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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZÜSVO - Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, Benennung von Überwachungsstellen als Prüfstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

(1) 1Die Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Befugnis ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Überwachungsstelle der zuständigen Behörde einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt, in dem für die Dauer der Befugnis das Erstellen und Führen von Dateien über die von der Überwachungsstelle geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle geregelt ist.

(2) Die Benennung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen.