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  • ab 01.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VergRL-RdErl - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
VergRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Diese Rahmenrichtlinien finden für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen Anwendung, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 NNVO). Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO). Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)