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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZÜSVO - Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

1Die nach § 37 Abs. 5 ProdSG zugelassenen Überwachungsstellen haben zum Schutz vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen

  1. 1.

    nach jeder Prüfung, die sie nach § 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt haben und die nicht von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden darf (§ 15 Abs. 3 BetrSichV) der Datei führenden Stelle die Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln und dabei die Bestimmungen über die Form und die Frist der Übermittlung zu beachten,

  2. 2.

    die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden (gefährlicher Mangel),

  3. 3.

    bei einem Mangel, der bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 festgestellt wurde und Beschäftigte und Dritte nicht gefährdet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuprüfen, ob der Mangel beseitigt ist,

  4. 4.

    die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn die Nachprüfung nach Nummer 3 ergeben hat, dass ein Mangel, der sich zu einem gefährlichen Mangel entwickeln kann (sicherheitserheblicher Mangel), nicht beseitigt ist,

  5. 5.

    bei Prüfungen im Sinne der Nummer 1 den von der Datei führenden Stelle zur Identifikation der Anlage vergebenen Anlagenschlüssel auf den von ihnen erstellten Prüfbescheinigungen (§ 17 Abs. 1 BetrSichV) zu vermerken,

  6. 6.

    mit der Benachrichtigung nach den Nummern 2 und 4 der zuständigen Behörde eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln und

  7. 7.

    sich unter Berücksichtigung der Anzahl der durchgeführten Prüfungen an den Kosten der Datei führenden Stelle zu beteiligen, die dieser durch das Erstellen und Führen der Dateien über die überwachungsbedürftigen Anlagen entstehen.

2Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Satz 1 Nr. 7 regeln die Datei führende Stelle und die Überwachungsstelle vertraglich.