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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZÜSVO - Datei führende Stelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

(1) Als Datei führende Stelle im Sinne des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen für die in Niedersachsen zugelassenen Überwachungsstellen steht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.

(2) 1Die Datei führende Stelle verarbeitet folgende Daten über überwachungsbedürftige Anlagen, die der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterliegen:

  1. 1.

    Name, Vornamen und Anschrift des Betreibers der Anlage,

  2. 2.

    den Standort der Anlage,

  3. 3.

    die Angaben zur Identifikation der Anlage und

  4. 4.

    die sicherheitstechnisch relevanten Angaben.

2Sie übermittelt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle und der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie dem Fachministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.