Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.12.1998, Az.: 17 UF 167/97
Einbeziehung von erworbenen Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit; Anwartschaft auf eine Versicherungsrente
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.12.1998
- Aktenzeichen
- 17 UF 167/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:1210.17UF167.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 10.07.1997 - AZ: 23 F 23306/96
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 1 BGB
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1999, 926-928 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1999, 122-123
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleichs
In der Familiensache
...
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
am 10. Dezember 1998
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 10. Juli 1997 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (III. des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:
- a)
Zu Lasten der für den Ehemann bei der Ärzteversorgung N. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 450,47 DM, bezogen auf den 30. November 1996, begründet.
- b)
Zu Lasten der für den Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften, der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 13,18 DM, bezogen auf den 30. November 1996, begründet.
- c)
Zum Ausgleich der für den Ehemann gegenüber dem Verein zur Errichtung Evangelischer Krankenhäuser e. V. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden von seinem Versicherungskonto Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,55 DM, bezogen auf den 30. November 1996, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
Die Beschwerden der Versorgungsträger sind begründet. Das Amtsgericht hat zum einen die Höchstbetragsregelung des §1587 b Abs. 5 BGB und zum anderen die gesetzliche Ausgleichsrangfolge nicht hinreichend beachtet.
1.
In den Versorgungsausgleich sind die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften einzubeziehen (§1587 Abs. 1 BGB). Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangegangen ist (§1587 Abs. 2 BGB). Das war im vorliegenden Fall die Zeit vom 1. Juni 1986 bis zum 30. November 1996.
a)
Der Ehemann hat, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, in der Ehezeit berufsständische Versorgungsanwartschaften gegenüber der Ärzteversorgung N. in Höhe von monatlich 1.560,68 DM und Zusatzversorgungsanwartschaften gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von (umgerechnet) monatlich 45,66 DM erwerben. Während die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung N. volldynamisch sind (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 933), handelt es sich bei der Anwartschaft auf Versicherungsrente, die der Ehemann bei der VBL erworben hat, um ein rein beitragsbezogenes und damit statisches Anrecht, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß §1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. der BarwertVO in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgerechnet werden muss.
b)
Der Ehemann hat darüber hinaus eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber seinem Arbeitgeber, dem ... in ..., erworben. Der Arbeitgeber hat den Ehemann im Rahmen eines vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) mit der A. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags zusatzversichert. Die Versorgungsanwartschaft ist bereits als unverfallbar anzusehen und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB). Denn die Anwartschaft bleibt dem Ehemann seit dem Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats (d.h. Ende November 1994) unabhängig von einer weiteren Beschäftigung im Kreiskrankenhaus G. erhalten. Im Falle seines Ausscheidens aus dem Krankenhaus hängt die Aufrechterhaltung der Anwartschaft lediglich davon ab, dass der Ehemann die Überführung des Deckungskapitals der bisherigen Versicherung auf einen neuen Versicherungsvertrag oder die beitragsfreie Fortsetzung der Versicherung im Versorgungswerk VBLU beantragt. Danach kann die Versorgungsanwartschaft dem Grunde nach als endgültig gesichert angesehen werden.
Bei Ende der Ehezeit (30. November 1996) war der Höhe nach jedoch lediglich eine Anwartschaft des Antragstellers auf eine (beitragsfreie) Altersrente von jährlich 2.571,60 DM unverfallbar. Die erstinstanzlich von der A. Lebensversicherungs-AG mitgeteilte (fiktive) Altersrente aus der VBLU-Versicherung von (jährlich) 13.406,40 DM ist offensichtlich unter Berücksichtigung weiterer Beitragszahlungen bis September 2015, also unter Zugrundelegung einer fortbestehenden Versicherung und fortlaufender Beitragsleistungen des Antragstellers bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, berechnet worden. Die Fortführung der beitragspflichtigen Versicherung bis zum Erreichen der Altersgrenze kann jedoch nicht als gesichert angesehen werden. Denn Voraussetzung dafür wäre ein Verbleib des Antragstellers in seinem jetzigen Betrieb bis zum Erreichen der Altersgrenze oder jedenfalls bis zum Erreichen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach §5 Nr. 2 des Gruppenversicherungsvertrages, der §1 Abs. 1 des BetrAVG entspricht. Danach sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit für die Versicherung eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers (erst dann) erreicht, wenn das 35. Lebensjahr vollendet ist und entweder die Versicherung 10 Jahre bestanden hat oder das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden haben. Der Antragsteller ist erst am 1. Dezember 1993 in das Arbeitsverhältnis mit dem Kreiskrankenhaus G. eingetreten, und auch die Versicherung hat erst zu diesem Zeitpunkt begonnen. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 10 Jahren ist eine Fortführung des Versicherungsvertrages unter den bisherigen Bedingungen nicht gesichert. Der Antragsteller könnte nämlich wählen, ob er die Versicherung beitragsfrei oder in Form einer beitragspflichtigen freiwilligen Versicherung fortsetzen will. Wenn er sich für die beitragsfreie Versicherung entscheiden würde, so erhielte er bei Erreichen der Altersgrenze lediglich die Altersrente, die sich aufgrund des vorhandenen Deckungskapitals (und gegebenenfalls vorhandener Gewinnanteile) ergäbe. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hat die A. Lebensversicherungs-AG diese Anwartschaft auf Altersrente mit jährlich 2.571,60 DM berechnet. Von diesem Betrag ist daher für die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auszugehen.
