Abschnitt 1 VergRL-RdErl - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- VergRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Diese Rahmenrichtlinien finden für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen Anwendung, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 NNVO). Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO). Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)