Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.12.1998, Az.: 19 UF 178/95
Rechtmäßigkeit eines Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung von Aussteuergegenständen in einem Zugewinnausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.12.1998
- Aktenzeichen
- 19 UF 178/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:1229.19UF178.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Rotenburg-Wümme - 03.08.1995 - AZ: 9 F 316/93
Rechtsgrundlagen
- § 615 ZPO
- § 1372 BGB
- § 1378 Abs. 1 BGB
- § 1374 BGB
- § 1379 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2000, 226-227 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Scheidung und Folgesachen
Zugewinnausgleich
Redaktioneller Leitsatz
Bei Einbeziehung von Hausratsgegenständen, die zugleich Bestandteil des Endvermögens eines der Ehegatten sind, in den Zugewinnausgleich kann es zu einer unbilligen Doppelbelastung kommen, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleiches in das Endvermögen des einen Ehegatten Hausratsgegenstände mit ihrem vollem Wert eingestellt würden, die zuvor im Hausratsverteilungsverfahren ohne vollen Wertausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten dem anderen Ehegatten zugewiesen worden waren. Diese Gefahr kann sich bei Gegenständen, die bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand im Alleineigentum eines der Ehegatten standen, nur dann realisieren, wenn sie ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugewiesen werden.
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S.,
die Richterin am Oberlandesgericht S. und
den Richter am Oberlandesgericht F.
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rotenburg (Wümme) vom 3. August 1995 im Ausspruch zum Zugewinnausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 237.193, 66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem; 1. März 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat im wesentlichen Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Ausspruch zum Zugewinnausgleich.
I.
Dem überwiegenden Erfolg der Berufung steht nicht entgegen, dass dieses Ergebnis Folge erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrages ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen nicht wegen Verspätung ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zulassung des Vortrages die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Gemäß § 615 ZPO ist nämlich eine Zurückweisung als verspätet nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit der Partei beruht. Zumindest daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Grund dafür, dass der Antragsgegner in erster Instanz keinen substantiierten Vortrag zum Zugewinnausgleich gehalten hat, bestand darin, dass nach Aktenlage bis kurz vor dem Scheidungstermin außergerichtliche Verhandlungen zu diesem Punkt geführt wurden, aufgrund derer der Antragsgegner eine gütliche Einigung und die Entbehrlichkeit einer Zugewinnausgleichsklage erwartete. Diese Erwartung mag angesichts der weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien zur Höhe etwaiger Ausgleichsansprüche falsch gewesen sein. Grob nachlässig im Sinne des § 615 ZPO war die Fehleinschätzung indessen angesichts der grundsätzlichen Einigungsbereitschaft beider Parteien nicht.
II.
Der Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich rechtfertigt sich aus den §§ 1372, 1378 Abs. 1 BGB, denn die Parteien haben während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, und der Antragsgegner hat während des Bestehens dieses Güterstandes einen geringeren Zugewinn erzielt als die Antragstellerin. Der Höhe nach beläuft sich der Unterschied auf 474.387, 32 DM. Die Hälfte dieses Betrages steht dem Antragsgegner zu.
1.
a)
Das Anfangsvermögen der Antragstellerin zu dem gemäß § 1374 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Heirat belief sich auf 14.500 DM.
Es bestand zum einen in den in die Ehe eingebrachten Aussteuergegenständen. Der Auffassung des Antragsgegners, diese Gegenstände hätten als Hausrat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu bleiben, schließt sich der Senat nicht an.
Zwar wird in der Literatur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (FamRZ 1984, 144 ff.) die Auffassung vertreten, dass Hausratsgegenstände generell nicht dem Zugewinnausgleich unterworfen seien, mithin auch dem Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden könnten (Gernhuber FamRZ 1984, 1053,1054; Dörr NJW 89, 1953, 1957; Lange JZ 1984, 383, 384 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]; Schwab FamRZ 1984, 429, 439). Diese Meinung beruht jedoch, worauf Jaeger (in Johannsen/Henrich Eherecht, 3. Aufl., § 1374 BGB, Rn. 13) zutreffend hinweist, auf einer Fehlinterpretation der o.a. Entscheidung. Diese ist ausschließlich zu § 1379 BGB, also zur Bewertung von Endvermögen ergangen. Sie trägt ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass es bei Einbeziehung von Hausratsgegenständen, die zugleich Bestandteil des Endvermögens eines der Ehegatten sind, in den Zugewinnausgleich zu einer unbilligen Doppelbelastung kommen kann, und zwar dann, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleiches in das Endvermögen des einen Ehegatten Hausratsgegenstände mit ihrem vollem Wert eingestellt würden, die zuvor im Hausratsverteilungsverfahren ohne vollen Wertausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten dem anderen Ehegatten zugewiesen worden waren. Diese Gefahr kann sich bei Gegenständen, die bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand im Alleineigentum eines der Ehegatten standen, nur dann realisieren, wenn sie ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugewiesen werden. Liegt wie im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, rechtfertigt es auch die HausratsVO nicht, die Gegenstände vom Zugewinnausgleich auszunehmen (so ausdrücklich: BGH a.a.O. S. 147).