Der Arbeitgeber entrichtet die laufenden Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 6,9 % des Bruttoarbeitsentgelts. Eine Anpassung der Anwartschaft erfolgt lediglich mittelbar durch die Erhöhung des individuellen Bruttoarbeitsentgelts sowie durch Gewinnanteile aus der Lebensversicherung. Eine solche Versorgung ist im Anwartschaftsstadium lediglich als teildynamisch anzusehen. Im Leistungsstadium erfolgt grundsätzlich überhaupt keine laufende Anpassung. Somit muss der Wert der Versorgungsanwartschaft für den Versorgungsausgleich in eine volldynamische Anwartschaft umgerechnet werden. Hiervon ist auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Ihm ist allerdings bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft nach §1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB insofern ein Fehler unterlaufen, als die fiktive Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht 267, sondern 262 Monate (Dezember 1993 bis September 2015) beträgt. Damit beläuft sich der auf die Ehezeit entfallende Teil der vollen Versorgung auf 2.571,60 DM (Jahresrente) × 36 (Monate) : 262 (Monate) = 353,35 DM.
Dieser Betrag ist wie folgt in eine dynamische Rente umzuwerten:
353,35 DM × 3,2 (Faktor aus Tabelle 1 der BarwertVO unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers bei Ende der Ehezeit) = 1.130,72 DM × 0,0001019084 (Faktor aus Tabelle 5 der Rechengrößenbekanntmachung) = 0,1152 (Entgeltpunkte) × 46,67 (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 5,38 DM.
c)
Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Änderung des Rentenrechts (neue Bewertung der Kindererziehungszeiten mit 0,0833 statt vorher 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat zuzüglich evtl. Beitragszeiten) nunmehr monatlich 514,87 DM betragen (vgl. die Auskunft der BfA vom 11. Juni 1998).
d)
Daneben hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der VBL erworben, und zwar auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 151,33 DM. Da diese Anwartschaft nicht volldynamisch ist, muss sie ebenso umgewertet werden wie die gleichartige Anwartschaft des Ehemannes.
Danach ergibt sich folgender dynamischer Wert:
151,33 DM × 12 × 1,8 = 3.268,73 DM (Barwert) × 0,0001019084 = 0,3331 (Entgeltpunkte) × 46,67 (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 15,55 DM.
2.
Der Ehemann hat in der Ehezeit (dynamische) Anwartschaften von (1.560,68 DM + 45,66 DM + 5,38 DM =) 1.611,72 DM erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit insgesamt (dynamische) Anwartschaften von monatlich (514,87 DM + 15,55 DM =) 530,42 DM erworben.
Da der Ehemann insgesamt die höheren ehezeitlichen Anwartschaften erworben hat, ist er gesamtausgleichspflichtig (§1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau besteht in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits erworbenen ehezeitlichen Anrechten (§1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB), das sind 1.611,72 DM./. 530,42 DM = 1.081,30 DM : 2 = 540,65 DM.
3.
Bei der Durchführung des Ausgleichs hat das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Anwartschaften des Ehemannes bei der Ärzteversorgung N. und die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL mit den gleichartigen Anwartschaften des Ehemannes verrechnet. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Ausgleichsbestimmungen.
