Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VergRL-RdErl - Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
VergRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Mitglieder der nach den §§ 39 bis 41, 48, 56, 62 und 77 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung zu errichtenden Ausschüssen kann eine Entschädigung für Reisekosten und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt festgesetzt werden:

4.1 Erstattung der Reisekosten

Reisekosten können nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.

4.2 Entschädigung für Zeitversäumnis

4.2.1 Für die Abnahme von Prüfungen können folgende Vergütungen gewährt werden:

4.2.1.1
Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit

je Hausarbeit insgesamt bis zu50,- EUR;

4.2.1.2
Beurteilung einer Aufsichtsarbeit je prüfender Person und Prüfungsarbeit bei einer Bearbeitungszeit

bis zu 60 Minuten3,- EUR,
bis zu 120 Minuten6,- EUR,
bis zu 180 Minuten9,- EUR,
bis zu 240 Minuten12,- EUR;

4.2.1.3
für Prüfungsinstrumente 2) und Abnahme von mündlichen Prüfungen, je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde oder je Prüfungsinstrument

bis zu12,50 EUR,
je Tag höchstens87,50 EUR.

4.2.2 Für Vorschläge mit Lösungsvermerken können folgende Vergütungen gezahlt werden:

4.2.2.1
für dreiwöchige Hausarbeiten, die für eine Prüfung verwendet werden,

4.2.2.1.1je Themenvorschlag bis zu33,- EUR,
4.2.2.1.2je praktischen Fall bis zu42,- EUR,
4.2.2.1.3je praktischen Fall in Aktenform bis zu50,- EUR;

4.2.2.2
für Aufgabenstellungen, die in einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden verwendet werden,

4.2.2.2.1je Themenvorschlag bis zu20,- EUR;
4.2.2.2.2je praktischen Fall oder je fallorientierte/praxisbezogene Aufgabenstellung bei einer Prüfungszeit
bis zu 60 Minuten10,- EUR,
bis zu 120 Minuten20,- EUR,
bis zu 180 Minuten30,- EUR,
bis zu 240 Minuten40,- EUR,
bei Überprüfung des praktischen Falls oder der Aufgabenstellung 30 % der vorstehenden Sätze;
4.2.2.2.3je praktischen Fall
in Aktenform bis zu
30,- EUR.

4.2.3 Nehmen die Mitglieder der Ausschüsse an Sitzungen oder Terminen teil, die für die Organisation und Durchführung einer Prüfung unerlässlich sind, kann je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 20,- EUR gewährt werden. Entsprechendes gilt für Aufsichtführende bei schriftlichen Prüfungen. Die Entschädigung kann auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt werden; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Betrages.

4.2.4 Einer oder einem Prüfungsausschussvorsitzenden oder einer oder einem dazu Beauftragten kann für organisatorische Arbeiten vor Beginn und nach dem Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe je einer Sitzungsvergütung nach Nummer 4.2.3 gewährt werden.

4.3 Ergänzende Bestimmungen

4.3.1 Weicht eine vorgeschriebene Bearbeitungszeit von der Prüfungszeit - außer in den Fällen der Nummern 4.2.1.2 und 4.2.2.2.2 - ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig.

4.3.2 Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.

4.3.3 Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Prüfung oder Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die Entschädigung nach den Nummern 4.2.1.3 oder 4.2.3, so kann dieser auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach den §§ 17 und 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 JVEG vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2222), als Höchstbetrag zusteht.

4.3.4 Nehmen Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder der Berufsbildungsausschüsse an konstituierenden Sitzungen und Arbeitssitzungen teil, finden die Nummern 4.2.3 und 4.3.3 entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt auch für Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse.

Prüfungsinstrumente sind schriftlich zu bearbeitende Aufgaben, fallbezogene, auftragsbezogene oder situative Fachgespräche, Gesprächssimulationen, Präsentationen, Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Prüfungsprodukte/-stücke, Arbeitsproben/-aufgaben, betriebliche Aufträge, die kombiniert werden müssen oder können - siehe Empfehlung Nummer 158 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen vom 12.12.2013 - Prüfungsanforderungen -.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)