Die Aussteuergegenstände können allerdings lediglich mit dem von der Gegenseite eingeräumten Wert von 7.500 DM berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin einen höheren Wert von 14.500 DM behauptet, entbehrt ihr Vortrag hinsichtlich Alter und Neuwert der einzelnen Gegenstände der erforderlichen Substanz.
Zum anderen sind dem Anfangsvermögen der Antragstellerin unstreitige Zuwendungen ihrer Eltern und Großeltern aus Anlass der Heirat in Höhe von insgesamt 7.000 DM hinzuzurechnen.
Das Anfangsvermögen von 14.500 DM ist, um die Vergleichbarkeit mit dem Endvermögen zu gewährleisten, anhand der vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes um den Geldwertschwund zu bereinigen (vgl. BGH FamRZ. 1974, 83). Der Index im Jahr der Heirat der Parteien betrug 46,2; derjenige bei Zustellung des Scheidungsantrages am 20. Januar 1994, dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen zweiten Stichtag, 111,0. Dementsprechend errechnet sich ein bereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 34.837,66DM (14.500 DM × 111,0 / 46,2).
b)
Die Aktiva des Endvermögens der Antragstellerin bestanden unstreitig aus einer Lebensversicherung bei der S. Rentenanstalt, dem hälftigen Eigentumsanteil an dem während der Ehezeit von den Parteien bewohnten Hausgrundstück in H. sowie den Anteilen an der ... OHG (im Folgenden: OHG).
Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Bestätigung der Versicherungsgesellschaft (Bl. 246 GA) belief sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung einschließlich Überschussguthaben zum Stichtag 20. Januar 1994 auf 21.486,20 DM.
Den zwischen den Parteien streitigen Wert des Hausgrundstücks schätzt der Senat anhand, des später tatsächlichen Kaufpreises einerseits (460.000 DM) und der unstreitigen Hauslasten andererseits (223.600 DM) auf 236.400 DM. Der hälftige Eigentumsanteil ist dementsprechend in Höhe von 118.200 DM in das Endvermögen der, Antragstellerin einzustellen.
Zum Wert der OHG-Anteile hat - der Senat ein schriftliches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige ... hat insoweit einen Betrag in Höhe von 462.000 DM ermittelt. Dem schließt sich der Senat nach eigener, kritischer Prüfung an. Soweit die Parteien einzelne Aspekte der Bewertung, insbesondere die Angemessenheit der in das Gutachten eingestellten Geschäftsführervergütungen und die Höhe des Kapitalisierungsfaktors für die Bewertung der OHG angegriffen haben, sind diese Unsicherheiten durch das zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit in Bezug genommene Ergänzungsgutachten vom 7. August 1998 (Bl. 473 ff, GA), dem die Parteien nicht mehr entgegengetreten sind, ausgeräumt worden.
Von diesen Aktiva sind die folgenden unstreitigen Verbindlichkeiten abzusetzen:
- die Hälfte der Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der Gemeinde Bostel: | 2.300,00 DM |
---|---|
- die Hälfte der Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der Dt. Bank: | 19.800,00 DM |
- Steuerschuld für das Jahr 1992: | 20.335, 82 DM |
- die Hälfte des Debets auf dem Hausgirokonto der Parteien: | 10.000,00 DM |
Die Lasten des Hausgrundstücks in H. sind bereits bei der Bewertung der Eigentumsanteile berücksichtigt und daher nicht nochmals absetzbar.
Im Ergebnis errechnet sich aus diesen Positionen ein Endvermögen der Antragstellerin in Höhe von 549.250,38 DM .
2.
a)
Das Anfangs vermögen des Antragsgegners, setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
Die Bewertung des von ihm in die Ehe gebrachten PKWs mit 8.500 DM ist unstreitig.
Existenz und Höhe eines Bankguthabens bei der Stadtsparkasse S. zum Stichtag 17 April 1970 in Höhe von 230,90 DM hat der Antragsgegner durch Vorlage des Kontoauszuges zum 16.04.1970 belegt. Das pauschale Bestreiten der Antragstellerin ist demgegenüber unerheblich.