Richtig ist zwar, dass die in den Versorgungsausgleich fallenden Anwartschaften des Ehemannes weder in der Form des sog. Splitting nach §1587 b Abs. 1 BGB noch in der Form des sog. Quasisplitting nach §1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen werden können und deshalb nach §1 Abs. 1 VAHRG den Ausgleichsformen des VAHRG unterliegen. Zutreffend ist auch, dass die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung N. und bei der VBL jeweils nach §1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können, weil die Versorgungsträger in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert sind, während für die Anwartschaft beim Verein zur Errichtung Evangelischer Krankenhäuser e. V. bzw. bei der VBLU ein Ausgleich nach §3 b Abs. 1 VAHRG in Betracht kommt. In welcher Weise bei Anwendung der Ausgleichsformen nach dem VAHRG die ehezeitlichen Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verrechnen sind, ist jedoch gesetzlich nicht geregelt (anders als in §1587 b Abs. 1 und 2 BGB). Das bedeutet indes nicht, dass es im freien Ermessen des Gerichts steht, wie es die Verrechnung vornehmen will. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1994, 90, 91 [OLG Karlsruhe 20.10.1993 - XII ZB 109/91]), der der Senat folgt, ist vielmehr in solchen Fällen die Quotierungsmethode anzuwenden. Danach ist der Gesamtausgleichsbetrag grundsätzlich quotenmäßig auf sämtliche nach dem VAHRG auszugleichende Anwartschaften des Verpflichteten zu verteilen, d.h. dass jedes auszugleichende Anrecht in dem Verhältnis gekürzt wird, in dem es zum Gesamtbetrag der auszugleichenden Anrechte des Verpflichteten steht (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., §3 b VAHRG Rdnr. 9; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., §1 VAHRG Rdnr. 10).
Bei den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen, die zur Übertragung oder Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen, ist darüber hinaus zu beachten, dass der Monatsbetrag der insgesamt zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in §76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen darf (§1587 b Abs. 5 BGB). Da im vorliegenden Fall bei keinem der Anrechte des Ehemannes eine Realteilung möglich ist und deshalb - auch nach §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur die Übertragung oder Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Betracht kommt, muss der Gesamtausgleichsbetrag vor der Quotierung auf den nach §76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI maßgebenden Hochstbetrag begrenzt werden. Dieser Grenzwert liegt unter Berücksichtigung der Neuberechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau nunmehr bei monatlich 465,20 DM (vgl. die Auskunft der BfA vom 11. Juni 1998).
Die Quotierungsmethode führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Ausgleich nach §1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Ärzteversorgung N.: 465,20 DM × 1.560,68 : 1.611,72 = 450,47 DM; Ausgleich nach §1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der VBL: 465,20 DM × 45,66 : 1.611,72 = 13,18 DM.
Der verbleibende Ausgleichsbetrag von (465,20 DM./. 450,47 DM./. 13,18 DM =) 1,55 DM entfällt auf den nach §3 b Abs. 1 VAHRG durchzuführenden Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung. Bei der vorrangig in Betracht kommenden Ausgleichsform des sog. erweiteren Splitting nach §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG wird das an sich nach §2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichende Anrecht des Verpflichteten (hier: die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung) in der Weise ausgeglichen, dass ein anderes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen wird. Im vorliegenden Fall stehen die Anrechte des Ehemannes bei der Ärzteversorgung N. und bei der VBL für einen erweiterten Ausgleich (durch Quasisplitting) zur Verfügung; daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit, die ausschließlich vor der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes von monatlich 108,82 DM (vgl. die vom Senat eingeholte Auskunft der BfA vom 6. August 1998) für den erweiterten Ausgleich (im Wege des Splitting) in Anspruch zu nehmen. Welche Anwartschaft zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Er hält es für sachgerecht, den Ausgleich zu Lasten der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemannes durchzuführen. Dafür spricht zum einen, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften insbesondere bei der Ärzteversorgung N. die wesentliche Grundlage der Altersversorgung des Ehemannes bilden. Vor allem aber war zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Rentenanwartschaften voraussichtlich nicht zugunsten des Ehemannes auswirken werden. Es ist nicht zu erwarten, dass er diese Rentenanwartschaften noch weiter ausbauen kann. Mit den bisher erworbenen Anwartschaften wird jedoch die zum Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§§35, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI) nicht erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten (sowie mit hier nicht vorhandenen Ersatzzeiten) angerechnet (§51 Abs. 1 SGB VI). Der Ehemann hat lediglich 34 Monate Beitragszeiten erreicht, wie der Auskunft der BfA vom 6. August 1998 zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§8 Abs. 1 Satz 1 GKG, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §17 a Nr. 1 GKG.