Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.12.1998, Az.: 11 U 179/97

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.12.1998
Aktenzeichen
11 U 179/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 34097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:1217.11U179.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 01.07.1997 - AZ: - 17 O 394/96

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 161-163

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1998 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 92. 000 DM abwenden, falls nicht die Klägerin eine Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Spar- und Darlehenskasse leisten.

    Beschwer der Beklagten: 70. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verfügte Ende 1993 aus der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Betrag von zunächst 50. 000 DM, 1994 über weitere 20. 000 DM. Hierfür suchte sie eine sichere Geldanlage mit ökologischer Ausrichtung. In einem Gespräch im Dezember 1993 mit dem Beklagten zu 2 nannte ihr dieser die Firma ... für eine solche Geldanlage. Die Klägerin unterzeichnete den Vermögensverwaltungsvertrag ... der Firma ... in ... am 29. Januar 1994 (Bl. 16 d.A.) und überwies an diese 50. 000 DM. Den Eingang des Betrages bestätigten die ... unter dem 17. Februar 1994 (Bl. 19 d.A.) und die ... unter dem 31. März 1994 (Bl. 13 d.A.).

2

Im Oktober 1994 überwies sie nochmals 20. 000 DM und erwarb damit Aktien der Firma ... die ihr von dem Beklagten zu 2 empfohlen worden waren. Das Depot wurde bei der ... in ... geführt, die sich 1995 in ... umbenannte (vgl. Bl. 20 u. 21 d.A.).

3

Im September 1995 wurde ... wegen Anlagebetruges festgenommen. Er ist inzwischen rechtskräftig verurteilt. Nach den Kontoauszügen der ... vom November und Dezember 1995 (Bl. 24 ff. und 21 d.A.) war zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen zugunsten der Klägerin hinsichtlich der erworbenen Aktien der Firma ... nicht mehr vorhanden.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe ihr 1993 telefonisch geraten, das Geld aus der kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung arbeiten zu lassen. In einem weiteren Gespräch habe er sich bereit erklärt, den größten Teil des Geldes sicher und gewinnbringend anzulegen, mit einem kleineren Teil könne er spekulieren. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sie eine sichere Anlage wünsche. Darauf habe der Beklagte zu 2 nochmals betont, dass es sich um eine besonders gewinnträchtige Anlagemöglichkeit handele, die er nur guten Freunden oder Kunden anbiete. Die Anlage sei "todsicher". Auch in einem dritten Gespräch im Frühjahr 1994 habe er die Klägerin davon überzeugt, das Geld sei absolut sicher angelegt. Er habe 10 % Zinsen pro Quartal in Aussicht gestellt und erst etwas später dieses auf 10 % im Jahr korrigiert. Im Oktober 1994 habe er ihr geraten, die weiteren 20. 000 DM in Aktien der ... anzulegen.

5

Sie habe zum Beklagten zu 2 aufgrund früherer Beratungen hinsichtlich einer Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeitsrente besonderes Vertrauen gehabt. Der Beklagte zu 2 habe die ... aber nicht überprüft, sondern im Gegenteil behauptet, er empfehle diese Anlage nur guten Bekannten. Er habe sie auch Mitte 1995 nicht von eigenen Erkenntnissen unterrichtet, die er schon seit November 1994 gehabt habe.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 70. 000 DM nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 1. April 1996 zu zahlen.

7

Die Beklagten haben beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie haben vorgetragen, ein schriftlicher Vermittlungsvertrag sei nicht zustande gekommen; die Beklagten seien nur als Vermittler des Vermögensverwaltungsvertrages aufgetreten. Eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss bestehe nicht, weil die Beklagten bei der Klägerin keine über das Normalmaß hinausgehende Vertrauenshaftung hervorgerufen hätten. Die Beklagten verfügten auch nicht über überlegene Sachkunde bei Finanzanlagen. Sie seien auch nur nach individuellen Erkenntnismöglichkeiten zur Information verpflichtet. Die Beklagten hätten keinen Einfluss darauf gehabt, in welche Projekte aufgrund des Verwaltungsvertrages investiert werden. Ihnen hätte auch nicht die Mittelverwendungskontrolle oblegen.

9

Das gelte auch für die Anlage in Aktien der .... Die Klägerin habe die Anlage direkt mit dieser Gesellschaft abgewickelt.