Die Vergabe von Gesellschafterdarlehen Höhe von 13.875 DM wird durch die Bilanz jener Gesellschaft per 31. Dezember 1969 (Bl. 252 GA) belegt. Auch wenn sich der bilanzierte Zeitraum nicht bis zum Stichtag erstreckt, genügt die Vorlage der Bilanz, zur Substantiierung, da in Anbetracht der Höhe der dort ausgewiesenen Darlehen und der kurzen Zeitspanne bis zum Stichtag mangels entgegenstehender Gesichtspunkte davon ausgegangen werden kann, dass entweder der Darlehensbetrag selbst oder aber die entsprechende Rückzahlungsforderung Bestandteil des Stichtagsvermögen des Antragsgegners waren. Soweit die Antragstellerin die Vergabe der Darlehen lediglich pauschal bestreitet, ist dies angesichts der Substanz des behaupteten Vortrages unzureichend.
Die Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners, er habe in der Folgezeit von Januar bis zum 17. April 1970 weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 7.000 DM an die S. GmbH vergeben, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1998 außer Streit gestellt.
Eine dem Anfangsvermögen zuzurechnende Steuererstattung in Höhe von 441, 60 DM für das Jahr 1968 sowie eine ebenfalls zum Stichtag in seinem Vermögen befindliche Darlehensforderung gegen eine Fa. B. in Höhe von 11.339,44 DM hat Antragsgegner durch Vorlage des Steuerbescheides vom 11. Juli 1970 (Bl. 255 R GA), beziehungsweise der Bilanz jener Firma per 31.12.1969 (Bl. 257 GA) ausreichend belegt.
Schließlich hat der Antragsgegner eine Steuerberatungspraxis betrieben. Deren Wert zum Stichtag hat der Sachverständige mit 76.000 DM ermittelt. Soweit der Antragsgegner zunächst einen niedrigeren Wert angegeben hatte, geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass er sich die ihm günstige Feststellung des Sachverständigen konkludent zu eigen gemacht hat.
Der Wert der Praxis erhöht sich nicht um den Wert von Einrichtungsgegenständen in Höhe weiterer 500 DM. Diesen Posten hat der Sachverständige nämlich bereits in die Berechnung des Praxiswertes eingestellt (S. 18 des Gutachtens).
Ebensowenig sind dem Anfangsvermögen die Gesellschaftsanteile an der S.-GmbH oder Hausrat in Höhe von 7.500 DM hinzuzurechnen. Zu beiden Positionen fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag. Hinsichtlich der Gesellschaftsanteile ist nicht deren vom Antragsgegner allein mitgeteilter Buchwert, sondern deren tatsächlicher Wert maßgeblich. Hierzu vermag der Senat mangels entsprechender Angaben sowie der Tatsache, dass die S.-GmbH ausweislich der Bilanz für das Jahr 1969 Verluste erwirtschaftet hat, keine Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bestrittenen Hausrates fehlen jegliche konkrete Angaben zu Bezeichnung, Alter und Wert der einzelnen Gegenstände.
Die Höhe der Passiva des Anfangsvermögens ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie beläuft sich auf 15.604,95 DM.
Insgesamt betrug das Anfangsvermögen mithin 101.781,99 DM. Um den Geldwertschwund bereinigt sind dies 244.541,14 DM (101.781,99 DM × 111/46,2).
b)
Hinsichtlich des Endvermögens des Antragstellers sind folgende Werte unstreitig:
- hälftiges Eigentum an dem Grundstück in H. (bereinigt um Hauslasten): | 118.200,00 DM |
---|---|
- Darlehensforderung gegen K.: | 15.000,00 DM |
- Lebensversicherung bei der ... und ... Versicherung (Rückkaufswert): | 41.356,80 DM |
- Lebensversicherung bei der ... versicherung (Rückkaufswert): | 4.338,00 DM |
- Darlehensforderung gegen D.: | 13.894,00 DM |
- Genossenschaftsanteil Volksbank: | 50,00 DM |
Unstreitig ist im Laufe des Berufungsverfahrens ebenfalls geworden, dass eine ursprünglich von der Antragstellerin dein Vermögen des Antragsgegners zugerechnete; Lebensversicherung, bei der S. Rentenanstalt in Höhe von 21.486 DM nicht zu berücksichtigen ist.
Soweit dem Antragsgegner eine weitere Honorar- und Darlehensforderung gegen feinen Schuldner namens St. zusteht, ist diese nicht gesondert in die Bewertung des Endvermögens einzustellen, weil der Sachverständige sie bereits bei der nachstehend erörterten Bewertung der zum Stichtag betriebenen Steuerberatungspraxis des Antragsgegners berücksichtigt hat (S. 32 f. des Gutachtens).
Den Wert dieser Praxis zum Stichtag hat der Sachverständige mit 119.000 DM ermittelt. Auch insoweit hat der Senat keine Bedenken, dem zu folgen. Die Richtigkeit der Einwendung des Antragsgegners, aus dem Praxiswert sei die Forderung gegen St. heraus zurechnen, kann dahinstehen. Im Ergebnis ist der Einwand ohne Belang, weil die Forderung auch auf der Grundlage des Vortrages des Antragsgegners zwar nicht dem Praxiswert, wohl aber in gleicher Höhe dem sonstigen Vermögen des Antragsgegners hinzurechnen wäre.
