.1.2.3
nicht in Nummer 2.2.1.2.1 oder Nummer 2.2.1.2.2 fallende Nachwuchskräfte unterrichten
je Unterrichtsstunde bis zu | 15,- EUR. |
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Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene Einstiegsämter oder Laufbahngruppen teil, so richtet sich der Vergütungssatz nach dem Teilnahmekreis des überwiegend vertretenen Einstiegsamtes oder der überwiegend vertretenen Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnahmezahl nach dem höheren Einstiegsamt oder der höheren Laufbahngruppe.
2.2.2 Fort- und Weiterbildung
Beschäftigten, die in Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen andere Beschäftigte schulen, kann eine Lehrvergütung in Höhe eines Tagessatzes von bis zu 220,- EUR gewährt werden. Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen Interesse kann der Tagessatz auf bis zu 440,- EUR erhöht werden. Werden im Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen lediglich einzelne Stunden unterrichtet, so kann eine Lehrvergütung pro Unterrichtenden in Höhe von bis zu 22,- EUR, bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 von bis zu 44,- EUR je Unterrichtsstunde für maximal zehn Unterrichtsstunden pro Tag vorgesehen werden. Fortbildung dient der dienstlichen Entwicklung der Beschäftigten. Mit Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere die in § 45 NLVO genannten Ziele erreicht werden. Unter Weiterbildungsmaßnahmen i. S. dieser Vorschrift sind ebenfalls Beratungen und Prozessbegleitungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sowie Coachings 1) zu verstehen.
2.3 Ergänzende Bestimmungen
2.3.1 Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich zu zahlen.
2.3.2 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der Lehrvergütung ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten. Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren mit komplexen Inhalten kann eine Vergütung je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden.
2.3.3 Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren im Rahmen von Klausurenkursen sowie im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften in der 3. und 4. Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes kann eine Vergütung je Klausur von bis zu 13,- EUR vorgesehen werden. Die Ausgabe, das Einsammeln und die Besprechung einer Klausuraufgabe kann mit einer Pauschale von 55,- EUR (entspricht 2,5 Unterrichtsstunden) vergütet werden. Die Aufsichtsführung wird nicht vergütet.
2.3.4 Unterrichten mehrere Beschäftigte zeitgleich innerhalb einer Unterrichtsstunde (sog. "Teamteaching"), können die in den Nummern 2.2.1.1, 2.2.1.2.1, 2.2.1.2.2 und 2.2.1.2.3 genannten Lehrvergütungen um 50 % erhöht und je Unterrichtsstunde insgesamt gewährt werden.
Coaching ist die professionelle Beratung, Begleitung und Unterstützung von Personen mit Führungs-/Steuerungsfunktionen und von Expertinnen und Experten in Unternehmen/Organisationen. Zielsetzung von Coaching ist die Weiterentwicklung von individuellen oder kollektiven Lern- und Leistungsprozessen bezüglich primär beruflicher Anliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)