10

Die Beklagten hätten die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 1995 (Bl. 104 d.A.) über die Situation der Firma ... informiert. Zuvor hätten sie davon nichts erfahren. Der Beklagte zu 2 und die Geschäftsführerin ... hätten selbst Geld bei dieser Anlage verloren. Im übrigen treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie nicht sofort per Arrest versucht habe, den Schadenseintritt zu verhindern.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil wird verwiesen.

12

Gegen das ihnen am 15. Juli 1997 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 14. August 1997 Berufung eingelegt und diese innerhalb einer verlängerten Frist am 15. Oktober 1997 begründet.

13

Ihre Berufungen begründen die Beklagten damit, dass die Klägerin 1993 an den Beklagten zu 2 herangetreten sei und eine sichere Anlage mit ökologischer Ausrichtung gesucht habe. Der Beklagte zu 2 habe einen Vertrag mit der Firma ... vermittelt, wo die Klägerin 50. 000 DM angelegt hat. Auf eine weitere Anfrage der Klägerin habe der Beklagte zu 2 ihr Aktien der Firma ... oder der Firma ... empfohlen. Die Klägerin habe sich für die Firma ... entschieden und Aktien für 20. 000 DM erworben.

14

Die Beklagten hafteten nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, weil sie nicht wirtschaftlich Beteiligte oder Sachwalter der Firma ... gewesen seien.

15

Der Beklagte zu 2 habe auch nicht über eine besondere Sachkunde, wie etwa Banken, verfügt. Vielmehr werde der Umsatz der Beklagten zu 1 zu 80 bis 90 % aus Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen und zu 10 bis 15 % aus Honoraren für eine Existenzgründungsberatung erzielt, während die Vermittlung von Kapitalanlagen nur 5 % vom Umsatz ausmache. Der Beklagte zu 2 verfüge auch nicht über eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Vermögensanlagen mit ökologischer Orientierung. Deshalb habe er die Klägerin auch an die Firma ... weiter vermittelt. Insoweit habe er der Klägerin nur einen Vermögensverwaltervertrag, keine Vermögensanlage vermittelt. Nach diesem Vertrag habe die Firma ... vollkommen frei schalten und walten können. Für die Aktien der Firma ... habe sich die Klägerin erst nach einem Gespräch mit deren damaligem Geschäftsführer entschieden, während die Aktien der Firma ... eine solide Anlage gewesen wären.

16

Die Klägerin habe ihr Geld auch nicht verloren, weil dieses in riskante Projekte investiert worden sei, sondern nur deshalb, weil ... das Geld für die laufenden Kosten seiner Unternehmungen verwendet habe. Für solche betrügerischen Machenschaften könne der Beklagte zu 2 nicht verantwortlich gemacht werden.

17

Es habe zwischen den Parteien auch kein Beratungsvertrag bestanden. Im übrigen treffe den Beklagten auch keine schuldhafte Pflichtverletzung. Er habe auf die Seriosität des Anbieters vertraut, was sich schon daraus ergebe, dass seine Ehefrau selbst Geld verloren habe. Auch die Angabe einer jährlichen Rendite von 13,2 % in dem Prospekt der Firma ... habe keinen Anlass zu Zweifeln gegeben.

18

Die Klägerin habe auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen, weil sie nicht in das beschlagnahmte Konto mit einem Guthaben von 147. 000 DM vollstreckt habe.

19

Die Beklagten beantragen

  1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

21

Beide Parteien beantragen besondere Form der Sicherheitsleistung.

22

Die Klägerin trägt vor, im Jahre 1993 sei der Beklagte zu 2 an sie herangetreten, um eine Geldanlage zu vermitteln. Er habe sodann die Klägerin veranlasst, ohne jede Sicherheit das Geld bei der Firma ... anzulegen, obwohl er selbst keinerlei Erkenntnisse über dieses Unternehmen gehabt habe und nach jetzigem eigenen Vortrag auch gar nicht in der Lage gewesen sei, die Bonität zu prüfen.

23

Auch den Aktienkauf habe der Beklagte zu 2 empfohlen, obwohl er über die Aktien der Firma ... keinerlei Unterlagen bezüglich der Werthaltigkeit besessen oder geprüft habe. Aktien einer Firma ... seien der Klägerin von dem Beklagten zu 2 nie genannt worden. Auch mit dem Geschäftsführer ... der Firma ... habe sie nie gesprochen.