Diesen Aktiva von 311.838,80 DM stehen Passiva in unstreitiger Höhe von 41.404 DM gegenüber. Es handelt sich dabei um die hälftigen Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der Gemeinde B. (2.300 DM) und der ... Bank (19.800 DM) sowie um das hälftige Debet auf dem Hausgirokonto (10.000 DM) und die Steuerschulden für das Jahr 1992 (9.304,00 DM).
Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen zusätzliche Steuerschulden. Soweit der Antragsgegner behauptet, er werde auf die Forderung gegen St. noch Steuern in Höhe von 8.575 DM entrichten müssen, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Seine weitere Behauptung, er habe noch Steuern für das Jahr 1993 in Höhe von 4.922,52 DM nachzuzahlen, wird - worauf die Antragstellerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Dezember 1998 zutreffend hingewiesen hat - durch die von ihm selbst binnen nachgelassener Frist vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 widerlegt. Auf die gegen beide Parteien gemeinsam geltend gemachte Steuernachforderung für das Jahr 1992 über insgesamt 29.639,82 DM hat der Antragsgegner lediglich 9.304 DM bezahlt. Der Rest ist von der Antragstellerin übernommen worden. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben und steht in Übereinstimmung damit, dass der Antragsgegner in der Berufungsbegründung eben diesen Betrag als Steuerschuld für das Jahr 1992 in die Passiva seines Endvermögens eingestellt hat. Für das Jahr 1993 weist der allein den Antragsgegner betreffende Steuerbescheid eine Steuererstattung in Höhe von 16.678,15 DM aus.
Diese ist teilweise seinem Endvermögen zuzuschlagen. Die aus dem Steuerbescheid für 1993 ersichtliche Verrechnung des Guthabens mit Steuerforderungen in Höhe von 12.900,33 DM hindert dies nicht grundsätzlich. Jene Forderungen sind überwiegend entweder, wie die Nachforderung von Einkommensteuer nebst Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 1992, bereits durch die Anerkennung der Steuerschuld für 1992 in Höhe von 9.304 DM berücksichtigt, oder waren, wie diejenigen für das Jahr 1994, zum Stichtag noch nicht fällig und vermochten deswegen die Höhe des Endvermögens nicht zu beeinflussen. Einzig soweit der Steuerbescheid eine Verrechnung auf Umsatzsteuernachforderungen für 1992 in Höhe von 2.546,40 DM (2.462,47 DM + 83,93 DM) ausweist, rechtfertigt es sich, den Steuererstattungsbetrag in entsprechender Höhe nicht auf das Endvermögen anzurechnen; es ist nicht ersichtlich, dass diese Steuerschulden in dem vorgelegten Steuerbescheid für 1992 enthalten sind, sodass der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass sich in eben dieser Höhe Steuerschulden für 1992 und Rückerstattungsansprüche aus 1993 in gleicher Höhe gegenüberstehen und damit das Endvermögen des Antragsgegners weder erhöht noch vermindert haben.
Aus den Steuerfestsetzungen für 1993 ist dem Antragsgegner mithin lediglich ein Betrag von 14.131,75 DM (16.678,15 DM - 2.546,40 DM) vermögenserhöhend zuzurechnen. Sein Endvermögen beläuft sich danach auf 284.566,55 DM .
3.
Der Zugewinn der Antragstellerin beläuft sich mithin auf 514.412,72 DM (Endvermögen: 549.250,38 D; - Anfangsvermögen: 34.837,66 DM), derjenige des Antragsgegners auf 40.025,41 DM (Endvermögen: 284.566,55 DM - Anfangsvermögen: 244.541,14 DM). Die Hälfte der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, mithin ein Betrag von 237.193,66 DM steht dem Antragsgegner als Zugewinnausgleich zu.
III.
Verzugszinsen auf die Hauptforderung stehen dem Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung gemäß den §§ 284, 288 BGB zu. Verzugsbeginn ist gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO der 1. März 1996, weil die Rechtsmittelbegründung der Antragstellerin einen Monat zuvor, nämlich am 29. Januar 1996 zugestellt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Auch wenn der Antragsgegner in der Berufungsinstanz in der Hauptsache ganz überwiegend Erfolg hat, so beruht dies jedoch ausschließlich auf Vortrag, den er erstmals in der Berufungsinstanz gehalten hat, obgleich ihm dies bereits in der Vorinstanz möglich und auch unter Berücksichtigung der damaligen außergerichtlichen Verhandlungen, deren positiver Ausgang angesichts der weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien zumindest sehr zweifelhaft war, zumutbar war.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO