ZÜSVO,NI - Zugelassene Überwachungsstellenverordnung

Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

Vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 310 - VORIS 81640 -)

Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Datei führende Stelle1
Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, Benennung von Überwachungsstellen als Prüfstellen2
Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen3
Inkrafttreten4

§ 1 ZÜSVO - Datei führende Stelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

(1) Als Datei führende Stelle im Sinne des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen für die in Niedersachsen zugelassenen Überwachungsstellen steht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.

(2) 1Die Datei führende Stelle verarbeitet folgende Daten über überwachungsbedürftige Anlagen, die der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterliegen:

  1. 1.

    Name, Vornamen und Anschrift des Betreibers der Anlage,

  2. 2.

    den Standort der Anlage,

  3. 3.

    die Angaben zur Identifikation der Anlage und

  4. 4.

    die sicherheitstechnisch relevanten Angaben.

2Sie übermittelt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle und der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie dem Fachministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 2 ZÜSVO - Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, Benennung von Überwachungsstellen als Prüfstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

(1) 1Die Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Befugnis ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Überwachungsstelle der zuständigen Behörde einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt, in dem für die Dauer der Befugnis das Erstellen und Führen von Dateien über die von der Überwachungsstelle geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle geregelt ist.

(2) Die Benennung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

§ 3 ZÜSVO - Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

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Titel
Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

1Die nach § 37 Abs. 5 ProdSG zugelassenen Überwachungsstellen haben zum Schutz vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen

  1. 1.

    nach jeder Prüfung, die sie nach § 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt haben und die nicht von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden darf (§ 15 Abs. 3 BetrSichV) der Datei führenden Stelle die Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln und dabei die Bestimmungen über die Form und die Frist der Übermittlung zu beachten,

  2. 2.

    die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden (gefährlicher Mangel),

  3. 3.

    bei einem Mangel, der bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 festgestellt wurde und Beschäftigte und Dritte nicht gefährdet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuprüfen, ob der Mangel beseitigt ist,

  4. 4.

    die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn die Nachprüfung nach Nummer 3 ergeben hat, dass ein Mangel, der sich zu einem gefährlichen Mangel entwickeln kann (sicherheitserheblicher Mangel), nicht beseitigt ist,

  5. 5.

    bei Prüfungen im Sinne der Nummer 1 den von der Datei führenden Stelle zur Identifikation der Anlage vergebenen Anlagenschlüssel auf den von ihnen erstellten Prüfbescheinigungen (§ 17 Abs. 1 BetrSichV) zu vermerken,

  6. 6.

    mit der Benachrichtigung nach den Nummern 2 und 4 der zuständigen Behörde eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln und

  7. 7.

    sich unter Berücksichtigung der Anzahl der durchgeführten Prüfungen an den Kosten der Datei führenden Stelle zu beteiligen, die dieser durch das Erstellen und Führen der Dateien über die überwachungsbedürftigen Anlagen entstehen.

2Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Satz 1 Nr. 7 regeln die Datei führende Stelle und die Überwachungsstelle vertraglich.

§ 4 ZÜSVO - Inkrafttreten

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Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit vom 24. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 320) außer Kraft.

Hannover, den 21. September 2017

Die Niedersächsische Landesregierung

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