24

Sie treffe auch kein Mitverschulden, weil sie ... nicht in Anspruch genommen habe. Dieser sei vielmehr zahlungsunfähig.

25

Im übrigen wird zur näheren Darstellung auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Gründe

26

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe aufgrund der positiven Vertragsverletzung eines mit der Klägerin abgeschlossenen (zumindest) Anlagevermittlungsvertrages, während der Beklagte zu 2 gemäß §§ 161, 128 HGB persönlich haftet.

27

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist (zumindest) ein Vertrag über die Vermittlung einer Geldanlage zustande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich im Jahre 1993 an den Beklagten zu 2 gewandt hat oder umgekehrt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung suchte die Klägerin jedenfalls eine sichere Anlage mit ökologischer Ausrichtung für das Kapital, das sie aufgrund einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten hatte (zusammen 70. 000 DM). Durch die Gespräche über eine von der Klägerin gesuchte Anlage kam mit der Beklagten zu 1 konkludent ein Anlagevermittlungsvertrag zustande.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vertrag sogar um einen Anlageberatungsvertrag handelt. Ein Anlageberater wird im allgemeinen hinzugezogen, wenn der Anleger keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er eventuell auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten.

29

Demgegenüber tritt der Anlageinteressent dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, selbständiger gegenüber. An ihn wendet sich der Anleger in der Regel in dem Bewußtsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler allerdings auch zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

30

In jedem Fall handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht nur um eine unverbindliche Auskunft, die die Klägerin bei dem Beklagten zu 2 einholen wollte. Für diesen war vielmehr erkennbar, dass die Auskünfte, die die Klägerin wünschte, für sie von erheblicher Bedeutung waren und sie diese Auskünfte zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen wollte. Ihm musste klar sein, dass die Klägerin seine besonderen Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen wollte, um danach ihre Anlageentscheidung zu treffen. Deshalb kam zwischen der Klägerin und der von dem Beklagten zu 2 vertretenen Beklagten zu 1 ein Vertrag zustande, bei dem es sich zumindest um einen Anlagevermittlungsvertrag handelt, wobei auch aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Kenntnisse der Klägerin durchaus ein Anlageberatungsvertrag angenommen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 74, 103; BGH WM 1993, 1238 [BGH 13.05.1993 - III ZR 25/92]; der Senat in 11 U 158/96 vom 4. Dezember 1997 und in 11 U 263/96 vom 29. Januar 1998). Dieses braucht hier nicht geklärt zu werden, weil die Beklagten auch bei einem Anlagevermittlungsvertrag haften.

31

Als Anlagevermittlerin war die Beklagte zu 1 verpflichtet, der Klägerin vollständig und richtig Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände zu geben, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren (BGH NJW 1990, 506 [BGH 17.10.1989 - XI ZR 173/88] und BGH WM 1993, 1238 [BGH 13.05.1993 - III ZR 25/92]). Dazu bedurfte es vorab eigener Informationen der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden, der Firma .... Ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse konnte die Klägerin ihre Anlage nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Lagen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügte die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit über keine oder nur unzureichende Kenntnisse, so musste der Beklagte zu 2 dieses der Klägerin gegenüber offenlegen (BGH a.a.O. sowie BGH NJW 1982, 1095 [BGH 25.11.1981 - IVa ZR 286/80]).

32

Diese ihr obliegende Verpflichtung hat die Beklagte zu 1, handelnd durch den Beklagten zu 2, verletzt. Dazu kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin die Geldanlage bei der Firma ... als "todsicher" hingestellt hat, wie es die Klägerin behauptet hat. Schon nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin verletzt, indem sie ihr lediglich diese Möglichkeit der Geldanlage genannt hat, ohne über objektive Daten hinsichtlich der Seriosität und Bonität der Firma ... zu verfügen und insbesondere ohne darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten zu 2 insoweit keine Erkenntnisse vorlagen. Wenn die Beklagten im zweiten Rechtszug vortragen, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verhältnisse bei der Firma ... zu durchschauen, zumal die Beklagte zu 1 nur geringfügig Kapitalanlagen vermittele, so legen sie damit jetzt offen, was sie gerade gegenüber der Klägerin vor deren Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages hätten klarstellen müssen. Soweit die Beklagten jetzt auf eine nicht unterzeichnete Bilanz verweisen (Bl. 253 ff. d.A.), ist nicht einmal vorgetragen, wann den Beklagten diese vorgelegen haben soll und inwieweit sie daraus auf erfolgreiche Anlagen und bestimmte Renditen zugunsten der Anleger geschlossen haben wollen.

33

Unerheblich ist auch, dass die Beklagte zu 1 nur den "Vermögensverwaltungsvertrag" vom 29. Januar 1994 (Bl. 16 d.A.) vermittelt haben will. Damit vermittelte sie gleichzeitig die Anlage des dort genannten Betrages in Höhe von 50. 000 DM, zu deren Zahlung sich die Klägerin in diesem Vertrag verpflichtete. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 1994 (Bl. 14 d.A.), in dem der Beklagte zu 2 der Klägerin schreibt:

34

"Liebe ...,

35

Dir konnte wirklich nichts Besseres einfallen, als Dein Geld über uns anzulegen. ...

36

Es ist wirklich eine ausgezeichnete Anlage, die Dein Geld zum Teil steuerfrei vermehren wird." ...

37

Die Beklagten geben damit selbst zu, dass das Geld "über uns" angelegt wurde, der Klägerin also gerade nicht nur ein unverbindlicher Rat mit einer Adresse eines Anlagevermittlers weiter gegeben wurde.

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Dasselbe gilt für den Kauf der Aktien. So führt die ... in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1994 (Bl. 18 d.A.) den Beklagten zu 2 ausdrücklich als den "Berater" der Klägerin auf. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Klägerin vor dem Kauf dieser Aktien noch zusätzlich mit dem Geschäftsführer ... der Firma ... gesprochen hat. Auch der Kauf dieser Aktien ist der Klägerin von der Beklagten zu 1 vermittelt worden. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu 1 daneben Aktien der Firma ... empfohlen haben will, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 darauf hätte hinweisen müssen, dass sie hinsichtlich der ...-Aktien über keinerlei nähere Erkenntnisse hinsichtlich des Wertes dieser Aktien und deren Entwicklung in der Vergangenheit verfüge sowie keinerlei Prognose für die Zukunft abgeben könne.

39

Aufgrund dieser fehlenden Hinweise beging die Beklagte zu 1, handelnd durch den Beklagten zu 2, eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 2 erkennen können und müssen, dass der Klägerin allein aufgrund der erhaltenen Informationen eine sachgerechte Entscheidung über die Anlage bei der Firma ... nicht möglich war. Die wiedergegebenen Grundsätze über die Pflichten bei einer Anlageberatung und -vermittlung waren auch Ende 1993 seit langem anerkannter Standard.

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Der Klägerin ist dadurch ein Schaden entstanden, dass sie die Anlagebeträge von 50.000 und 20. 000 DM der Firma ... überließ. Dabei hat sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur das Risiko verwirklicht, das jeder, der sein Geld anderen anvertraut, hat, nämlich die mögliche Veruntreuung durch diese. Hätte die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, ihre oben dargelegten Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllt, wäre der Klägerin, die an einer Risikoanlage unstreitig nicht interessiert war, nicht in den Sinn gekommen, ihr Geld bei der Firma ... anzulegen. Dabei ist zu vermuten, dass sich der Anleger "aufklärungsrichtig" verhalten hätte. Beweispflichtig für eine Anlage trotz richtiger Aufklärung ist der Vermittler (vgl. BGHZ 124, 159 und MDR 1998, 1359). Hierzu haben die Beklagten nichts vorgetragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin bei richtiger Aufklärung kein Geld bei der ... oder für deren Aktien angelegt und anderweitig angelegtes Geld insgesamt wieder erhalten hätte.

41

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Die Klägerin konnte nicht erkennen, dass es sich um eine von der Beklagten zu 1 ungeprüfte Anlageform handelte. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, nicht versucht zu haben, in das beschlagnahmte Kontoguthaben der Firma ... in Höhe von ca. 147. 000 DM zu vollstrecken. Die darlegungspflichtigen Beklagten haben nichts dazu vorgetragen, dass dieses angesichts der zum Beispiel durch den Konkursverwalter entstehenden Kosten und der schon vorhandenen Vollstreckungsversuche auch nur teilweise erfolgreich gewesen wäre.

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Der Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 1998 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.